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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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Fall<br />

Der Auftragnehmer verlegte u. a. für sechs Reihenhäuser Haustürschwellen aus<br />

geflammtem und poliertem Granit. Im Leistungsverzeichnis war die Ausführung<br />

nicht beschrieben. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung <strong>der</strong> Vergütung,<br />

weil keine einteiligen Schwellen verlegt waren, son<strong>der</strong>n jeweils Schwellen aus<br />

mehreren Teilstücken. Der Auftragnehmer war <strong>der</strong> Meinung, seine Verlegeart sei<br />

mit dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses noch zu vereinbaren, denn dort<br />

sei nicht angegeben, in wieviel Teilstücken die Schwelle zu verlegen sei.<br />

Der erstinstanzlich beauftragte Gutachter kam zum Ergebnis, dass die vorhandene<br />

Ausführung als mögliche Alternative i.S.d. Regelwerke einzustufen sei. Der in<br />

zweiter Instanz beauftragte Gutachter stellte fest, dass die Verlegeart nicht dem<br />

Auftrag entspreche, jedoch nur einen optischen Mangel darstelle, da unnötig viele<br />

klein geschnittene Restplatten eingesetzt worden waren, ohne sichtbares<br />

Bemühen, einen gleichmäßigen Bahnenverlauf herzustellen, <strong>der</strong> mit geringem<br />

Mehraufwand möglich gewesen wäre. Der Auftraggeber hatte nach diesem Gutachten<br />

angesichts des Ausschreibungstextes und <strong>der</strong> technischen Rahmenbedingungen<br />

eine Zwei- o<strong>der</strong> maximal Dreiteilung erwarten dürfen. Technische Mängel<br />

waren nicht vorhanden. Insbeson<strong>der</strong>e waren auf Grund <strong>der</strong> Stückelung keine<br />

nennenswert erhöhten Instandhaltungsarbeiten und keine verkürzte Lebensdauer<br />

zu erwarten. Die ausgeführte Verlegung verstieß nicht gegen Regeln <strong>der</strong> Technik.<br />

Der Wert <strong>der</strong> Türschwellen war nach dem Gutachten um 40% gemin<strong>der</strong>t.<br />

Entscheidung<br />

Das OLG Hamm ging davon aus, dass kein wesentlicher Mangel vorlag. Die<br />

Leistung wurde als abnahmefähig angesehen. Der optische Mangel führte<br />

wegen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands zu einer Min<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Vergütung.<br />

OLG Hamm, Urteil vom 24.3.2003 – 17 U 88/02 – BauR 2003, 1403<br />

Fallen/Praxishinweis<br />

13.1 Grundlagen<br />

Ein wesentlicher Mangel, <strong>der</strong> zur Verweigerung <strong>der</strong> Abnahme berechtigt, kann<br />

aber im Einzelfall auch vorliegen, wenn nur das optische Erscheinungsbild <strong>der</strong><br />

Leistung beeinträchtigt ist. So kann sich z.B. aus dem vertraglich vereinbarten<br />

o<strong>der</strong> vorausgesetzten Verwendungszweck ergeben, dass beson<strong>der</strong>er Wert auf das<br />

äußere Erscheinungsbild <strong>der</strong> Leistung zu legen war. In diesem Fall können sogar<br />

objektiv unwesentliche Schönheitsfehler zu wesentlichen Mängeln werden.<br />

Lässt sich aus dem Vertrag nichts entnehmen, was <strong>der</strong> optischen Erscheinung<br />

<strong>der</strong> Leistung beson<strong>der</strong>e Bedeutung verleiht, muss ein Schönheitsfehler freilich<br />

ganz erheblich sein, um als wesentlicher Mangel gelten zu können.<br />

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