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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />

Leitsatz<br />

Der vom Bauherrn eingesetzte Bauleiter ist nicht bevollmächtigt, für den Bauherrn<br />

Bedenkenhinweise des Bauunternehmers entgegenzunehmen.<br />

Fall<br />

Der Auftragnehmer war mit Rohbauarbeiten beauftragt. Die Parteien vereinbarten<br />

die Geltung <strong>der</strong> VOB/B. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen<br />

waren mangelhaft Die Hallenböden wiesen Spannungsrisse auf. Ursache <strong>der</strong><br />

Spannungsrisse war eine fehlerhafte Planung des vom Bauherrn eingesetzten<br />

Architekten. Der Auftragnehmer berief sich unter an<strong>der</strong>em darauf, dass er den<br />

Bauleiter des Bauherrn auf die bedenkliche Planung hingewiesen und dies mit<br />

dem Bauleiter im Einzelnen erörtert habe. Dieser war jedoch bei <strong>der</strong> Planung<br />

verblieben und hatte <strong>der</strong>en Ausführung angeordnet.<br />

Entscheidung<br />

Der Bauunternehmer war gewährleistungspflichtig. Dass er eine fehlerhafte Planung<br />

des vom Bauherrn eingesetzten Architekten ausführte, befreite ihn gem.<br />

§ 13 Nr. 3 VOB/B nur dann in vollem Umfang von <strong>der</strong> Mängelhaftung, wenn er<br />

auf seine Bedenken rechtzeitig und richtig hinwies.<br />

Ein Bedenkenhinweis an den Bauleiter genügt dann nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 4 Nr. 3 VOB/B, wenn <strong>der</strong> Bauleiter sich den Bedenken des Unternehmers<br />

verschließt. Der Bauleiter ist grundsätzlich nicht Vertreter des Bauherrn zur Entgegennahme<br />

von Bedenkenhinweisen. Auch die Vollmacht des Bauleiters, für<br />

den Bauherrn Aufträge zu erteilen und Stundenlohnarbeiten anzuerkennen,<br />

än<strong>der</strong>t hieran nichts.<br />

BGH, Urteil vom 11.9.2003 – VII ZR 116/02 – BauR 2004, 78/82<br />

Fallen/Praxishinweis<br />

Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist <strong>der</strong> Auftraggeber alleiniger Adressat von Bedenkenhinweisen<br />

des Auftragnehmers. Erst wenn <strong>der</strong> Hinweis dem Auftraggeber<br />

zugegangen ist, tritt die Befreiung des Auftragnehmers von <strong>der</strong> Mängelhaftung<br />

gem. § 13 Nr. 3 VOB/B ein. Planer und Bauüberwacher wie auch Son<strong>der</strong>fachleute<br />

sind in aller Regel nicht bevollmächtigt, Bedenkenhinweise des Bauunternehmers<br />

mit Wirkung gegen den Bauherrn entgegenzunehmen. Hierzu bedarf es<br />

einer beson<strong>der</strong>en Vollmacht, die nicht bereits dann vorliegt, wenn <strong>der</strong> Architekt<br />

bzw. Ingenieur im Bauvertrag als „Vertreter“ des Bauherrn bezeichnet wird.<br />

Bevollmächtigt <strong>der</strong> Bauherr den Architekten bzw. Ingenieur, für ihn wirksam<br />

Zusatzaufträge zu erteilen o<strong>der</strong> Stundenlohnarbeiten auch größeren Ausmaßes<br />

anzuordnen, so kann diese Vollmacht nicht erweiternd dahin ausgelegt werden,<br />

dass <strong>der</strong> Architekt bzw. Ingenieur zum Empfangsbevollmächtigten des Bauherrn<br />

für sonstige Erklärungen und Mitteilungen des Bauunternehmers wird. Dies gilt<br />

auch für den BGB-Vertrag und unabhängig davon, ob die Mängelrisiken auf<br />

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