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Zu § 34: Bücher, Belege<br />

1. Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein,<br />

sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Geschäftsvorfälle sind so<br />

zeitgerecht <strong>zu</strong> buchen, dass sie geordnet darstellbar sind und eine ständige Einsicht in die<br />

Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage gewährleistet ist. Der Nachweis <strong>de</strong>r zeitnahen Buchung<br />

erfor<strong>de</strong>rt im Journal die Angabe <strong>de</strong>s Datums, an welchem <strong>de</strong>r Geschäftsvorfall <strong>zu</strong>m ersten Mal in das<br />

Buchhaltungs<strong>system</strong> aufgenommen (Erfassungsdatum) und die Protokollierung <strong>de</strong>s Datums, an<br />

welchem <strong>de</strong>r Beleg ausgestellt (Belegdatum) wur<strong>de</strong>.<br />

2. Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten dargestellt und je<strong>de</strong>rzeit lesbar gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

3. Für je<strong>de</strong> Buchung muss ein Beleg (körperlich o<strong>de</strong>r digital gespeichert) vorliegen. Der Beleg kann<br />

aufgrund externer Beziehungen (z.B. Eingangsrechnung) o<strong>de</strong>r aufgrund interner Geschäftsvorfälle<br />

(z.B. Buchung <strong>de</strong>r Personalabrechnung) entstan<strong>de</strong>n sein. Er muss <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Zweiten<br />

Abschnitts <strong>de</strong>r GemKVO entsprechen.<br />

Zu § 35: Inventar, Inventur<br />

1. Das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abgabenordnung) ist maßgeblich für die Zuordnung von<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n und Schul<strong>de</strong>n <strong>zu</strong>m Inventar <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv).<br />

2. Die Inventur muss <strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventarisierung entsprechen. Zur<br />

Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Inventur ist eine Inventuranweisung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

3. Die Inventur und ihre Ergebnisse sind <strong>zu</strong> dokumentieren. Eine DV-gestützte Aufstellung <strong>de</strong>s Inventars<br />

ist ausreichend.<br />

4. Nicht bei sämtlichen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n und Schul<strong>de</strong>n ist eine körperliche Bestandsaufnahme<br />

möglich bzw. erfor<strong>de</strong>rlich. Deshalb ist auch die Buchinventur <strong>zu</strong>lässig. Diese Inventurmetho<strong>de</strong> ist<br />

insbeson<strong>de</strong>re bei physisch nicht erfassbaren Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n und Schul<strong>de</strong>n anwendbar.<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 21 von 69

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