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10. For<strong>de</strong>rungen sind mit ihrem Nominalwert, ggf. vermin<strong>de</strong>rt um Abschreibungen auf <strong>de</strong>n niedrigeren<br />
bei<strong>zu</strong>legen<strong>de</strong>n Wert nach § 43 Abs. 4 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong>, <strong>zu</strong> bewerten. Skonti sind erst bei <strong>de</strong>r<br />
Inanspruchnahme ab<strong>zu</strong>setzen. Unverzinsliche, niedrig verzinsliche For<strong>de</strong>rungen bzw. Ausleihungen<br />
o<strong>de</strong>r unverzinst gestun<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als drei Jahren sind<br />
mit ihrem Barwert an<strong>zu</strong>setzen. Als niedrig verzinslich gelten die For<strong>de</strong>rungen bzw. Ausleihungen, die<br />
mit einem jährlichen Zinssatz von mehr als zwei Prozentpunkten unter <strong>de</strong>m jeweiligen Basiszins (§<br />
247 BGB) <strong>de</strong>r Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine Abzinsung erfolgt nicht, soweit auf eine Verzinsung wegen an<strong>de</strong>rer Gegenleistungen (ver<strong>de</strong>ckte<br />
Verzinsung) verzichtet wor<strong>de</strong>n ist. Wird ein von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv) aufgenommener Kredit an ein<br />
verbun<strong>de</strong>nes Unternehmen mit gleichen Konditionen durchgereicht, ist eine Abzinsung <strong>de</strong>r<br />
Ausleihungen bzw. For<strong>de</strong>rung nicht erfor<strong>de</strong>rlich, z.B. Investitionsfonds. Über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r<br />
unverzinsten und <strong>zu</strong> niedrig verzinsten For<strong>de</strong>rungen bzw. Ausleihungen ist im Anhang <strong>zu</strong> berichten.<br />
11. Unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Sachanlagevermögens und Finanzanlagen<br />
müssen aktiviert wer<strong>de</strong>n. Der Vermögensgegenstand kann <strong>zu</strong>m Erinnerungswert angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Alternativ kann <strong>de</strong>r Vermögensgegenstand mit <strong>de</strong>m Marktpreis o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m bei<strong>zu</strong>legen<strong>de</strong>n Wert<br />
bewertet wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall ist auf <strong>de</strong>r Passivseite <strong>de</strong>r Vermögensrechnung ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Son<strong>de</strong>rposten <strong>zu</strong> bil<strong>de</strong>n. Die genannte Regelung gilt auch für einen teilweisen unentgeltlichen Erwerb<br />
o<strong>de</strong>r eine teilweise unentgeltliche Herstellung.<br />
12. Die Wertansätze von Beteiligungen wer<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s inneren Zusammenhanges <strong>zu</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r<br />
Werthaltigkeit in <strong>de</strong>r Nr. 9 <strong>de</strong>r <strong>VV</strong> <strong>zu</strong> § 43 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> dargestellt.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 29 von 69