Existenzgründung
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Aus der Region<br />
Nach § 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich alle Arbeitnehmer<br />
einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.<br />
Recht kompakt<br />
Mindestlohn<br />
Foto: IHK<br />
Mindestlohnn<br />
• Kein Mindestlohn für Praktika<br />
aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen<br />
• 50 % vertraglich vereinbarter Arbeitszeit<br />
kann auf Arbeitszeitkonto<br />
eingestellt werden<br />
• Auf Mindestlohn anrechenbar: z.B.<br />
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und<br />
Kinderzulage<br />
• Nicht anrechenbar: Trinkgelder,<br />
Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge<br />
• Mehr Informationen auf www.ihkemden.de<br />
unter Dok.-Nr.: 13090.<br />
I Etwa 150 Tage nach der flächendeckenden<br />
Einführung des Mindestlohns<br />
hat der Informationsbedarf in der<br />
Region Ostfriesland und Papenburg<br />
kaum nachgelassen. Gerade bei kleinen<br />
und mittleren Betrieben bestehen weiterhin<br />
viele rechtliche Unsicherheiten<br />
in Bezug auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes<br />
(MiLoG). Sind Weihnachtsgelder<br />
oder Zuschläge auf den<br />
Mindestlohn „anrechenbar“? Welche<br />
Ausnahmen gibt es z.B. für Praktikanten?<br />
Diese und weitere Fragen, die uns<br />
viele Unternehmer in den vergangenen<br />
Monaten gestellt haben, beantworten<br />
wir in unserer Serie „Recht kompakt“.<br />
Ausnahmen für Praktikanten<br />
Seit dem 1. Januar 2015 haben nach<br />
§ 1 MiLoG grundsätzlich alle Arbeitnehmer<br />
einen Anspruch auf den gesetzlichen<br />
Mindestlohn. Hiervon gibt es jedoch<br />
eine Reihe von Ausnahmen, so z.B.<br />
unter bestimmten Voraussetzungen für<br />
Praktikanten. Kein Anspruch auf Mindestlohn<br />
besteht unter anderem, wenn<br />
das Praktikum auf Grund einer schuloder<br />
hochschulrechtlichen Bestimmung,<br />
einer Ausbildungsordnung oder<br />
im Rahmen einer Ausbildung an einer<br />
gesetzlich geregelten Berufsakademie<br />
verpflichtend zu leisten ist. Ferner sind<br />
freiwillige Praktika mit einer Dauer von<br />
bis zu drei Monaten ausgenommen, die<br />
der Orientierung bei der Berufs- oder<br />
Studienwahl dienen.<br />
Aufzeichnungspflichten<br />
Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet,<br />
Beginn, Ende und Dauer der<br />
täglichen Arbeitszeit von geringfügig<br />
Beschäftigten und Arbeitnehmern in<br />
einer der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />
genannten Branchen<br />
aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen<br />
sind mindestens zwei Jahre beginnend<br />
ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen<br />
Zeitpunkt aufzubewahren. Eine<br />
Ausnahme gilt nach der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung<br />
für Arbeitnehmer, deren verstetigtes<br />
regelmäßiges Monatsentgelt brutto<br />
2.958 Euro überschreitet und der Arbeitgeber<br />
seine nach dem Arbeitszeitgesetz<br />
bestehenden Verpflichtungen<br />
zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und<br />
zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen<br />
tatsächlich erfüllt.<br />
Flexible Arbeitszeitregelungen<br />
Grundsätzlich ist für alle geleisteten<br />
Arbeitsstunden monatlich der Mindestlohn<br />
zu zahlen. Eine Ausnahme lässt das<br />
MiLoG im Falle der Einstellung von<br />
Mehrarbeit in schriftlich vereinbarte<br />
Arbeitszeitkonten zu. Dies gilt nur insoweit,<br />
als die eingestellten Stunden<br />
monatlich nicht 50 Prozent der vertraglich<br />
vereinbarten Arbeitszeit überschreiten.<br />
Die auf das Arbeitszeitkonto<br />
eingestellten Arbeitsstunden sind spätestens<br />
zwölf Kalendermonate nach<br />
Foto: Studio W Emden<br />
ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung<br />
oder Zahlung des Mindestlohnes<br />
auszugleichen.<br />
Was ist auf den Mindestlohn<br />
anrechenbar?<br />
Auf den Mindestlohn anrechenbar sind<br />
unter anderem Einmalzahlungen (z.B.<br />
Weihnachts-/Urlaubsgeld) oder Gratifikationen<br />
im Fälligkeitsmonat, in dem<br />
diese (ggf. auch anteilig) unwiderruflich<br />
gezahlt werden. Auch Zulagen und Zuschläge,<br />
mit denen das Verhältnis von<br />
Leistung und Gegenleistung nicht berührt<br />
wird, wie z.B. Betriebstreuezulagen,<br />
Kinderzulagen, sind anrechenbar.<br />
Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar<br />
sind z.B. Trinkgelder, Arbeitgeberbeiträge<br />
zur betrieblichen Altersversorgung<br />
und sonstige vermögenswirksame<br />
Leistungen sowie Zuschläge und<br />
Zulagen für Arbeit zu besonderen Zeiten<br />
(z.B. Überstunden-, Sonn-, Feiertags-<br />
oder Nachtarbeitszuschläge). Dies<br />
gilt grundsätzlich auch für geldwerte<br />
Sachleistungen (Ausnahme: freie Unterkunft<br />
und Verpflegung bei Saisonarbeitnehmern).<br />
I<br />
Autor:<br />
Simon Alex,<br />
IHK-Rechtsreferent,<br />
Tel. 04921 8901-83,<br />
simon.alex@emden.<br />
ihk.de<br />
24 Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg Juni 2015