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21 Prinzipien zur Raumplanung - IRAP

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Auch private Instanzen, die raum- und umweltwirksam agieren, sind der Planungspflicht zu unterstellen.<br />

Die Planungspflicht umfasst die Abstimmungs- und Koordinationspflicht, ferner - auch im Sinne des<br />

Nachhaltigkeitsprinzips - die Beachtung von Auswirkungen, d.h. von Neben- und Fernwirkungen sowie<br />

die Beachtung eines Ermessens- und Handlungsspielraumes für die in Hierarchie und Zeit nachgeordneten<br />

Instanzen.<br />

16. Das Subsidiaritätsprinzip<br />

Unterstehen alle Akteure der Planungspflicht, so kann das Verantwortungsprinzip besser greifen. Selbst<br />

wenn private Akteure ihre Pflichten nicht wahrnehmen sollten, müssten zunächst kommunale Planungsinstanzen<br />

stellvertretend die Aufgaben auf Kosten der säumigen Verantwortlichen übernehmen. Dem<br />

Subsidiaritätsprinzip folgend, wären bei Überforderung kommunaler Planungsträger zunächst regionale<br />

bzw. kantonale und schliesslich Bundesstellen angesprochen.<br />

Dieses Prinzip stösst allerdings an politische Grenzen die darin bestehen, dass es äusserst unpopulär ist,<br />

ersatzweise (subsidiär) für eine in der Hierarchie untergeordnete Ebene Planungen und Entscheidungen<br />

vorzunehmen und dann erst noch die Kosten dafür in Rechnung zu stellen. Kommt dazu, dass die nicht<br />

zeitgerechte Erfüllung einer Planungspflicht oft nur sehr schwer eindeutig festgestellt werden kann. Es<br />

gibt allerdings Fälle, wo subsidiäres Handeln angefordert wird. Wenn beispielsweise mehrere gleichgestellte<br />

Träger auf eine Kooperation und Koordination angewiesen sind, die aber durch eine Minderheit<br />

blockiert werden, wird gelegentlich der Antrag an die übergeordnete Instanz gestellt, stellvertretend einen<br />

Planungsprozess einzuleiten oder ihn gar durchzuführen.<br />

Ersatzvornahmen von Planungen bzw. Entscheidungen durch übergeordnete Instanzen stellen eine relativ<br />

sanfte Sanktions-Massnahme dar, bestünde nicht das Finanzierungsdilemma. Durch übergeordnete<br />

Instanzen initiierte, geleitete oder moderierte Entscheidungs- und Planungsprozesse werden in der Regel<br />

recht gut akzeptiert, wenn die Betroffenen und die Vertreter der an sich zuständigen Planungsebene im<br />

Prozess mit eingebunden sind und mitentscheiden können. Das Dilemma entsteht meistens nur aus dem<br />

Umstand, dass diese dabei gleichwohl <strong>zur</strong> Kasse gebeten werden. Denn das Prinzip „Wer befiehlt, soll<br />

auch bezahlen!“ wird durchbrochen.<br />

Dem Dilemma könnte durch Fördermittel begegnet werden. Es liegt nahe, dass gleichzeitig mit der Erweiterung<br />

der Planungspflicht (Prinzip 15) und einer konsequenten Handhabung der Ersatzvornahme bei<br />

Versäumnissen auch Mittel bereitgestellt werden. Übergeordnete Instanzen sollen sich an Planungen finanziell<br />

beteiligen und zwar bei zeitgerechter Planungspflichterfüllung wie bei säumigen Planungsträgern<br />

durch Ersatzvornahmen. Die Planungsverantwortlichen haben, gewissermassen im Gegenzug, darüber<br />

Bericht zu erstatten, inwiefern sie mit ihrer Planung die Planungspflichten erfüllen. Diese Form der<br />

Selbstdeklaration, wie sie bei Nutzungsplänen in der Schweiz vorgeschrieben ist (Art. 47 RPV), soll für alle<br />

Planungen zu einem Mittel der Qualitätssicherung werden.<br />

Planungs- und Entscheidungskompetenzen haben so nahe wie möglich beim Akteur und Betroffenen zu<br />

liegen. Übergeordnete Kontrollinstanzen sollen nur subsidiär eingreifen. Ersatzvornahmen bei Versäumnissen<br />

sind konsequent vorzunehmen. Die verantwortungsbewusste Erfüllung der Planungspflicht kann<br />

aber vermutlich nur erreicht werden, wenn sie durch den Staat gemäss dessen Kontrollkompetenzen<br />

subventioniert wird.<br />

17. Das Prinzip des stufengerechten Planungsmittels: Instrumente und deren Verbindlichkeit<br />

Öffentlich-rechtliche Festlegungen haben die Form von Erlassen (Gesetze, Verordnungen) und Verfügungen<br />

(z.B. Bewilligungen). Privatrechtliche Vereinbarungen kennen wir in Form von Verträgen und,<br />

wenn sie verbindlich den Boden betreffen, als Eintragungen im Grundbuch (Bodenkataster).<br />

Mit den Plänen nach <strong>Raumplanung</strong>srecht steht ein Instrumentarium <strong>zur</strong> Verfügung, welches ein differenziertes<br />

Festlegen von strategischen, konzeptionellen als auch programmatischen Inhalten ermöglicht. Es<br />

handelt sich dabei um Pläne mit Informations- oder Inventarcharakter, welche unverbindlich bleiben kön-<br />

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