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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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Gefahr überhöhter Oberflächentemperaturen beim Betrieb <strong>der</strong> Fußbodenheizung,<br />

ist <strong>der</strong> Parkettleger hinweispflichtig.<br />

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2000 – 25 U 148/98 – Baurecht 2001, 1120<br />

Hat <strong>der</strong> Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass bestimmte Voraussetzungen für<br />

sein Werk vorliegen müssen, befreit ihn das nicht davon, sich vor <strong>der</strong> Ausführung<br />

seiner Leistung im Rahmen des Zumutbaren zu vergewissern, ob diese Voraussetzungen<br />

tatsächlich gegeben sind (BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 2008, 344,<br />

349). Der Auftragnehmer darf sich auch dann nicht ohne weitere Prüfung auf das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> für seine Leistung erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen verlassen, wenn<br />

er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat und <strong>der</strong> Vorunternehmer zugesagt<br />

hat, dass seine Vorleistung dem entspricht (BGH a.a.O.).<br />

5.2 Prüfungspflicht<br />

5.2 Prüfungspflicht<br />

Umfang und Intensität <strong>der</strong> Prüfungspflicht sind in erster Linie abhängig von Art<br />

und Umfang <strong>der</strong> jeweiligen Leistung sowie von <strong>der</strong> Sachkunde <strong>der</strong> Beteiligten.<br />

Hinsichtlich des Auftragnehmers ist diejenige Sachkunde zu unterstellen, die von<br />

ihm für die Ausführung des Auftrags erwartet werden kann. Verfügt <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />

subjektiv nicht über diese Kenntnisse, so entlastet ihn dies nicht. Berühmt<br />

sich <strong>der</strong> Auftragnehmer bei den Vertragsverhandlungen einer beson<strong>der</strong>en Sachkunde,<br />

ist diese auch bei <strong>der</strong> Beurteilung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht zugrunde<br />

zu legen. Soweit in <strong>der</strong> Rechtsprechung teilweise (vgl. nachfolgende Entscheidung<br />

des OLG Hamm) eine Abstufung <strong>der</strong> Prüfungspflicht nach dem jeweiligen<br />

Prüfungsgegenstand vorgenommen wird, ist dies mit Vorsicht zu betrachten. Maßgebend<br />

sind die Umstände des Einzelfalls.<br />

Die Prüfungspflicht des Unternehmers ist am stärksten hinsichtlich <strong>der</strong> vom<br />

Auftraggeber bereitgestellten Stoffe und Bauteile. Geringer ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

Prüfungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> Vorleistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer. Am geringsten<br />

ist die Prüfungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> Planung des Architekten bzw.<br />

Ingenieurs.<br />

OLG Hamm, Urteil vom 28.1.2003 – 34 U 37/02 – BauR 2003, 1052<br />

Zutreffend ist, dass in <strong>der</strong> Rechtsprechung dem ausführenden Unternehmer ein<br />

beson<strong>der</strong>es Sachwissen hinsichtlich <strong>der</strong> Geeignetheit von Baustoffen zugesprochen<br />

wird, während hinsichtlich <strong>der</strong> Baukonstruktionen häufig ein höheres Fachwissen<br />

des Architekten beziehungsweise Ingenieurs angenommen werden kann. Beson<strong>der</strong>es<br />

Sachwissen wird dem Bauunternehmer auch hinsichtlich <strong>der</strong> Vorleistung an<strong>der</strong>er<br />

Unternehmer zukommen.<br />

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