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15. Rückstellungen<br />

Für die Bildung von Rückstellungen in <strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz gilt § 39 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong><br />

entsprechend; für die Darstellung unterlassener Instandhaltungen und von Großreparaturen <strong>zu</strong>r<br />

Erhaltung gilt Nr. 8.2.<br />

16. Verbindlichkeiten<br />

16.1. Verbindlichkeiten sind nach ihrer Fristigkeit absteigend <strong>zu</strong> glie<strong>de</strong>rn. Ihr Wertansatz erfolgt <strong>zu</strong>m<br />

voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag.<br />

16.2. Erhaltene Anzahlungen sind in <strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz entsprechend an<strong>zu</strong>setzen.<br />

16.3. Über <strong>de</strong>n Bestand an Verbindlichkeiten gegenüber verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen müssen<br />

Sal<strong>de</strong>nbestätigungen vorliegen.<br />

17. Währungsumrechnung<br />

Für die Umrechnung ausländischer Währung kann aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n ein amtlicher<br />

Mittelkurs aus Geld- und Briefkurs <strong>zu</strong>m Eröffnungsbilanzstichtag verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

18. Überleitung <strong>de</strong>r letzten kameralen Jahresrechnung<br />

In <strong>de</strong>r kameralen Haushaltswirtschaft wer<strong>de</strong>n Instrumente und Verfahrensweisen genutzt, die<br />

letztmalig in <strong>de</strong>r Jahresrechnung für das Haushaltsjahr vor <strong>de</strong>m Eröffnungsbilanzstichtag<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>n. Die Ergebnisse daraus müssen, soweit sie in die Jahre nach <strong>de</strong>m<br />

Eröffnungsbilanzstichtag hineinwirken, in die neuen Komponenten „Ergebnisrechnung",<br />

„Finanzrechnung" und „Bilanz" unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Rechnungsstils <strong>de</strong>r doppelten<br />

Buchführung übergeleitet wer<strong>de</strong>n. Dabei ergeben sich auch Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz.<br />

Kasseneinnahmereste stellen Umlaufvermögen dar und sind entsprechend in die Bilanzposition<br />

„For<strong>de</strong>rungen und sonstige Vermögensgegenstän<strong>de</strong>" <strong>zu</strong> übernehmen. Kassenausgabereste stellen<br />

Schul<strong>de</strong>n dar und sind entsprechend in die Bilanzposition „Verbindlichkeiten" <strong>zu</strong> übernehmen.<br />

Bei Haushaltsausgaberesten ist <strong>zu</strong> prüfen, ob es sich um eine reine Ausgabeermächtigung han<strong>de</strong>lt<br />

o<strong>de</strong>r die Bildung aufgrund eines vergebenen Auftrages erfolgt ist. Wenn ausschließlich eine<br />

Ausgabeermächtigung übertragen wer<strong>de</strong>n soll, ist dies für die Eröffnungsbilanz ohne Belang. Wenn<br />

bereits Aufträge vergeben und Lieferungen o<strong>de</strong>r Leistungen erbracht wur<strong>de</strong>n, ist <strong>zu</strong> prüfen, ob in<br />

<strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz eine Rückstellung o<strong>de</strong>r eine Verbindlichkeit an<strong>zu</strong>setzen ist. Die Prüfung hat<br />

von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv) einzelfallbezogen <strong>zu</strong> erfolgen.<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 55 von 69

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