2.2.3 Fehler der Bauleistung
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6 Mängelrechte des Auftraggebers nach BGB bei Vertragsschluss ab 1.1.2002<br />
in nicht. Umgekehrt ist mit <strong>der</strong> rechtskräftigen Entscheidung über die aus einem<br />
Mangel folgende Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesamte Min<strong>der</strong>wert aus diesem Mangel erfasst,<br />
selbst wenn <strong>der</strong> Auftraggeber seinen Anspruch nur mit einer technischen<br />
Wertmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> nur mit <strong>der</strong> merkantilen Wertmin<strong>der</strong>ung begründet hat.<br />
Soll nur ein Teil des Min<strong>der</strong>werts aus einem Mangel geltend gemacht werden,<br />
muss die Klage als Teilklage bezeichnet werden. Hat <strong>der</strong> Auftraggeber eine entsprechende<br />
Klage nicht als Teilklage bezeichnet, ist <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>wert des zu<br />
Grunde liegenden Mangels insgesamt abgegolten.<br />
Einer differenzierten Berechnung des Min<strong>der</strong>werts bedarf es, wenn beim Kauf vom<br />
Bauträger die erworbene Wohnung bzw. das erworbene Gebäude nicht die vertraglich<br />
geschuldete Wohnfläche aufweist.<br />
Leitsatz<br />
Weist eine durch Kauf vom Bauträger erworbene Wohnung nicht die vereinbarte<br />
Wohnfläche auf, so berechnet sich <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>wert nach <strong>der</strong> fehlenden Wohnfläche<br />
multipliziert mit dem Preis je m2 Wohnfläche. Bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />
m2-Preises ist aus dem Gesamtpreis <strong>der</strong> Wohnung zunächst <strong>der</strong> Wert des Grundstücksanteils<br />
herauszurechnen. Bei verringerter Wohnfläche eines mehrstöckigen<br />
Gebäudes ist die Min<strong>der</strong>ung nicht getrennt nach einzelnen Geschossen und<br />
<strong>der</strong> dort jeweils verringerten Wohnfläche zu berechnen, son<strong>der</strong>n in einer einheitlichen<br />
Berechnung für das gesamte Gebäude.<br />
OLG Hamm, NJW-RR 1989, 602; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740; OLG<br />
Düsseldorf NJW 1981, 1455<br />
Auf welchen Zeitpunkt bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung abzustellen ist, war<br />
für den Rechtszustand vor dem Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz umstritten.<br />
Nach zutreffen<strong>der</strong> Ansicht ist für die vor dem 1.1.2002 abgeschlossenen Verträge<br />
auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme abzustellen. Für die ab 1.1.2002 abgeschlossenen<br />
Verträge ist gem. § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen,<br />
in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Leistung in mangelfreiem<br />
Zustand zu dem wirklichen Wert steht. Soweit in <strong>der</strong> Rechtsliteratur vereinzelt<br />
die Ansicht vertreten wird, trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts könne<br />
(nach wie vor) auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme abgestellt werden, kann dem nicht<br />
gefolgt werden.<br />
Ist die Leistung auf Grund des Mangels wertlos, so führt das Min<strong>der</strong>ungsrecht des<br />
Auftraggebers zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Der Auftraggeber kann<br />
bereits bezahlten Werklohn zurückverlangen. Ein Anspruch des Auftraggebers darauf,<br />
dass <strong>der</strong> Auftragnehmer die mangelhafte Leistung entfernt, ergibt sich aus dem<br />
Min<strong>der</strong>ungsrecht nicht, son<strong>der</strong>n nur, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer auf Schadensersatz<br />
haftet.<br />
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