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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />

bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen, dass die Anordnungen unrichtig sind,<br />

so muss er den Bauleiter und für den Fall, dass dieser dem Hinweis nicht Rechnung<br />

trägt, den Bauherrn selbst auf den drohenden Mangel hinweisen. Dass die<br />

Anordnung durch einen sachkundigen Bauleiter erging, stand <strong>der</strong> Prüfungs- und<br />

Hinweispflicht des Bauunternehmers nicht entgegen.<br />

BGH, Urteil vom 18.1.2000, VII ZR 457/98 – BauR 2001, 622<br />

Fallen /Praxishinweis<br />

Zu beachten ist, dass <strong>der</strong> Bauleiter im Regelfall nicht zu Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />

bevollmächtigt ist. Dies bedeutete im vorangehenden Fall, dass aufgrund <strong>der</strong><br />

nicht eingebauten Feuchtigkeitsabdichtung <strong>der</strong> Leistung des Auftragnehmers<br />

eine vereinbarte Eigenschaft fehlte. Daher wäre die Leistung des Auftragnehmers<br />

selbst dann mangelhaft gewesen, wenn die Feuchtigkeitsabdichtung aus<br />

technischer Sicht nicht erfor<strong>der</strong>lich gewesen wäre.<br />

Dementsprechend än<strong>der</strong>t auch <strong>der</strong> Umstand, dass <strong>der</strong> Bauherr einen Architekten<br />

zur Bauüberwachung und/o<strong>der</strong> Koordination einschaltet, nichts an <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

des Auftragnehmers, die für ihn maßgebenden Vorleistungen an<strong>der</strong>er Unternehmer<br />

auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen (OLG Bremen, Urteil vom 15.2.2001<br />

– 5 U 69/00 – BauR 2001, 1599, 1602). Eine Ausnahme kann in Betracht kommen,<br />

wenn das Fachwissen des Auftraggebers o<strong>der</strong> seiner Gehilfen dasjenige des Auftragnehmers<br />

erheblich übersteigt.<br />

Ausnahmsweise entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers,<br />

wenn <strong>der</strong> Auftraggeber einen Fachplaner o<strong>der</strong> Bauleiter bestellt hat, bei dem ein<br />

gegenüber dem Kenntnisstand des Unternehmers erheblich höheres Fachwissen<br />

vorauszusetzen ist.<br />

OLG Hamm, Urt. vom 28.1.2003 – 34 U 37/02 – BauR 2003, 1052, 1053<br />

5.3 Hinweispflicht<br />

Auf die bei <strong>der</strong> Prüfung erkennbaren Mängel o<strong>der</strong> Mängelrisiken hat <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />

hinzuweisen. Der Hinweis hat gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber zu<br />

erfolgen. D. h. <strong>der</strong> Subunternehmer ist zum Hinweis an den Hauptunternehmer verpflichtet,<br />

<strong>der</strong> Hauptunternehmer zum Hinweis an den Bauherrn entsprechend nachfolgendem<br />

Schema.<br />

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