2.2.3 Fehler der Bauleistung
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Leitsatz<br />
Ein mündlicher Hinweis des Auftragnehmers über Mängelrisiken kann ausreichend<br />
sein, wenn daraus eindeutig und für den Auftraggeber unmissverständlich<br />
die Konsequenzen hervorgehen, die bei einer Nichtbeachtung des Hinweises zu<br />
erwarten sind. Die Tragweite einer Nichtbefolgung <strong>der</strong> Bedenken muss aus dem<br />
Hinweis unmissverständlich hervorgehen.<br />
OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2003 – I – 5 U 71/01 – BauR 2004, 99/100<br />
Dasselbe gilt nicht nur für § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3 VOB/B, son<strong>der</strong>n auch bei einer von<br />
den Vertragsparteien für den Bedenkenhinweis vereinbarten Schriftform.<br />
Vereinbaren die Parteien, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer zu einem schriftlichen Hinweis<br />
verpflichtet ist, so reicht dennoch ein mündlicher Hinweis des Auftragnehmers<br />
aus, wenn feststeht, dass <strong>der</strong> Auftraggeber auch einem schriftlichen Hinweis<br />
nicht gefolgt wäre. Zumindest trifft den Auftraggeber ein Mitverschulden,<br />
wenn er einen mündlichen Hinweis nicht beachtet.<br />
BGH, Urteil vom 10.4.1975 – VII ZR 183/74 – BauR 1975, 278<br />
Ist im Rechtsstreit streitig, ob <strong>der</strong> Auftragnehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht<br />
nachgekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftragnehmer. Behauptet<br />
<strong>der</strong> Auftragnehmer einen mündlichen Bedenkenhinweis, so ist sein Vortrag auch<br />
ohne präzise Angaben zu Ort und Zeit des Hinweises solange hinreichend substantiiert,<br />
als <strong>der</strong> Vortrag von <strong>der</strong> Gegenpartei ohne nähere Konkretisierung bestritten<br />
wird. Zeitlich ist <strong>der</strong> Vortrag des Auftragnehmers so zu konkretisieren, dass die<br />
Rechtzeitigkeit des Bedenkenhinweises beurteilt werden kann.<br />
Dass die Gegenpartei mangels genauer Zeit- und Ortsangabe nicht zu einer<br />
detaillierten Entgegnung in <strong>der</strong> Lage ist, rechtfertigt es nicht, den Vortrag des<br />
Auftragnehmers als unsubstantiiert zurückzuweisen. Vom Gericht für erfor<strong>der</strong>lich<br />
gehaltene nähere Angaben sind bei <strong>der</strong> Vernehmung <strong>der</strong> Zeugen zu erfragen.<br />
Spezifizierter Vortrag des Auftragnehmers ist allerdings erfor<strong>der</strong>lich, wenn die<br />
Gegenpartei den Vortrag des Auftragnehmers substantiiert angreift.<br />
BGH, Urteil vom 21.1.1999 – VII ZR 398/97 – BauR 1999, 649<br />
5.3 Hinweispflicht<br />
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