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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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2 Die mangelhafte <strong>Bauleistung</strong><br />

2.2.4 Verstoß gegen die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

Üblicherweise wird im Geschäftsverkehr erwartet, dass die Leistung den anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik entspricht. Diese sind daher beim BGB-Vertrag zur<br />

Prüfung <strong>der</strong> Mangelfreiheit <strong>der</strong> Leistung heranzuziehen, auch ohne dass sich dies<br />

aus dem Gesetzestext unmittelbar ergibt. Es bedarf auch keiner beson<strong>der</strong>en Verpflichtung<br />

des Auftragnehmers im Vertrag, die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

einzuhalten. Vielmehr liegt auch ohne beson<strong>der</strong>e Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien bei<br />

einer regelwidrigen Ausführung <strong>der</strong> Leistung ein <strong>Fehler</strong> bzw. Mangel vor (BGH,<br />

Urteil vom 21.9.2004 – X ZR 244/01 – BauR 2004, 1941, 1942).<br />

Bei vereinbarter VOB/B sind die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik nach § 13<br />

Nr. 1 VOB/B ausdrücklicher Maßstab zur Prüfung <strong>der</strong> Mangelhaftigkeit <strong>der</strong> Leistung.<br />

Darauf, ob Wert o<strong>der</strong> Tauglichkeit <strong>der</strong> Leistung beeinträchtigt sind, kommt es<br />

nach § 13 VOB/B nicht an.<br />

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass letztlich nicht die Einhaltung <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong><br />

Technik ausschlaggebend ist, son<strong>der</strong>n ob die Leistung gebrauchsfähig ist. Das<br />

bedeutet einerseits, dass bei Verstoß gegen Regeln <strong>der</strong> Technik ein Mangelanspruch<br />

ausgeschlossen sein kann, wenn das Leistungsergebnis uneingeschränkt tauglich<br />

ist. Umgekehrt reicht es nicht, die Regeln <strong>der</strong> Technik einzuhalten, wenn dies nicht<br />

zu einem funktionsfähigen Leistungsergebnis führt. Die nicht den Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechende Leistung wird ohnehin in <strong>der</strong> allgemeinen Beurteilung meist als<br />

geringerwertig angesehen werden, so dass sich bei regelwidriger Leistung ein<br />

Nachteil des Auftraggebers jedenfalls in Form eines geringeren Verkehrswerts des<br />

Bauwerks ergeben wird und dem Auftraggeber zumindest ein entsprechen<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ungs-<br />

o<strong>der</strong> Schadensersatzanspruch zusteht.<br />

34<br />

<strong>Fehler</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauleistung</strong> und Verstoß gegen technische Regeln<br />

<strong>Fehler</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauleistung</strong><br />

= ungünstige Abweichung<br />

von<br />

<strong>Fehler</strong> vertraglich <strong>der</strong> <strong>Bauleistung</strong> geschuldeter<br />

Beschaffenheit<br />

einschließlich<br />

Verstoß gegen anerkannte Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik<br />

Mangel<br />

sofern zugleich<br />

Beeinträchtigung von<br />

Wert<br />

o<strong>der</strong><br />

Tauglichkeit zu dem<br />

gewöhnlichen<br />

o<strong>der</strong><br />

vertraglich vereinbarten<br />

Gebrauch

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