21 Prinzipien zur Raumplanung - IRAP
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nen, um Pläne, welche für die Behörden und um solche, welche für jedermann, insbesondere auch für die<br />
Eigentümer verbindlich sind.<br />
Die Forderung nach stufengerechtem Eisatz der Planungsmittel umfasst drei Mindestanforderungen an<br />
das Instrumentarium:<br />
• Strategische Inhalte sowie konzeptionelle Grundsätze und Abstimmungen, insbesondere betreffend<br />
Netzstrukturen, Standorte von Einrichtungen mit zentraler Bedeutung, funktioneller Zusammenhänge<br />
usw.: Sie werden in unverbindlichen Grundlageplänen dargestellt und – soweit sie behördenverbindlich<br />
sein sollen – in Richtplänen umgesetzt.<br />
• Programmatische Inhalte und die einzelnen Umsetzungsmassnahmen werden in behördenverbindlicher<br />
Weise in Richtplänen aufeinander abgestimmt oder – soweit sie nur beispielhaften Charakter<br />
haben sollen – als Testplanungen, Ideenkataloge und Beispielsammlungen in unverbindlicher Form<br />
festgehalten.<br />
• Soweit der Rahmen für private oder öffentliche Vorhaben verbindlich festgelegt werden soll, z.B. die<br />
Abgrenzung des Baulandes gegenüber dem Nichtbauland, die zulässige Nutzungsdichte und Nutzungsart,<br />
die Erschliessung usw., ist ein Planungsinstrument erforderlich, dessen Festlegung einen<br />
fairen, die betroffenen Eigentümer mit einbeziehenden Planungsprozess ermöglicht. In der Schweiz<br />
handelt es sich dabei um die Nutzungspläne in all ihren Ausprägungen.<br />
Solange grössere raum- und umweltrelevante Vorhaben allein der Planungshoheit der Gemeinwesen unterlagen,<br />
die privaten Vorhaben allein projektbezogen im Rahmen der Baubewilligungs-, Projektgenehmigungs-<br />
bzw. Konzessionsverfahren beurteilt werden konnten, genügten die drei erwähnten Stufen der<br />
Verbindlichkeit und die drei Mindestanforderungen an das Planungsinstrumentarium. Sind jedoch bei<br />
strategischen, konzeptionellen und programmatischen Planungen auch private und gemischtwirtschaftliche<br />
Träger beteiligt und Abstimmungen notwendig, genügen die <strong>Raumplanung</strong>sinstrumente nicht mehr.<br />
Wo beispielsweise Masterpläne entwickelt wurden, mussten die Inhalte zum Teil mittels Vertragswerken<br />
verbindlich erklärt werden. Diese haben den Nachteil, dass sie zwar kündbar, nicht aber – mit Rücksicht<br />
auf den Rechtsschutz – in jedem Fall an neue Gegebenheiten angepasst werden können, denn im Unterschied<br />
zu Plänen können Verträge bei Bedarf nicht kraft eines behördlichen Aktes zwingend aktualisiert<br />
werden. Entweder wird Einigkeit unter allen Partner erzielt oder eine zweckmässige Anpassung ist ohne<br />
entsprechende Rechtsgrundlage nicht möglich.<br />
Daraus entsteht die Forderung nach einem neuen Planungsinstrument, das Planungsresultate für private<br />
und gemischtwirtschaftliche Träger verbindlich festzulegen erlaubt. Dieses neue Instrument soll wie die<br />
vertrauten <strong>Raumplanung</strong>sinstrumente aktualisiert, angepasst und geändert werden können. Fordert man<br />
gemäss Prinzip 15 eine Planungspflicht auch für private Träger, so gewinnt ein solches neues Instrument<br />
an Bedeutung.<br />
Auf allen Planungsebenen gibt es strategische, konzeptionelle und programmatische Planungsinhalte.<br />
Die Forderung nach dem stufengerechten Planungsmittel meint den jeweils richtigen Einsatz von unverbindlichen,<br />
behördenverbindlichen bzw. allgemeinverbindlichen Planungsinstrumenten.<br />
Ähnlich dem Richtplan ist ein Planungsinstrument neu zu schaffen, das für alle beteiligten öffentlichen<br />
und privaten Akteure verbindlich ist und durch politische Behörden, basierend auf Mehrheitsentscheidungen<br />
unter allen Beteiligten, geändert werden kann.<br />
18. Das Prinzip der abstimmungsgerechten Festlegungen und Vereinbarungen<br />
In Problem- und Konfliktlösungsprozessen und bei der Entwicklung von Massnahmen oder der Konkretisierung<br />
von Ideen geht es, den <strong>Prinzipien</strong> der Konsensfindung folgend, um Abläufe, während denen auf<br />
verschiedenen Stufen Übereinstimmung erreicht werden kann (siehe Prinzip 12):<br />
• im Grundsätzlichen<br />
• in der konkreten Massnahme<br />
• bezüglich des weiteren Prozessablaufes<br />
• hinsichtlich erster zielsichernder Massnahmen<br />
Dabei sind, unter Beachtung der <strong>Prinzipien</strong> der Planungspflicht, die drei Aspekte des Abstimmungsgebotes<br />
zu beachten:<br />
• die Interessenabwägung, d.h. die Ermittlung, Bewertung und Beachtung der betroffenen Interessen<br />
• die Aus-, Neben- und Fernwirkungen der erwogenen Handlungen<br />
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