betapharm Depression - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Sozialhilfe<br />
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen<br />
Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen<br />
Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.<br />
Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 bis 65 Jahren,<br />
die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen<br />
Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Grundsicherung<br />
für Arbeitssuchende und deren wesentliche Leistung,<br />
das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (siehe S. 35). Dieses entspricht<br />
in der Höhe der Sozialhilfe.<br />
Umfang<br />
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:<br />
• Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe S. 53)<br />
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
(siehe S. 54)<br />
• Hilfen zur Gesundheit (entspricht den Leistungen der<br />
Krankenkassen, inklusive der Pflicht zu Zuzahlungen)<br />
• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />
• Hilfe zur Pflege (entspricht den Leistungen der Pflegekassen)<br />
• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />
• Hilfe in anderen Lebenslagen<br />
Antrag<br />
Alle Sozialhilfeleistungen müssen beim Sozialamt beantragt werden.<br />
Nachrangigkeit<br />
Die Sozialhilfe ist gegenüber allen anderen Sozialversicherungsträgern<br />
nachrangig, d. h. die Sozialhilfe tritt immer erst dann ein,<br />
wenn sich der Betroffene nicht selbst und auch nicht durch seine<br />
unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner)<br />
helfen kann und auch kein anderer Sozialversicherungsträger<br />
(wie Krankenkasse, Pflegekasse, Berufsgenossenschaft,<br />
Agentur für Arbeit, Jugendamt, Rentenversicherung) zuständig ist<br />
und Leistungen erbringt.<br />
Einsatz von Einkommen<br />
und Vermögen<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die ihren notwendigen<br />
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen<br />
Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen<br />
beschaffen können.<br />
Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden<br />
Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu berücksichtigen. Zudem ist<br />
bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt der<br />
Eltern oder eines Elternteils auch das Einkommen und Vermögen<br />
der Eltern/des Elternteils zu berücksichtigen.<br />
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