16.06.2015 Aufrufe

Existenzgründung

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Aus der Region<br />

Nach § 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich alle Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.<br />

Recht kompakt<br />

Mindestlohn<br />

Foto: IHK<br />

Mindestlohnn<br />

• Kein Mindestlohn für Praktika<br />

aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen<br />

• 50 % vertraglich vereinbarter Arbeitszeit<br />

kann auf Arbeitszeitkonto<br />

eingestellt werden<br />

• Auf Mindestlohn anrechenbar: z.B.<br />

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und<br />

Kinderzulage<br />

• Nicht anrechenbar: Trinkgelder,<br />

Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge<br />

• Mehr Informationen auf www.ihkemden.de<br />

unter Dok.-Nr.: 13090.<br />

I Etwa 150 Tage nach der flächendeckenden<br />

Einführung des Mindestlohns<br />

hat der Informationsbedarf in der<br />

Region Ostfriesland und Papenburg<br />

kaum nachgelassen. Gerade bei kleinen<br />

und mittleren Betrieben bestehen weiterhin<br />

viele rechtliche Unsicherheiten<br />

in Bezug auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes<br />

(MiLoG). Sind Weihnachtsgelder<br />

oder Zuschläge auf den<br />

Mindestlohn „anrechenbar“? Welche<br />

Ausnahmen gibt es z.B. für Praktikanten?<br />

Diese und weitere Fragen, die uns<br />

viele Unternehmer in den vergangenen<br />

Monaten gestellt haben, beantworten<br />

wir in unserer Serie „Recht kompakt“.<br />

Ausnahmen für Praktikanten<br />

Seit dem 1. Januar 2015 haben nach<br />

§ 1 MiLoG grundsätzlich alle Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch auf den gesetzlichen<br />

Mindestlohn. Hiervon gibt es jedoch<br />

eine Reihe von Ausnahmen, so z.B.<br />

unter bestimmten Voraussetzungen für<br />

Praktikanten. Kein Anspruch auf Mindestlohn<br />

besteht unter anderem, wenn<br />

das Praktikum auf Grund einer schuloder<br />

hochschulrechtlichen Bestimmung,<br />

einer Ausbildungsordnung oder<br />

im Rahmen einer Ausbildung an einer<br />

gesetzlich geregelten Berufsakademie<br />

verpflichtend zu leisten ist. Ferner sind<br />

freiwillige Praktika mit einer Dauer von<br />

bis zu drei Monaten ausgenommen, die<br />

der Orientierung bei der Berufs- oder<br />

Studienwahl dienen.<br />

Aufzeichnungspflichten<br />

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet,<br />

Beginn, Ende und Dauer der<br />

täglichen Arbeitszeit von geringfügig<br />

Beschäftigten und Arbeitnehmern in<br />

einer der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />

genannten Branchen<br />

aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen<br />

sind mindestens zwei Jahre beginnend<br />

ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen<br />

Zeitpunkt aufzubewahren. Eine<br />

Ausnahme gilt nach der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung<br />

für Arbeitnehmer, deren verstetigtes<br />

regelmäßiges Monatsentgelt brutto<br />

2.958 Euro überschreitet und der Arbeitgeber<br />

seine nach dem Arbeitszeitgesetz<br />

bestehenden Verpflichtungen<br />

zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und<br />

zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen<br />

tatsächlich erfüllt.<br />

Flexible Arbeitszeitregelungen<br />

Grundsätzlich ist für alle geleisteten<br />

Arbeitsstunden monatlich der Mindestlohn<br />

zu zahlen. Eine Ausnahme lässt das<br />

MiLoG im Falle der Einstellung von<br />

Mehrarbeit in schriftlich vereinbarte<br />

Arbeitszeitkonten zu. Dies gilt nur insoweit,<br />

als die eingestellten Stunden<br />

monatlich nicht 50 Prozent der vertraglich<br />

vereinbarten Arbeitszeit überschreiten.<br />

Die auf das Arbeitszeitkonto<br />

eingestellten Arbeitsstunden sind spätestens<br />

zwölf Kalendermonate nach<br />

Foto: Studio W Emden<br />

ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung<br />

oder Zahlung des Mindestlohnes<br />

auszugleichen.<br />

Was ist auf den Mindestlohn<br />

anrechenbar?<br />

Auf den Mindestlohn anrechenbar sind<br />

unter anderem Einmalzahlungen (z.B.<br />

Weihnachts-/Urlaubsgeld) oder Gratifikationen<br />

im Fälligkeitsmonat, in dem<br />

diese (ggf. auch anteilig) unwiderruflich<br />

gezahlt werden. Auch Zulagen und Zuschläge,<br />

mit denen das Verhältnis von<br />

Leistung und Gegenleistung nicht berührt<br />

wird, wie z.B. Betriebstreuezulagen,<br />

Kinderzulagen, sind anrechenbar.<br />

Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar<br />

sind z.B. Trinkgelder, Arbeitgeberbeiträge<br />

zur betrieblichen Altersversorgung<br />

und sonstige vermögenswirksame<br />

Leistungen sowie Zuschläge und<br />

Zulagen für Arbeit zu besonderen Zeiten<br />

(z.B. Überstunden-, Sonn-, Feiertags-<br />

oder Nachtarbeitszuschläge). Dies<br />

gilt grundsätzlich auch für geldwerte<br />

Sachleistungen (Ausnahme: freie Unterkunft<br />

und Verpflegung bei Saisonarbeitnehmern).<br />

I<br />

Autor:<br />

Simon Alex,<br />

IHK-Rechtsreferent,<br />

Tel. 04921 8901-83,<br />

simon.alex@emden.<br />

ihk.de<br />

24 Wirtschaft Ostfriesland & Papenburg Juni 2015

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