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betapharm Depression - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Sozialhilfe<br />

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen<br />

Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen<br />

Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.<br />

Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 bis 65 Jahren,<br />

die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen<br />

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Grundsicherung<br />

für Arbeitssuchende und deren wesentliche Leistung,<br />

das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (siehe S. 35). Dieses entspricht<br />

in der Höhe der Sozialhilfe.<br />

Umfang<br />

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:<br />

• Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe S. 53)<br />

• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

(siehe S. 54)<br />

• Hilfen zur Gesundheit (entspricht den Leistungen der<br />

Krankenkassen, inklusive der Pflicht zu Zuzahlungen)<br />

• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />

• Hilfe zur Pflege (entspricht den Leistungen der Pflegekassen)<br />

• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />

• Hilfe in anderen Lebenslagen<br />

Antrag<br />

Alle Sozialhilfeleistungen müssen beim Sozialamt beantragt werden.<br />

Nachrangigkeit<br />

Die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Sozialversicherungsträgern<br />

nachrangig, d. h. die Sozialhilfe tritt immer erst dann ein,<br />

wenn sich der Betroffene nicht selbst und auch nicht durch seine<br />

unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner)<br />

helfen kann und auch kein anderer Sozialversicherungsträger<br />

(wie Krankenkasse, Pflegekasse, Berufsgenossenschaft,<br />

Agentur für Arbeit, Jugendamt, Rentenversicherung) zuständig ist<br />

und Leistungen erbringt.<br />

Einsatz von Einkommen<br />

und Vermögen<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die ihren notwendigen<br />

Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen<br />

Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen<br />

beschaffen können.<br />

Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu berücksichtigen. Zudem ist<br />

bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt der<br />

Eltern oder eines Elternteils auch das Einkommen und Vermögen<br />

der Eltern/des Elternteils zu berücksichtigen.<br />

52 Sozialhilfe

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