10.08.2012 Aufrufe

2.2.3 Fehler der Bauleistung

2.2.3 Fehler der Bauleistung

2.2.3 Fehler der Bauleistung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

214<br />

215<br />

216<br />

5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />

Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Prüfungs- und Hinweispflicht bestimmen sich in erster<br />

Linie nach <strong>der</strong> Sachkunde des Auftragnehmers unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als<br />

bedeutsam erkennbar sind (BGH Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – BauR<br />

2008, 344). Maßgebend ist das Fachwissen, das üblicher Weise o<strong>der</strong> nach den<br />

beson<strong>der</strong>en Umständen des Einzelfalls von einem Auftragnehmer verlangt werden<br />

muss, <strong>der</strong> einen bestimmten Auftrag übernimmt.<br />

Der Auftragnehmer kann sich seiner Prüfungs- und Hinweispflicht grundsätzlich<br />

nicht dadurch entziehen, dass er auf fehlende Erfahrung und Kenntnisse hinweist,<br />

wenn diese zur ordnungsgemäßen Ausführung <strong>der</strong> Leistung erfor<strong>der</strong>lich sind und von<br />

ihm verlangt werden können (BGH, Urt. v. 12.5.2005 – VII ZR 45/04 – BauR 2005,<br />

1314, 1316). Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kann höher anzusetzen<br />

sein, wenn er beim Auftraggeber den Eindruck beson<strong>der</strong>er Sachkunde erweckt.<br />

Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers dient dazu, eine mangelfreie<br />

Leistung des Auftragnehmers sicherzustellen. Zu prüfen hat <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />

daher nur das, was für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Dies betrifft insbeson<strong>der</strong>e die Prüfung <strong>der</strong> vom Auftraggeber vorgegebenen<br />

Planung sowie die Vorleistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer. Der Auftragnehmer muss<br />

Pläne, Anordnungen des Auftraggebers und die Leistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer<br />

nur daraufhin überprüfen, ob seine eigene Leistung und <strong>der</strong> von ihm vertraglich<br />

geschuldete Leistungserfolg in Frage gestellt sind.<br />

Beispiel 1<br />

Der Fliesenleger ist verpflichtet, vor Durchführung seiner Arbeiten den von einem<br />

an<strong>der</strong>en Unternehmer verlegten Estrich auf das erfor<strong>der</strong>liche Gefälle und notwendige<br />

Dehnungsfugen zu untersuchen. Fehlt in einem Nassraum das erfor<strong>der</strong>liche<br />

Gefälle eines Estrichs, so ist <strong>der</strong> Unternehmer, dem Fliesenarbeiten übertragen<br />

sind, zu einem entsprechenden Hinweis an den Bauherrn verpflichtet, damit dieser<br />

den Estrichleger zur Nachbesserung veranlassen kann. Unterlässt <strong>der</strong> Fliesenleger<br />

den Hinweis, so ist (auch) seine Leistung (das Fliesengewerk) mangelhaft.<br />

BGH, Urteil vom 7.6.2001 – VII ZR 491/99 – BauR 2001, 1414<br />

Beispiel 2<br />

Bei einem Bodenaustausch muss nach einer Entscheidung des OLG Bremen <strong>der</strong><br />

nachfolgend die Fundamentarbeiten durchführende Unternehmer die ordnungsgemäße<br />

Ausführung <strong>der</strong> Verdichtung des neu eingebrachten Bodens überprüfen.<br />

OLG Bremen, Urteil vom 15.2.2001 – 5 U 69/100 c – BauR 2001, 1599, 1601<br />

Beispiel 3<br />

Bei Verlegung von Parkett über einer Fußbodenheizung muss <strong>der</strong> Parkettleger<br />

die Aufheizprotokolle des Heizestrichs überprüfen. Ergibt sich hieraus die<br />

120

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!