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Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich von 1908 bis 1948

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Auch innerhalb der ApothekenbesitzerInnen kam es 1929 zu einer politisch orientierten<br />

Aufspaltung. Der Allgemeine <strong>Österreich</strong>ische Apotheker-Verein, in dem fast alle<br />

ApothekenbesitzerInnen organisiert waren, bekam durch den 1929 gegründeten Bund<br />

österreichischer Apotheker Konkurrenz. Während im Allgemeinen <strong>Österreich</strong>ischen<br />

Apotheker-Verein fast alle ApothekenbesitzerInnen organisiert waren, versammelten sich<br />

im Bund österreichischer Apotheker eine kleinere Gruppe rechtsnationaler Apotheken-<br />

besitzerInnen. <strong>Die</strong>se hatten allerdings in Mag. Gustav Hummer, dem Obmann der<br />

Versicherungsanstalt, eine wichtige und bedeutende Person als Mitglied. 126 Bereits im Jahr<br />

1929 kam es zu einer Auseinandersetzung dieser beiden Vereine, in der sich der Bund<br />

österreichischer Apotheker durchsetzte. Der Allgemeine <strong>Österreich</strong>ische Apotheker-Verein<br />

beeinspruchte beim Bundesministerium <strong>für</strong> soziale Verwaltung, wohl aus Sorge um eine<br />

<strong>für</strong> ihn ungünstige Zusammensetzung des Vorstandes der Versicherungsanstalt und somit<br />

auch der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong>, die Wahl <strong>von</strong> Mag. Karl Olensky zum<br />

Obmannstellvertreter aus der Gruppe der <strong>Die</strong>nstgeberInnen. Der Verein begründete<br />

seinen Einspruch damit, dass Mag. Karl Olensky kein ordentliches Mitglied der<br />

Versicherungsanstalt sei und somit kein aktives Wahlrecht besitzen würde. In einer<br />

Stellungnahme an das Bundesministerium verwies Mag. Hummer auf die Statuten der<br />

Versicherungsanstalt und die darin verankerte Wahlordnung. Laut dieser Wahlordnung<br />

musste ein wählbarer Kandidat das 21. Lebensjahr vollendet haben und <strong>für</strong> den<br />

Nationalrat wählbar sein. Wären diese Bedingungen erfüllt, wären auch Vorstands-<br />

mitglieder und Beamte <strong>von</strong> Organisationen der <strong>Die</strong>nstgeberInnen und <strong>Die</strong>nstnehmerInnen<br />

wählbar, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie aktives oder passives Wahlrecht in der Versicherungs-<br />

anstalt besäßen. In weiterer Folge wies Mag. Hummer nach, dass Mag. Olensky diesen<br />

Bedingungen entspreche, da dieser neben der Erfüllung der Grundvoraussetzungen auch<br />

Vorstandsmitglied des Bundes österreichischer Apotheker sei. Das Bundesministerium<br />

schloss sich dieser Argumentation an und erkannte die Wahl Mag. Olenskys an. 127<br />

Nach dieser Niederlage <strong>für</strong> den Allgemeinen <strong>Österreich</strong>ischen Apotheker-Verein ist die<br />

Verschärfung des Konflikts innerhalb der ArbeitgeberInnengruppe auch in den Sitzungs-<br />

protokollen der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen der <strong>Pharmazeutische</strong>n<br />

<strong>Gehaltskasse</strong> ersichtlich. <strong>Die</strong> Auswirkung dessen auf die Arbeit der <strong>Pharmazeutische</strong>n<br />

<strong>Gehaltskasse</strong> ist leicht auszumachen. Über jeden Antrag und Vorschlag entstanden lange<br />

126 ÖStA, AdR, BMfsV, Kt. 1983, 81589-30, vgl. Nowotny, Von der Monarchie zur Republik, 624.<br />

127 ÖStA, AdR, BMfsV, Kt. 1952, 66311-29, Entscheidung des Bundesministeriums und Stellungnahme der<br />

Versicherungsanstalt.<br />

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