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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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Leistungen von Vorunternehmern, auf fehlerhafter Planung o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>en in<br />

§ 13 Nr. 3 VOB/B genannten Ursachen beruhen. Daher wird <strong>der</strong> Bauunternehmer,<br />

<strong>der</strong> z.B. auf <strong>Fehler</strong> o<strong>der</strong> Risiken <strong>der</strong> Planung hinweist, erst dann von <strong>der</strong><br />

Mängelhaftung frei, wenn er diesen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber selbst<br />

erklärt. Äußert <strong>der</strong> Bauunternehmer Bedenken gegenüber dem Architekten/<br />

Ingenieur, und leitet <strong>der</strong> Architekt/Ingenieur diese Bedenken nicht an den Bauherrn<br />

weiter, verbleibt es bei <strong>der</strong> uneingeschränkten Mängelhaftung des Auftragnehmers,<br />

wenn <strong>der</strong> von ihm vorausgesehene Mangel eintritt.<br />

Seinem Inhalt nach muss <strong>der</strong> Hinweis des Auftragnehmers erkennen lassen, dass<br />

und worin ein Mangelrisiko besteht. Es reicht nicht aus, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />

zu einer qualitativ besseren Ausführung rät, ohne auf den an<strong>der</strong>nfalls drohenden<br />

Mangel hinzuweisen.<br />

Dagegen ist <strong>der</strong> Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber auch<br />

bestimmte Maßnahmen vorzuschlagen, um dem Mangelrisiko zu begegnen. Ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Vorschlag des Auftragnehmers zur Behebung des Mangelrisikos<br />

führt im Gegenteil dazu, dass er für die Richtigkeit des Vorschlags einzustehen hat.<br />

Leitsatz<br />

Geht <strong>der</strong> Auftragnehmer über seine Hinweispflicht hinaus, indem er dem Auftraggeber<br />

zugleich mit dem Bedenkenhinweis auch Än<strong>der</strong>ungsvorschläge zur<br />

Bauausführung vorlegt, so übernimmt er für die Tauglichkeit <strong>der</strong> Vorschläge die<br />

Haftung.<br />

OLG Celle, Urteil vom 23.12.1999 – 22 U 15/99 – BauR 2000, 1073<br />

Ob <strong>der</strong> Auftragnehmer seinen Vorschlag als notwendig o<strong>der</strong> nur als empfehlenswert<br />

bezeichnet, än<strong>der</strong>t an <strong>der</strong> Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit seines<br />

Vorschlags bzw. seiner Empfehlung nichts.<br />

Fall<br />

5.3 Hinweispflicht<br />

Für ein neu zu errichtendes Wohnhaus war vom Architekten des Bauherrn eine<br />

Drainage und für das Kellergeschoss ein Isolierputz ausgeschrieben. Ob die ausgeschriebenen<br />

Maßnahmen nach den örtlichen Verhältnissen in Anbetracht des<br />

Grundwassers ausgereicht hätten, stand nicht fest. Der Bauunternehmer schlug<br />

vor, die Ausführung zu än<strong>der</strong>n und den Keller ausschließlich durch eine spezielle<br />

Beschichtung von außen abzudichten. Da sich <strong>der</strong> Architekt diesem Vorschlag<br />

ungeprüft anschloss, wurde <strong>der</strong> Unternehmer mit diesen Arbeiten beauftragt.<br />

Nach Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten zeigte sich, dass die ausgeführte Abdichtung<br />

unzureichend war. Die Kelleraußenwände waren insbeson<strong>der</strong>e bei hohem<br />

Grundwasser, das hin und wie<strong>der</strong> auftrat, nicht dicht. Die vom Auftragnehmer<br />

vorgeschlagene Außenabdichtung war ihrer Art nach ungeeignet.<br />

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