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Zu § 52: Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht<br />
1. Mit <strong>de</strong>r Anlagenübersicht wird die Entwicklung <strong>de</strong>r einzelnen Posten <strong>de</strong>s Anlagevermögens im<br />
Haushaltsjahr <strong>de</strong>tailliert dargestellt.<br />
2. Die Verbindlichkeitenübersicht weist die Entwicklung <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten im Haushaltsjahr <strong>de</strong>tailliert<br />
nach. Die Kreditverpflichtungen sind unabhängig von <strong>de</strong>n jeweiligen Tilgungsleistungen nach <strong>de</strong>r<br />
bestehen<strong>de</strong>n Gesamtrestlaufzeit <strong>de</strong>n Laufzeitgruppen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen.<br />
3. In <strong>de</strong>r Rückstellungsübersicht ist dar<strong>zu</strong>stellen, wie sich die einzelnen Rückstellungen im Verlauf <strong>de</strong>s<br />
Haushaltsjahres durch Zuführung, Inanspruchnahme, Auflösung etc., entwickelt haben. Etwaige<br />
Umbuchungen, z.B. wegen späterer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rückstellungsart, sind ebenfalls <strong>zu</strong><br />
dokumentieren.<br />
Zu § 56: Anwendungsbereich<br />
1. Die Verwaltungsvorschriften gelten sinngemäß für Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und sonstige Körperschaften,<br />
die das Gemein<strong>de</strong>wirtschaftsrecht an<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n haben und sich für eine Haushaltswirtschaft nach<br />
<strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r doppelten Buchführung entschie<strong>de</strong>n haben.<br />
2. Die Verwaltungsvorschriften sind erstmals bei <strong>de</strong>r Aufstellung und Ausführung <strong>de</strong>r Haushaltspläne für<br />
das Haushaltsjahr an<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n, ab <strong>de</strong>m die Gemein<strong>de</strong> (Gv) auf Grundlage einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Festlegung in ihrer Hauptsat<strong>zu</strong>ng ihre Haushaltswirtschaft nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r doppelten<br />
Buchführung führt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
Zu § 57: Son<strong>de</strong>rvermögen, Treuhandvermögen<br />
Die Verordnung ist nur anwendbar, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie kann z.B.<br />
nicht in vollem Umfang angewandt wer<strong>de</strong>n, soweit für Stiftungsvermögen die Bestandserhaltung und die<br />
Trennung vom übrigen Vermögen vorgeschrieben sind.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 44 von 69