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Zu § 59: Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) 1.<br />
Pflicht <strong>zu</strong>r Aufstellung, Aufbewahrung<br />
1.1 Die Verpflichtung <strong>zu</strong>r Erstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt sich aus § 114o HGO (i.V.m. § 108<br />
Abs. 3 HGO). Die Eröffnungsbilanz ist auf <strong>de</strong>n 1. Januar <strong>de</strong>s Haushaltsjahres <strong>zu</strong> erstellen, in <strong>de</strong>m<br />
die Umstellung auf die Haushaltswirtschaft nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r doppelten Buchführung<br />
erfolgt.<br />
1.2 Für die Aufbewahrung von Inventar, Eröffnungsbilanz, Anhang sowie alle begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen<br />
gilt § 37 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> entsprechend.<br />
2. Inventar und Inventur<br />
2.1 Auf das Inventar <strong>zu</strong>m Stichtag <strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz ist § 35 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> an<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n. Für die<br />
Aufstellung <strong>de</strong>s Inventars muss eine Inventur <strong>de</strong>r Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n nach Art,<br />
Menge und Wert durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
2.2 Die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> sind grundsätzlich körperlich <strong>zu</strong> erfassen. Die Regelungen <strong>de</strong>s § 36<br />
<strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> sind an<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n.<br />
2.3 Die wertmäßige Erfassung <strong>de</strong>s Inventars soll bis spätestens elf Monate nach Beginn <strong>de</strong>s<br />
Haushaltsjahres <strong>de</strong>r Umstellung auf die neue Haushaltswirtschaft aufgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
2.4 Es sind die Grundstücke <strong>zu</strong> erfassen und <strong>zu</strong> bilanzieren, bei <strong>de</strong>nen die Gemein<strong>de</strong> (Gv) im<br />
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ein Nachweis durch Grundbuchaus<strong>zu</strong>g ist nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
2.5 Bei Grundstücken sowie Gebäu<strong>de</strong>n sind alle gesetzlichen, vertraglichen o<strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
Einschränkungen <strong>zu</strong> erfassen, die sich auf <strong>de</strong>ren Nut<strong>zu</strong>ng, Verfügbarkeit o<strong>de</strong>r Verwertung<br />
beziehen. Es sind außer<strong>de</strong>m alle bekannten Sachverhalte im Anhang <strong>zu</strong> erläutern, aus <strong>de</strong>nen sich<br />
finanzielle Verpflichtungen o<strong>de</strong>r Haftungsverhältnisse ergeben können.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 45 von 69