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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des<br />

Auftragnehmers<br />

5.1 Übersicht<br />

Nach §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B trifft den Auftragnehmer eine Prüfungs- und Hinweispflicht<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung und sonstiger Anordnungen des<br />

Auftraggebers, hinsichtlich <strong>der</strong> vom Auftraggeber gelieferten und vorgeschriebenen<br />

Stoffe sowie Bauteile, außerdem hinsichtlich <strong>der</strong> Beschaffenheit von Vorleistungen<br />

an<strong>der</strong>er Unternehmer, soweit die Beschaffenheit <strong>der</strong> Vorleistungen für den<br />

darauf aufbauenden Auftragnehmer von Bedeutung ist. Das gesetzliche Werkvertragsrecht<br />

kennt keine dem § 4 Nr. 3 VOB/B entsprechende Norm. Die Prüfungsund<br />

Hinweispflicht für das gesetzliche Werkvertragsrecht folgt nach <strong>der</strong> Rspr. des<br />

BGH aus Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – BauR<br />

2008, 344). Sie entspricht inhaltlich <strong>der</strong> sich für den VOB-Vertrag aus § 4 Nr. 3<br />

VOB/B ergebenden Prüfungs- und Hinweispflicht. (vgl. Kleine-Möller/Merl,<br />

Handbuch des privaten Baurechts, 4. Aufl., § 15 Rdn. 131 f.).<br />

Grundsätzlich hat <strong>der</strong> Auftragnehmer auch für solche Mängel Gewähr zu leisten,<br />

die auf die in § 13 Nr. 3 VOB/B genannten Ursachen zurückzuführen sind. Kommt<br />

<strong>der</strong> Auftragnehmer aber seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entspr. § 4 Nr. 3<br />

VOB/B nach, ist er von <strong>der</strong> Haftung für den betreffenden Mangel frei.<br />

Die Regelungen in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B sind eine Konkretisierung<br />

von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich <strong>der</strong> VOB/B hinaus im<br />

Grundsatz auch für den Bauvertrag nach BGB gelten.<br />

Die Verletzung <strong>der</strong> Prüfungs- und Hinweispflicht begründet nicht die Mängelhaftung,<br />

vielmehr ist die Erfüllung <strong>der</strong> Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand,<br />

<strong>der</strong> den Auftragnehmer von seiner Mängelhaftung befreit.<br />

BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – BauR 2008, 344, 348<br />

Erfüllt <strong>der</strong> Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht, haftet er für<br />

den Mangel gesamtschuldnerisch mit dem für die fehlerhafte Vorleistung verantwortlichen<br />

Unternehmer. Dessen Mithaftung reduziert den Haftungsumfang des<br />

Auftragnehmers nicht (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VII ZR 147/04 – BauR<br />

2006, 375; vgl. Rdn. 480 f.). Eingeschränkt kann die Haftung des Auftragnehmers<br />

dagegen sein, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber o<strong>der</strong> seine Erfüllungsgehilfen durch Planungs-<br />

o<strong>der</strong> Anordnungsfehler zum Mangel beitragen (vgl. Rdn. 492 f., 494 f.), <strong>der</strong><br />

Auftraggeber fehlerhafte Baustoffe beistellt o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zum Entstehen<br />

des Mangels beiträgt.<br />

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