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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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Leitsatz<br />

Ein mündlicher Hinweis des Auftragnehmers über Mängelrisiken kann ausreichend<br />

sein, wenn daraus eindeutig und für den Auftraggeber unmissverständlich<br />

die Konsequenzen hervorgehen, die bei einer Nichtbeachtung des Hinweises zu<br />

erwarten sind. Die Tragweite einer Nichtbefolgung <strong>der</strong> Bedenken muss aus dem<br />

Hinweis unmissverständlich hervorgehen.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2003 – I – 5 U 71/01 – BauR 2004, 99/100<br />

Dasselbe gilt nicht nur für § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3 VOB/B, son<strong>der</strong>n auch bei einer von<br />

den Vertragsparteien für den Bedenkenhinweis vereinbarten Schriftform.<br />

Vereinbaren die Parteien, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer zu einem schriftlichen Hinweis<br />

verpflichtet ist, so reicht dennoch ein mündlicher Hinweis des Auftragnehmers<br />

aus, wenn feststeht, dass <strong>der</strong> Auftraggeber auch einem schriftlichen Hinweis<br />

nicht gefolgt wäre. Zumindest trifft den Auftraggeber ein Mitverschulden,<br />

wenn er einen mündlichen Hinweis nicht beachtet.<br />

BGH, Urteil vom 10.4.1975 – VII ZR 183/74 – BauR 1975, 278<br />

Ist im Rechtsstreit streitig, ob <strong>der</strong> Auftragnehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht<br />

nachgekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftragnehmer. Behauptet<br />

<strong>der</strong> Auftragnehmer einen mündlichen Bedenkenhinweis, so ist sein Vortrag auch<br />

ohne präzise Angaben zu Ort und Zeit des Hinweises solange hinreichend substantiiert,<br />

als <strong>der</strong> Vortrag von <strong>der</strong> Gegenpartei ohne nähere Konkretisierung bestritten<br />

wird. Zeitlich ist <strong>der</strong> Vortrag des Auftragnehmers so zu konkretisieren, dass die<br />

Rechtzeitigkeit des Bedenkenhinweises beurteilt werden kann.<br />

Dass die Gegenpartei mangels genauer Zeit- und Ortsangabe nicht zu einer<br />

detaillierten Entgegnung in <strong>der</strong> Lage ist, rechtfertigt es nicht, den Vortrag des<br />

Auftragnehmers als unsubstantiiert zurückzuweisen. Vom Gericht für erfor<strong>der</strong>lich<br />

gehaltene nähere Angaben sind bei <strong>der</strong> Vernehmung <strong>der</strong> Zeugen zu erfragen.<br />

Spezifizierter Vortrag des Auftragnehmers ist allerdings erfor<strong>der</strong>lich, wenn die<br />

Gegenpartei den Vortrag des Auftragnehmers substantiiert angreift.<br />

BGH, Urteil vom 21.1.1999 – VII ZR 398/97 – BauR 1999, 649<br />

5.3 Hinweispflicht<br />

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