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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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6 Mängelrechte des Auftraggebers nach BGB bei Vertragsschluss ab 1.1.2002<br />

in nicht. Umgekehrt ist mit <strong>der</strong> rechtskräftigen Entscheidung über die aus einem<br />

Mangel folgende Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesamte Min<strong>der</strong>wert aus diesem Mangel erfasst,<br />

selbst wenn <strong>der</strong> Auftraggeber seinen Anspruch nur mit einer technischen<br />

Wertmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> nur mit <strong>der</strong> merkantilen Wertmin<strong>der</strong>ung begründet hat.<br />

Soll nur ein Teil des Min<strong>der</strong>werts aus einem Mangel geltend gemacht werden,<br />

muss die Klage als Teilklage bezeichnet werden. Hat <strong>der</strong> Auftraggeber eine entsprechende<br />

Klage nicht als Teilklage bezeichnet, ist <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>wert des zu<br />

Grunde liegenden Mangels insgesamt abgegolten.<br />

Einer differenzierten Berechnung des Min<strong>der</strong>werts bedarf es, wenn beim Kauf vom<br />

Bauträger die erworbene Wohnung bzw. das erworbene Gebäude nicht die vertraglich<br />

geschuldete Wohnfläche aufweist.<br />

Leitsatz<br />

Weist eine durch Kauf vom Bauträger erworbene Wohnung nicht die vereinbarte<br />

Wohnfläche auf, so berechnet sich <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>wert nach <strong>der</strong> fehlenden Wohnfläche<br />

multipliziert mit dem Preis je m2 Wohnfläche. Bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />

m2-Preises ist aus dem Gesamtpreis <strong>der</strong> Wohnung zunächst <strong>der</strong> Wert des Grundstücksanteils<br />

herauszurechnen. Bei verringerter Wohnfläche eines mehrstöckigen<br />

Gebäudes ist die Min<strong>der</strong>ung nicht getrennt nach einzelnen Geschossen und<br />

<strong>der</strong> dort jeweils verringerten Wohnfläche zu berechnen, son<strong>der</strong>n in einer einheitlichen<br />

Berechnung für das gesamte Gebäude.<br />

OLG Hamm, NJW-RR 1989, 602; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740; OLG<br />

Düsseldorf NJW 1981, 1455<br />

Auf welchen Zeitpunkt bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung abzustellen ist, war<br />

für den Rechtszustand vor dem Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz umstritten.<br />

Nach zutreffen<strong>der</strong> Ansicht ist für die vor dem 1.1.2002 abgeschlossenen Verträge<br />

auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme abzustellen. Für die ab 1.1.2002 abgeschlossenen<br />

Verträge ist gem. § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen,<br />

in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Leistung in mangelfreiem<br />

Zustand zu dem wirklichen Wert steht. Soweit in <strong>der</strong> Rechtsliteratur vereinzelt<br />

die Ansicht vertreten wird, trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts könne<br />

(nach wie vor) auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme abgestellt werden, kann dem nicht<br />

gefolgt werden.<br />

Ist die Leistung auf Grund des Mangels wertlos, so führt das Min<strong>der</strong>ungsrecht des<br />

Auftraggebers zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Der Auftraggeber kann<br />

bereits bezahlten Werklohn zurückverlangen. Ein Anspruch des Auftraggebers darauf,<br />

dass <strong>der</strong> Auftragnehmer die mangelhafte Leistung entfernt, ergibt sich aus dem<br />

Min<strong>der</strong>ungsrecht nicht, son<strong>der</strong>n nur, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer auf Schadensersatz<br />

haftet.<br />

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