2.2.3 Fehler der Bauleistung
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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />
bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen, dass die Anordnungen unrichtig sind,<br />
so muss er den Bauleiter und für den Fall, dass dieser dem Hinweis nicht Rechnung<br />
trägt, den Bauherrn selbst auf den drohenden Mangel hinweisen. Dass die<br />
Anordnung durch einen sachkundigen Bauleiter erging, stand <strong>der</strong> Prüfungs- und<br />
Hinweispflicht des Bauunternehmers nicht entgegen.<br />
BGH, Urteil vom 18.1.2000, VII ZR 457/98 – BauR 2001, 622<br />
Fallen /Praxishinweis<br />
Zu beachten ist, dass <strong>der</strong> Bauleiter im Regelfall nicht zu Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />
bevollmächtigt ist. Dies bedeutete im vorangehenden Fall, dass aufgrund <strong>der</strong><br />
nicht eingebauten Feuchtigkeitsabdichtung <strong>der</strong> Leistung des Auftragnehmers<br />
eine vereinbarte Eigenschaft fehlte. Daher wäre die Leistung des Auftragnehmers<br />
selbst dann mangelhaft gewesen, wenn die Feuchtigkeitsabdichtung aus<br />
technischer Sicht nicht erfor<strong>der</strong>lich gewesen wäre.<br />
Dementsprechend än<strong>der</strong>t auch <strong>der</strong> Umstand, dass <strong>der</strong> Bauherr einen Architekten<br />
zur Bauüberwachung und/o<strong>der</strong> Koordination einschaltet, nichts an <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
des Auftragnehmers, die für ihn maßgebenden Vorleistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer<br />
auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen (OLG Bremen, Urteil vom 15.2.2001<br />
– 5 U 69/00 – BauR 2001, 1599, 1602). Eine Ausnahme kann in Betracht kommen,<br />
wenn das Fachwissen des Auftraggebers o<strong>der</strong> seiner Gehilfen dasjenige des Auftragnehmers<br />
erheblich übersteigt.<br />
Ausnahmsweise entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers,<br />
wenn <strong>der</strong> Auftraggeber einen Fachplaner o<strong>der</strong> Bauleiter bestellt hat, bei dem ein<br />
gegenüber dem Kenntnisstand des Unternehmers erheblich höheres Fachwissen<br />
vorauszusetzen ist.<br />
OLG Hamm, Urt. vom 28.1.2003 – 34 U 37/02 – BauR 2003, 1052, 1053<br />
5.3 Hinweispflicht<br />
Auf die bei <strong>der</strong> Prüfung erkennbaren Mängel o<strong>der</strong> Mängelrisiken hat <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />
hinzuweisen. Der Hinweis hat gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber zu<br />
erfolgen. D. h. <strong>der</strong> Subunternehmer ist zum Hinweis an den Hauptunternehmer verpflichtet,<br />
<strong>der</strong> Hauptunternehmer zum Hinweis an den Bauherrn entsprechend nachfolgendem<br />
Schema.<br />
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