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Zu § 42: Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />
Abweichend vom Grundsatz <strong>de</strong>r Einzelbewertung ist aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität<br />
bei gleichartigen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vorratsvermögens mit schwanken<strong>de</strong>n Anschaffungs-<br />
/Herstellungskosten eine Bewertung nach <strong>de</strong>n zeitabhängigen Verbrauchsfolgeverfahren <strong>zu</strong>lässig. Bei <strong>de</strong>r<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Anschaffungs-/Herstellungskosten wird von einer bestimmten Annahme/Fiktion<br />
ausgegangen, in <strong>de</strong>r die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> verbraucht o<strong>de</strong>r veräußert wer<strong>de</strong>n:<br />
• FIFO- (first-in-first-out-)Verfahren: Die <strong>zu</strong>erst angeschafften Güter gelten als <strong>zu</strong>erst verbraucht /<br />
veräußert.<br />
• LIFO- (last-in-first-out-)Verfahren: Die <strong>zu</strong>letzt angeschafften Güter gelten als <strong>zu</strong>erst<br />
verbraucht/veräußert.<br />
Ein Wechsel <strong>de</strong>s Verbrauchsfolgeverfahrens ist im Anhang <strong>zu</strong> erläutern.<br />
Zu § 43: Abschreibungen<br />
1. Planmäßige Abschreibungen sind vor<strong>zu</strong>nehmen, sobald ein abnutzbarer Vermögensgegenstand <strong>de</strong>s<br />
Anlagevermögens angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt ist. Ein Vermögensgegenstand gilt im Zeitpunkt seiner<br />
Lieferung als angeschafft bzw. im Zeitpunkt seiner Fertigstellung als hergestellt. Außerplanmäßige<br />
Abschreibungen und Abschreibungen <strong>de</strong>s Umlaufvermögens sind im Anhang <strong>zu</strong>m Jahresabschluss<br />
<strong>zu</strong> erläutern.<br />
2. Bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Abschreibungsdauer ist vorrangig auf die bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv)<br />
betriebsgewöhnliche Nut<strong>zu</strong>ngsdauer ab<strong>zu</strong>stellen. Dabei sind die technische und die (meist kürzere)<br />
wirtschaftliche Nut<strong>zu</strong>ngsdauer <strong>zu</strong> beachten. Entsprechend <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Vorsicht ist die kürzere<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsdauer an<strong>zu</strong>setzen. Betriebsvorrichtungen sind wie bewegliche Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />
ab<strong>zu</strong>schreiben.<br />
3. Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Abschreibungsbetrages ist grundsätzlich die lineare Abschreibungsmetho<strong>de</strong><br />
an<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n. Die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leistungsabschreibung ist bei<br />
beweglichen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n in Ausnahmefällen <strong>zu</strong>lässig und im Anhang <strong>zu</strong> erläutern. Für<br />
die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung reicht <strong>de</strong>r Hinweis, diese Metho<strong>de</strong> wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verlauf<br />
<strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n ersten Nut<strong>zu</strong>ngsjahren besser berücksichtigen, als Begründung nicht aus.<br />
4. Der Übergang von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven <strong>zu</strong>r linearen Abschreibungsmetho<strong>de</strong> stellt keinen un<strong>zu</strong>lässigen<br />
und auch keinen im Anhang erläuterungspflichtigen Metho<strong>de</strong>nwechsel dar. Ein Wechsel von <strong>de</strong>r<br />
linearen <strong>zu</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibungsmetho<strong>de</strong> ist nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 30 von 69