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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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2.3 Mangeldefinition BGB b. Vertragsschluss ab 1.1.2002 sowie VOB/B 2002/2009<br />

§ 13 Nr. 1 VOB/B<br />

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit <strong>der</strong><br />

Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und<br />

den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart,<br />

so ist die Leistung zur Zeit <strong>der</strong> Abnahme frei von Sachmängeln,<br />

a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,<br />

sonst<br />

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die<br />

bei Werken <strong>der</strong> gleichen Art üblich ist und die <strong>der</strong> Auftraggeber nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />

Leistung erwarten kann.<br />

Die geän<strong>der</strong>te Fassung von § 13 Nr. 1 VOB/B, welche die Definition des Mangels<br />

für den VOB-Vertrag enthält, deckt sich im Wesentlichen mit <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Mangeldefinition nach § 633 Abs. 2 BGB (neue Fassung). Allerdings wird in § 13<br />

Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Gegensatz zum gesetzlichen Werkvertragsrecht ausdrücklich<br />

auf die Einhaltung <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik hingewiesen. Der Verstoß<br />

gegen anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik stellt einen eigenständigen Mangeltatbestand<br />

dar.<br />

Die Formulierung des § 13 Nr. 1 VOB/B bringt weiterhin wesentlich eindeutiger<br />

zum Ausdruck, dass die Prüfungskriterien alternativ zu verstehen sind. Fehlt eines<br />

<strong>der</strong> Kriterien, ist die Leistung mangelhaft. Weiterhin enthält die VOB/B eine ausdrückliche<br />

Regelung für die Leistung nach Probe. Die Eigenschaften <strong>der</strong> Probe<br />

sind als vereinbarte Beschaffenheit zu behandeln, soweit nicht Abweichungen<br />

bedeutungslos sind. Vgl. i.E. Rdn. 75.<br />

Soweit die Mangeldefinition dem Wortlaut nach den Eindruck erwecken mag, als<br />

wäre die Leistung bereits dann mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit<br />

aufweist, trifft dies nicht zu. Die Prüfungskriterien nach § 633 Abs. 2 BGB sind<br />

nicht alternativ, son<strong>der</strong>n kumulativ zu verstehen: Fehlt nur eines <strong>der</strong> Kriterien, ist<br />

die Leistung mangelhaft. So ist die Leistung zum Beispiel mangelhaft, wenn sie<br />

zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich jedoch nicht für die nach dem<br />

Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.<br />

Somit ergibt sich für den VOB-Vertrag nachfolgendes Prüfungsschema für die<br />

Mangelfreiheit <strong>der</strong> Leistung.<br />

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