2.2.3 Fehler der Bauleistung
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2 Die mangelhafte <strong>Bauleistung</strong><br />
2.2.4 Verstoß gegen die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
Üblicherweise wird im Geschäftsverkehr erwartet, dass die Leistung den anerkannten<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik entspricht. Diese sind daher beim BGB-Vertrag zur<br />
Prüfung <strong>der</strong> Mangelfreiheit <strong>der</strong> Leistung heranzuziehen, auch ohne dass sich dies<br />
aus dem Gesetzestext unmittelbar ergibt. Es bedarf auch keiner beson<strong>der</strong>en Verpflichtung<br />
des Auftragnehmers im Vertrag, die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
einzuhalten. Vielmehr liegt auch ohne beson<strong>der</strong>e Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien bei<br />
einer regelwidrigen Ausführung <strong>der</strong> Leistung ein <strong>Fehler</strong> bzw. Mangel vor (BGH,<br />
Urteil vom 21.9.2004 – X ZR 244/01 – BauR 2004, 1941, 1942).<br />
Bei vereinbarter VOB/B sind die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik nach § 13<br />
Nr. 1 VOB/B ausdrücklicher Maßstab zur Prüfung <strong>der</strong> Mangelhaftigkeit <strong>der</strong> Leistung.<br />
Darauf, ob Wert o<strong>der</strong> Tauglichkeit <strong>der</strong> Leistung beeinträchtigt sind, kommt es<br />
nach § 13 VOB/B nicht an.<br />
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass letztlich nicht die Einhaltung <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong><br />
Technik ausschlaggebend ist, son<strong>der</strong>n ob die Leistung gebrauchsfähig ist. Das<br />
bedeutet einerseits, dass bei Verstoß gegen Regeln <strong>der</strong> Technik ein Mangelanspruch<br />
ausgeschlossen sein kann, wenn das Leistungsergebnis uneingeschränkt tauglich<br />
ist. Umgekehrt reicht es nicht, die Regeln <strong>der</strong> Technik einzuhalten, wenn dies nicht<br />
zu einem funktionsfähigen Leistungsergebnis führt. Die nicht den Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
entsprechende Leistung wird ohnehin in <strong>der</strong> allgemeinen Beurteilung meist als<br />
geringerwertig angesehen werden, so dass sich bei regelwidriger Leistung ein<br />
Nachteil des Auftraggebers jedenfalls in Form eines geringeren Verkehrswerts des<br />
Bauwerks ergeben wird und dem Auftraggeber zumindest ein entsprechen<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ungs-<br />
o<strong>der</strong> Schadensersatzanspruch zusteht.<br />
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<strong>Fehler</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauleistung</strong> und Verstoß gegen technische Regeln<br />
<strong>Fehler</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauleistung</strong><br />
= ungünstige Abweichung<br />
von<br />
<strong>Fehler</strong> vertraglich <strong>der</strong> <strong>Bauleistung</strong> geschuldeter<br />
Beschaffenheit<br />
einschließlich<br />
Verstoß gegen anerkannte Regeln<br />
<strong>der</strong> Technik<br />
Mangel<br />
sofern zugleich<br />
Beeinträchtigung von<br />
Wert<br />
o<strong>der</strong><br />
Tauglichkeit zu dem<br />
gewöhnlichen<br />
o<strong>der</strong><br />
vertraglich vereinbarten<br />
Gebrauch