2.2.3 Fehler der Bauleistung
2.2.3 Fehler der Bauleistung
2.2.3 Fehler der Bauleistung
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Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers kann erheblich eingeschränkt sein, wenn<br />
<strong>der</strong> davon ausgehen kann, dass <strong>der</strong> Auftraggeber selbst fachkundig ist und eine ausreichende<br />
Materialprüfung selbst vorgenommen hat.<br />
Fall<br />
Der Auftraggeber lieferte für Pflasterarbeiten Sand mit fehlerhafter Körnung.<br />
Der ausführende Unternehmer führte vor Ort eine optische und sensorische Prüfung<br />
durch, wobei <strong>der</strong> Materialfehler allerdings nicht festgestellt werden konnte.<br />
Lieferscheine für den Sand, aus denen sich seine Ungeeignetheit hätte erkennen<br />
lassen, hatte <strong>der</strong> Auftragnehmer nicht eingesehen. Der Materialfehler wurde<br />
erst durch eine Sichtprüfung im Labor nach Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten festgestellt.<br />
Entscheidung<br />
Das OLG Brandenburg sah keine Verpflichtung des Auftragnehmers, weitere<br />
Untersuchungen durchzuführen, auch nicht, die Lieferscheine einzusehen. Da<br />
<strong>der</strong> Unternehmer von <strong>der</strong> Sachkunde des Auftraggebers ausgehen konnte,<br />
bestand nach <strong>der</strong> Entscheidung des Brandenburgischen OLG kein Anlass, die<br />
Lieferscheine einzusehen o<strong>der</strong> noch weitere als vor Ort durchführbare optische<br />
und sensorische Untersuchungen vorzunehmen.<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 5.7.2000 – 7 U 276/99 – BauR 2001, 102, 105<br />
Bedient sich <strong>der</strong> Auftraggeber eines fachkundigen Bauleiters, so berührt dies allein<br />
die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers nicht. Denn die Hinweisund<br />
Prüfungspflicht des Auftragnehmers dient dem Schutz des Bauherrn auch vor<br />
einem fehlerhaften Verhalten des Bauleiters.<br />
Fall<br />
Der Bauunternehmer war im Rahmen umfangreicher Arbeiten unter an<strong>der</strong>em<br />
mit dem Einbau einer Feuchtigkeitsabdichtung beauftragt. Während <strong>der</strong> Bauausführung<br />
ordnete <strong>der</strong> den Bau überwachende Ingenieur an, die Abdichtung<br />
wegzulassen. Später zeigten sich Feuchtigkeitsschäden, weswegen <strong>der</strong> Bauherr<br />
den Unternehmer in Anspruch nahm. Die verlangte Mangelbeseitigung lehnte<br />
<strong>der</strong> Unternehmer mit <strong>der</strong> Begründung ab, seine eigene Leistung sei mangelfrei.<br />
Er habe den Bauherrn nicht auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> Feuchtigkeitsabdichtung<br />
hinweisen müssen, weil dieser durch einen sachkundigen Bauleiter vertreten<br />
war, <strong>der</strong> aber gerade eine Ausführung ohne Feuchtigkeitsabdichtung angeordnet<br />
hatte.<br />
Entscheidung<br />
5.2 Prüfungspflicht<br />
Der BGH verpflichtete den Auftragnehmer zur Nachbesserung: Auch wenn <strong>der</strong><br />
Bauherr durch einen fachkundigen Bauleiter vertreten ist, muss <strong>der</strong> Unternehmer<br />
die Anordnungen des Bauleiters auf ihre Richtigkeit überprüfen. Kann er<br />
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