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Zur Vervollständigung <strong>de</strong>s Gesamtbil<strong>de</strong>s ist es erfor<strong>de</strong>rlich, <strong>de</strong>n Bestand am Anfang <strong>de</strong>s Haushaltsjahres<br />

mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bestan<strong>de</strong>s im abgelaufenen Haushaltsjahr <strong>zu</strong>sammen <strong>zu</strong> führen, um damit <strong>de</strong>n<br />

Endbestand <strong>de</strong>r Finanzmittel sowie <strong>de</strong>n Finanzmittelfluss insgesamt <strong>zu</strong> ermitteln und ab<strong>zu</strong>bil<strong>de</strong>n. Dieser<br />

Endbestand an Finanzmitteln muss mit <strong>de</strong>r Bilanzposition „Flüssige Mittel" übereinstimmen.<br />

Muster 17: Teilergebnisrechnung<br />

Die Teilergebnisrechnungen sind entsprechend <strong>de</strong>n Teilergebnishaushalten <strong>zu</strong> glie<strong>de</strong>rn. In diesen<br />

Rechnungen sind auch die Erlöse und Kosten aus <strong>de</strong>n internen Leistungsbeziehungen aus<strong>zu</strong>weisen. Die<br />

in <strong>de</strong>n Teilergebnisrechnungen <strong>zu</strong>m Nachweis <strong>de</strong>s vollständigen Ressourcenverbrauchs enthaltenen<br />

internen Leistungsbeziehungen sind <strong>de</strong>m Jahresergebnis <strong>de</strong>r Teilergebnisrechnung hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>fügen und<br />

müssen sich in <strong>de</strong>r Gesamtergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.<br />

Ergänzend <strong>zu</strong>m Aufbau <strong>de</strong>s Musters ist nachrichtlich die Ergebnisverwendung (z.B. Zuführung <strong>zu</strong>r<br />

Gebührenausgleichsrücklage) gemäß § 24 Abs. 1 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

Muster 18: Teilfinanzrechnung<br />

Die Teilfinanzrechnungen sind entsprechend <strong>de</strong>n Teilfinanzhaushalten <strong>zu</strong> glie<strong>de</strong>rn. Sie enthalten die <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Investitionsmaßnahmen sowie Investitionsför<strong>de</strong>rungsmaßnahmen <strong>zu</strong>geordneten Ein- und<br />

Auszahlungen.<br />

Muster 19: Vermögensrechnung (Bilanz)<br />

Die Bilanz ist ein wesentlicher Bestandteil <strong>de</strong>s doppischen Rechnungs<strong>system</strong>s. Die vorgegebene Struktur<br />

<strong>de</strong>r Vermögensrechnung (Bilanz) erleichtert <strong>de</strong>n interkommunalen Vergleich.<br />

Muster 20: Übersicht über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>s Anlagevermögens (Anlagenspiegel)<br />

Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung einzelner Bilanzpositionen <strong>de</strong>s Anlagevermögens im Haushaltsjahr<br />

<strong>de</strong>tailliert dar<strong>zu</strong>stellen. Um die Än<strong>de</strong>rungen dieser Bilanzposten nachvollziehbar <strong>zu</strong> machen, sind jeweils<br />

tabellarisch die Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die<br />

Zuschreibungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag und am<br />

vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr an<strong>zu</strong>geben.<br />

Die Anschaffungskosten, Herstellungskosten o<strong>de</strong>r Erfahrungswerte <strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz (vgl. Spalte 2)<br />

eines Vermögensgegenstan<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n im Anlagevermögen ausgewiesen, solange <strong>de</strong>r<br />

Vermögensgegenstand vorhan<strong>de</strong>n ist, selbst wenn <strong>de</strong>r Vermögensgegenstand bereits vollständig<br />

abgeschrieben ist. Erst im Jahr nach <strong>de</strong>m Abgang <strong>de</strong>s Vermögensgegenstan<strong>de</strong>s sind <strong>de</strong>ssen<br />

Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten aus <strong>de</strong>m Anlagevermögen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv) heraus<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 60 von 69

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