2.2.3 Fehler der Bauleistung
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Gefahr überhöhter Oberflächentemperaturen beim Betrieb <strong>der</strong> Fußbodenheizung,<br />
ist <strong>der</strong> Parkettleger hinweispflichtig.<br />
OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2000 – 25 U 148/98 – Baurecht 2001, 1120<br />
Hat <strong>der</strong> Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass bestimmte Voraussetzungen für<br />
sein Werk vorliegen müssen, befreit ihn das nicht davon, sich vor <strong>der</strong> Ausführung<br />
seiner Leistung im Rahmen des Zumutbaren zu vergewissern, ob diese Voraussetzungen<br />
tatsächlich gegeben sind (BGH, Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 2008, 344,<br />
349). Der Auftragnehmer darf sich auch dann nicht ohne weitere Prüfung auf das<br />
Vorliegen <strong>der</strong> für seine Leistung erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen verlassen, wenn<br />
er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat und <strong>der</strong> Vorunternehmer zugesagt<br />
hat, dass seine Vorleistung dem entspricht (BGH a.a.O.).<br />
5.2 Prüfungspflicht<br />
5.2 Prüfungspflicht<br />
Umfang und Intensität <strong>der</strong> Prüfungspflicht sind in erster Linie abhängig von Art<br />
und Umfang <strong>der</strong> jeweiligen Leistung sowie von <strong>der</strong> Sachkunde <strong>der</strong> Beteiligten.<br />
Hinsichtlich des Auftragnehmers ist diejenige Sachkunde zu unterstellen, die von<br />
ihm für die Ausführung des Auftrags erwartet werden kann. Verfügt <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />
subjektiv nicht über diese Kenntnisse, so entlastet ihn dies nicht. Berühmt<br />
sich <strong>der</strong> Auftragnehmer bei den Vertragsverhandlungen einer beson<strong>der</strong>en Sachkunde,<br />
ist diese auch bei <strong>der</strong> Beurteilung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht zugrunde<br />
zu legen. Soweit in <strong>der</strong> Rechtsprechung teilweise (vgl. nachfolgende Entscheidung<br />
des OLG Hamm) eine Abstufung <strong>der</strong> Prüfungspflicht nach dem jeweiligen<br />
Prüfungsgegenstand vorgenommen wird, ist dies mit Vorsicht zu betrachten. Maßgebend<br />
sind die Umstände des Einzelfalls.<br />
Die Prüfungspflicht des Unternehmers ist am stärksten hinsichtlich <strong>der</strong> vom<br />
Auftraggeber bereitgestellten Stoffe und Bauteile. Geringer ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />
Prüfungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> Vorleistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer. Am geringsten<br />
ist die Prüfungspflicht hinsichtlich <strong>der</strong> Planung des Architekten bzw.<br />
Ingenieurs.<br />
OLG Hamm, Urteil vom 28.1.2003 – 34 U 37/02 – BauR 2003, 1052<br />
Zutreffend ist, dass in <strong>der</strong> Rechtsprechung dem ausführenden Unternehmer ein<br />
beson<strong>der</strong>es Sachwissen hinsichtlich <strong>der</strong> Geeignetheit von Baustoffen zugesprochen<br />
wird, während hinsichtlich <strong>der</strong> Baukonstruktionen häufig ein höheres Fachwissen<br />
des Architekten beziehungsweise Ingenieurs angenommen werden kann. Beson<strong>der</strong>es<br />
Sachwissen wird dem Bauunternehmer auch hinsichtlich <strong>der</strong> Vorleistung an<strong>der</strong>er<br />
Unternehmer zukommen.<br />
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