2.2.3 Fehler der Bauleistung
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2.3 Mangeldefinition BGB b. Vertragsschluss ab 1.1.2002 sowie VOB/B 2002/2009<br />
§ 13 Nr. 1 VOB/B<br />
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit <strong>der</strong><br />
Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und<br />
den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart,<br />
so ist die Leistung zur Zeit <strong>der</strong> Abnahme frei von Sachmängeln,<br />
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,<br />
sonst<br />
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die<br />
bei Werken <strong>der</strong> gleichen Art üblich ist und die <strong>der</strong> Auftraggeber nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />
Leistung erwarten kann.<br />
Die geän<strong>der</strong>te Fassung von § 13 Nr. 1 VOB/B, welche die Definition des Mangels<br />
für den VOB-Vertrag enthält, deckt sich im Wesentlichen mit <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Mangeldefinition nach § 633 Abs. 2 BGB (neue Fassung). Allerdings wird in § 13<br />
Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Gegensatz zum gesetzlichen Werkvertragsrecht ausdrücklich<br />
auf die Einhaltung <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik hingewiesen. Der Verstoß<br />
gegen anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik stellt einen eigenständigen Mangeltatbestand<br />
dar.<br />
Die Formulierung des § 13 Nr. 1 VOB/B bringt weiterhin wesentlich eindeutiger<br />
zum Ausdruck, dass die Prüfungskriterien alternativ zu verstehen sind. Fehlt eines<br />
<strong>der</strong> Kriterien, ist die Leistung mangelhaft. Weiterhin enthält die VOB/B eine ausdrückliche<br />
Regelung für die Leistung nach Probe. Die Eigenschaften <strong>der</strong> Probe<br />
sind als vereinbarte Beschaffenheit zu behandeln, soweit nicht Abweichungen<br />
bedeutungslos sind. Vgl. i.E. Rdn. 75.<br />
Soweit die Mangeldefinition dem Wortlaut nach den Eindruck erwecken mag, als<br />
wäre die Leistung bereits dann mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit<br />
aufweist, trifft dies nicht zu. Die Prüfungskriterien nach § 633 Abs. 2 BGB sind<br />
nicht alternativ, son<strong>der</strong>n kumulativ zu verstehen: Fehlt nur eines <strong>der</strong> Kriterien, ist<br />
die Leistung mangelhaft. So ist die Leistung zum Beispiel mangelhaft, wenn sie<br />
zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich jedoch nicht für die nach dem<br />
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.<br />
Somit ergibt sich für den VOB-Vertrag nachfolgendes Prüfungsschema für die<br />
Mangelfreiheit <strong>der</strong> Leistung.<br />
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