2.2.3 Fehler der Bauleistung
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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />
Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Prüfungs- und Hinweispflicht bestimmen sich in erster<br />
Linie nach <strong>der</strong> Sachkunde des Auftragnehmers unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als<br />
bedeutsam erkennbar sind (BGH Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – BauR<br />
2008, 344). Maßgebend ist das Fachwissen, das üblicher Weise o<strong>der</strong> nach den<br />
beson<strong>der</strong>en Umständen des Einzelfalls von einem Auftragnehmer verlangt werden<br />
muss, <strong>der</strong> einen bestimmten Auftrag übernimmt.<br />
Der Auftragnehmer kann sich seiner Prüfungs- und Hinweispflicht grundsätzlich<br />
nicht dadurch entziehen, dass er auf fehlende Erfahrung und Kenntnisse hinweist,<br />
wenn diese zur ordnungsgemäßen Ausführung <strong>der</strong> Leistung erfor<strong>der</strong>lich sind und von<br />
ihm verlangt werden können (BGH, Urt. v. 12.5.2005 – VII ZR 45/04 – BauR 2005,<br />
1314, 1316). Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers kann höher anzusetzen<br />
sein, wenn er beim Auftraggeber den Eindruck beson<strong>der</strong>er Sachkunde erweckt.<br />
Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers dient dazu, eine mangelfreie<br />
Leistung des Auftragnehmers sicherzustellen. Zu prüfen hat <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />
daher nur das, was für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Dies betrifft insbeson<strong>der</strong>e die Prüfung <strong>der</strong> vom Auftraggeber vorgegebenen<br />
Planung sowie die Vorleistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer. Der Auftragnehmer muss<br />
Pläne, Anordnungen des Auftraggebers und die Leistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer<br />
nur daraufhin überprüfen, ob seine eigene Leistung und <strong>der</strong> von ihm vertraglich<br />
geschuldete Leistungserfolg in Frage gestellt sind.<br />
Beispiel 1<br />
Der Fliesenleger ist verpflichtet, vor Durchführung seiner Arbeiten den von einem<br />
an<strong>der</strong>en Unternehmer verlegten Estrich auf das erfor<strong>der</strong>liche Gefälle und notwendige<br />
Dehnungsfugen zu untersuchen. Fehlt in einem Nassraum das erfor<strong>der</strong>liche<br />
Gefälle eines Estrichs, so ist <strong>der</strong> Unternehmer, dem Fliesenarbeiten übertragen<br />
sind, zu einem entsprechenden Hinweis an den Bauherrn verpflichtet, damit dieser<br />
den Estrichleger zur Nachbesserung veranlassen kann. Unterlässt <strong>der</strong> Fliesenleger<br />
den Hinweis, so ist (auch) seine Leistung (das Fliesengewerk) mangelhaft.<br />
BGH, Urteil vom 7.6.2001 – VII ZR 491/99 – BauR 2001, 1414<br />
Beispiel 2<br />
Bei einem Bodenaustausch muss nach einer Entscheidung des OLG Bremen <strong>der</strong><br />
nachfolgend die Fundamentarbeiten durchführende Unternehmer die ordnungsgemäße<br />
Ausführung <strong>der</strong> Verdichtung des neu eingebrachten Bodens überprüfen.<br />
OLG Bremen, Urteil vom 15.2.2001 – 5 U 69/100 c – BauR 2001, 1599, 1601<br />
Beispiel 3<br />
Bei Verlegung von Parkett über einer Fußbodenheizung muss <strong>der</strong> Parkettleger<br />
die Aufheizprotokolle des Heizestrichs überprüfen. Ergibt sich hieraus die<br />
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