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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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Fall<br />

Der Auftragnehmer war mit Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein größeres<br />

Bauvorhaben beauftragt. Gegenstand des VOB-Vertrags war u.a. die Errichtung<br />

einer Betondecke für ein Parkhaus. Diese stellte <strong>der</strong> Auftragnehmer in Beton <strong>der</strong><br />

Güteklasse B 25 statt in <strong>der</strong> vereinbarten Güteklasse B 35 her. Die Nachbesserung<br />

des Mangels war unverhältnismäßig, <strong>der</strong> Auftragnehmer verweigerte sie<br />

aus diesem Grund.<br />

Entscheidung<br />

Bei unverhältnismäßiger Mangelbeseitigung kann die Min<strong>der</strong>ung nicht nach den<br />

Mangelbeseitigungskosten berechnet werden. Für die Berechnung maßgebend<br />

ist <strong>der</strong> technische o<strong>der</strong> wirtschaftliche (merkantile) Min<strong>der</strong>wert. Verwendet <strong>der</strong><br />

Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung min<strong>der</strong>wertiges<br />

Material, hier Beton geringerer Güteklasse, ist zum einen die Vergütung des<br />

Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu min<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Differenz zwischen<br />

<strong>der</strong> erbrachten und <strong>der</strong> geschuldeten Ausführung entspricht. Hierbei ist<br />

unter Berücksichtigung des Preisniveaus des Vertrags auf den Preisunterschied<br />

zwischen vertraglich geschuldeter und tatsächlich erbrachter Leistung abzustellen.<br />

Zusätzlich kann <strong>der</strong> Auftraggeber Ausgleich für einen etwaigen technischen<br />

Min<strong>der</strong>wert verlangen. Für die Berechnung des technischen Min<strong>der</strong>werts sind<br />

<strong>der</strong> verringerte Substanzwert sowie die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Nutzbarkeit und<br />

damit <strong>der</strong> verringerte Ertragswert des Gebäudes maßgeblich. Hierbei kommt es<br />

nicht auf die konkrete Nutzung des Gebäudes an. Vielmehr sind alle bei vertragsgemäßer<br />

Herstellung bestehenden, infolge <strong>der</strong> vertragswidrigen Ausführung<br />

aber entfallenen o<strong>der</strong> eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten zu<br />

berücksichtigen.<br />

Weiterhin kann <strong>der</strong> Auftraggeber auch Ausgleich des merkantilen Min<strong>der</strong>werts<br />

verlangen. Dieser besteht in einer verringerten Verwertbarkeit des Bauwerks<br />

infolge <strong>der</strong> vertragswidrigen Ausführung, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise<br />

ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die<br />

Qualität des Gebäudes haben.<br />

BGH, Urteil vom 9.1.2003 – VII ZR 181/100 – BauR 2003, 533/534<br />

Fallen/Praxishinweis<br />

6.13 Min<strong>der</strong>ungsrecht des Auftraggebers nach BGB<br />

Technischer und merkantiler Min<strong>der</strong>wert sind unselbstständige Berechnungsposten<br />

des aus einem Mangel folgenden Min<strong>der</strong>werts. Verlangt z.B. <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

Rückzahlung entrichteter Vergütung und stützt er dies auf den technischen<br />

Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Leistung, so kann er im Laufe des Prozesses seinen<br />

Anspruch hilfsweise auch damit begründen, dass <strong>der</strong> Mangel auch zu einem<br />

merkantilen Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Leistung geführt hat. Eine Klageän<strong>der</strong>ung liegt dar-<br />

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