2.2.3 Fehler der Bauleistung
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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />
Leitsatz<br />
Der vom Bauherrn eingesetzte Bauleiter ist nicht bevollmächtigt, für den Bauherrn<br />
Bedenkenhinweise des Bauunternehmers entgegenzunehmen.<br />
Fall<br />
Der Auftragnehmer war mit Rohbauarbeiten beauftragt. Die Parteien vereinbarten<br />
die Geltung <strong>der</strong> VOB/B. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen<br />
waren mangelhaft Die Hallenböden wiesen Spannungsrisse auf. Ursache <strong>der</strong><br />
Spannungsrisse war eine fehlerhafte Planung des vom Bauherrn eingesetzten<br />
Architekten. Der Auftragnehmer berief sich unter an<strong>der</strong>em darauf, dass er den<br />
Bauleiter des Bauherrn auf die bedenkliche Planung hingewiesen und dies mit<br />
dem Bauleiter im Einzelnen erörtert habe. Dieser war jedoch bei <strong>der</strong> Planung<br />
verblieben und hatte <strong>der</strong>en Ausführung angeordnet.<br />
Entscheidung<br />
Der Bauunternehmer war gewährleistungspflichtig. Dass er eine fehlerhafte Planung<br />
des vom Bauherrn eingesetzten Architekten ausführte, befreite ihn gem.<br />
§ 13 Nr. 3 VOB/B nur dann in vollem Umfang von <strong>der</strong> Mängelhaftung, wenn er<br />
auf seine Bedenken rechtzeitig und richtig hinwies.<br />
Ein Bedenkenhinweis an den Bauleiter genügt dann nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des § 4 Nr. 3 VOB/B, wenn <strong>der</strong> Bauleiter sich den Bedenken des Unternehmers<br />
verschließt. Der Bauleiter ist grundsätzlich nicht Vertreter des Bauherrn zur Entgegennahme<br />
von Bedenkenhinweisen. Auch die Vollmacht des Bauleiters, für<br />
den Bauherrn Aufträge zu erteilen und Stundenlohnarbeiten anzuerkennen,<br />
än<strong>der</strong>t hieran nichts.<br />
BGH, Urteil vom 11.9.2003 – VII ZR 116/02 – BauR 2004, 78/82<br />
Fallen/Praxishinweis<br />
Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist <strong>der</strong> Auftraggeber alleiniger Adressat von Bedenkenhinweisen<br />
des Auftragnehmers. Erst wenn <strong>der</strong> Hinweis dem Auftraggeber<br />
zugegangen ist, tritt die Befreiung des Auftragnehmers von <strong>der</strong> Mängelhaftung<br />
gem. § 13 Nr. 3 VOB/B ein. Planer und Bauüberwacher wie auch Son<strong>der</strong>fachleute<br />
sind in aller Regel nicht bevollmächtigt, Bedenkenhinweise des Bauunternehmers<br />
mit Wirkung gegen den Bauherrn entgegenzunehmen. Hierzu bedarf es<br />
einer beson<strong>der</strong>en Vollmacht, die nicht bereits dann vorliegt, wenn <strong>der</strong> Architekt<br />
bzw. Ingenieur im Bauvertrag als „Vertreter“ des Bauherrn bezeichnet wird.<br />
Bevollmächtigt <strong>der</strong> Bauherr den Architekten bzw. Ingenieur, für ihn wirksam<br />
Zusatzaufträge zu erteilen o<strong>der</strong> Stundenlohnarbeiten auch größeren Ausmaßes<br />
anzuordnen, so kann diese Vollmacht nicht erweiternd dahin ausgelegt werden,<br />
dass <strong>der</strong> Architekt bzw. Ingenieur zum Empfangsbevollmächtigten des Bauherrn<br />
für sonstige Erklärungen und Mitteilungen des Bauunternehmers wird. Dies gilt<br />
auch für den BGB-Vertrag und unabhängig davon, ob die Mängelrisiken auf<br />
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