2.2.3 Fehler der Bauleistung
2.2.3 Fehler der Bauleistung
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Leistungen von Vorunternehmern, auf fehlerhafter Planung o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>en in<br />
§ 13 Nr. 3 VOB/B genannten Ursachen beruhen. Daher wird <strong>der</strong> Bauunternehmer,<br />
<strong>der</strong> z.B. auf <strong>Fehler</strong> o<strong>der</strong> Risiken <strong>der</strong> Planung hinweist, erst dann von <strong>der</strong><br />
Mängelhaftung frei, wenn er diesen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber selbst<br />
erklärt. Äußert <strong>der</strong> Bauunternehmer Bedenken gegenüber dem Architekten/<br />
Ingenieur, und leitet <strong>der</strong> Architekt/Ingenieur diese Bedenken nicht an den Bauherrn<br />
weiter, verbleibt es bei <strong>der</strong> uneingeschränkten Mängelhaftung des Auftragnehmers,<br />
wenn <strong>der</strong> von ihm vorausgesehene Mangel eintritt.<br />
Seinem Inhalt nach muss <strong>der</strong> Hinweis des Auftragnehmers erkennen lassen, dass<br />
und worin ein Mangelrisiko besteht. Es reicht nicht aus, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />
zu einer qualitativ besseren Ausführung rät, ohne auf den an<strong>der</strong>nfalls drohenden<br />
Mangel hinzuweisen.<br />
Dagegen ist <strong>der</strong> Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber auch<br />
bestimmte Maßnahmen vorzuschlagen, um dem Mangelrisiko zu begegnen. Ein<br />
entsprechen<strong>der</strong> Vorschlag des Auftragnehmers zur Behebung des Mangelrisikos<br />
führt im Gegenteil dazu, dass er für die Richtigkeit des Vorschlags einzustehen hat.<br />
Leitsatz<br />
Geht <strong>der</strong> Auftragnehmer über seine Hinweispflicht hinaus, indem er dem Auftraggeber<br />
zugleich mit dem Bedenkenhinweis auch Än<strong>der</strong>ungsvorschläge zur<br />
Bauausführung vorlegt, so übernimmt er für die Tauglichkeit <strong>der</strong> Vorschläge die<br />
Haftung.<br />
OLG Celle, Urteil vom 23.12.1999 – 22 U 15/99 – BauR 2000, 1073<br />
Ob <strong>der</strong> Auftragnehmer seinen Vorschlag als notwendig o<strong>der</strong> nur als empfehlenswert<br />
bezeichnet, än<strong>der</strong>t an <strong>der</strong> Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit seines<br />
Vorschlags bzw. seiner Empfehlung nichts.<br />
Fall<br />
5.3 Hinweispflicht<br />
Für ein neu zu errichtendes Wohnhaus war vom Architekten des Bauherrn eine<br />
Drainage und für das Kellergeschoss ein Isolierputz ausgeschrieben. Ob die ausgeschriebenen<br />
Maßnahmen nach den örtlichen Verhältnissen in Anbetracht des<br />
Grundwassers ausgereicht hätten, stand nicht fest. Der Bauunternehmer schlug<br />
vor, die Ausführung zu än<strong>der</strong>n und den Keller ausschließlich durch eine spezielle<br />
Beschichtung von außen abzudichten. Da sich <strong>der</strong> Architekt diesem Vorschlag<br />
ungeprüft anschloss, wurde <strong>der</strong> Unternehmer mit diesen Arbeiten beauftragt.<br />
Nach Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten zeigte sich, dass die ausgeführte Abdichtung<br />
unzureichend war. Die Kelleraußenwände waren insbeson<strong>der</strong>e bei hohem<br />
Grundwasser, das hin und wie<strong>der</strong> auftrat, nicht dicht. Die vom Auftragnehmer<br />
vorgeschlagene Außenabdichtung war ihrer Art nach ungeeignet.<br />
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