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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers kann erheblich eingeschränkt sein, wenn<br />

<strong>der</strong> davon ausgehen kann, dass <strong>der</strong> Auftraggeber selbst fachkundig ist und eine ausreichende<br />

Materialprüfung selbst vorgenommen hat.<br />

Fall<br />

Der Auftraggeber lieferte für Pflasterarbeiten Sand mit fehlerhafter Körnung.<br />

Der ausführende Unternehmer führte vor Ort eine optische und sensorische Prüfung<br />

durch, wobei <strong>der</strong> Materialfehler allerdings nicht festgestellt werden konnte.<br />

Lieferscheine für den Sand, aus denen sich seine Ungeeignetheit hätte erkennen<br />

lassen, hatte <strong>der</strong> Auftragnehmer nicht eingesehen. Der Materialfehler wurde<br />

erst durch eine Sichtprüfung im Labor nach Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten festgestellt.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Brandenburg sah keine Verpflichtung des Auftragnehmers, weitere<br />

Untersuchungen durchzuführen, auch nicht, die Lieferscheine einzusehen. Da<br />

<strong>der</strong> Unternehmer von <strong>der</strong> Sachkunde des Auftraggebers ausgehen konnte,<br />

bestand nach <strong>der</strong> Entscheidung des Brandenburgischen OLG kein Anlass, die<br />

Lieferscheine einzusehen o<strong>der</strong> noch weitere als vor Ort durchführbare optische<br />

und sensorische Untersuchungen vorzunehmen.<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 5.7.2000 – 7 U 276/99 – BauR 2001, 102, 105<br />

Bedient sich <strong>der</strong> Auftraggeber eines fachkundigen Bauleiters, so berührt dies allein<br />

die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers nicht. Denn die Hinweisund<br />

Prüfungspflicht des Auftragnehmers dient dem Schutz des Bauherrn auch vor<br />

einem fehlerhaften Verhalten des Bauleiters.<br />

Fall<br />

Der Bauunternehmer war im Rahmen umfangreicher Arbeiten unter an<strong>der</strong>em<br />

mit dem Einbau einer Feuchtigkeitsabdichtung beauftragt. Während <strong>der</strong> Bauausführung<br />

ordnete <strong>der</strong> den Bau überwachende Ingenieur an, die Abdichtung<br />

wegzulassen. Später zeigten sich Feuchtigkeitsschäden, weswegen <strong>der</strong> Bauherr<br />

den Unternehmer in Anspruch nahm. Die verlangte Mangelbeseitigung lehnte<br />

<strong>der</strong> Unternehmer mit <strong>der</strong> Begründung ab, seine eigene Leistung sei mangelfrei.<br />

Er habe den Bauherrn nicht auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> Feuchtigkeitsabdichtung<br />

hinweisen müssen, weil dieser durch einen sachkundigen Bauleiter vertreten<br />

war, <strong>der</strong> aber gerade eine Ausführung ohne Feuchtigkeitsabdichtung angeordnet<br />

hatte.<br />

Entscheidung<br />

5.2 Prüfungspflicht<br />

Der BGH verpflichtete den Auftragnehmer zur Nachbesserung: Auch wenn <strong>der</strong><br />

Bauherr durch einen fachkundigen Bauleiter vertreten ist, muss <strong>der</strong> Unternehmer<br />

die Anordnungen des Bauleiters auf ihre Richtigkeit überprüfen. Kann er<br />

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