2.2.3 Fehler der Bauleistung
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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />
Entscheidung<br />
Der Bauunternehmer haftete auf Grund seines Än<strong>der</strong>ungsvorschlags für die<br />
dadurch verursachten Mängel und hatte für den Schaden an <strong>der</strong> baulichen Anlage<br />
einzustehen. Er hätte sich über die konkreten Bodenverhältnisse vergewissern<br />
müssen, ehe er seinen Än<strong>der</strong>ungsvorschlag machte. Der Unternehmer war nicht<br />
dadurch von <strong>der</strong> Mängelhaftung frei, dass <strong>der</strong> Architekt des Bauherrn den Vorschlag<br />
ungeprüft übernahm. Dies führte nicht zu einer Anordnung des Architekten<br />
i.S.v. § 13 Nr. 3 VOB/B. Allerdings wurde zu Gunsten des Auftragnehmers<br />
das Mitverschulden des Architekten berücksichtigt. Denn <strong>der</strong> Architekt hatte<br />
durch seine Ausschreibung den Eindruck erweckt, dass nur nichtdrückendes Wasser<br />
zu erwarten sei.<br />
OLG Celle, Urteil vom 23.12.1999 – 22 U 15/99 – BauR 2000, 1073<br />
Umfang und Intensität des Hinweises können auch von <strong>der</strong> Sachkunde des Auftraggebers<br />
abhängen. Bei einem sachkundigen Auftraggeber kann unter Umständen<br />
ein Hinweis unterbleiben, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer auf Grund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
Sachkunde des Auftraggebers davon ausgehen darf, dass Mangel und Mangelrisiko<br />
dem Auftraggeber ohnedies klar sind.<br />
Leitsatz<br />
Kann <strong>der</strong> Auftragnehmer davon ausgehen, dass <strong>der</strong> vom Auftraggeber eingeschaltete<br />
Fachmann den Auftraggeber über das Mangelrisiko so aufgeklärt hat,<br />
dass dieser in <strong>der</strong> Lage ist, das Risiko zu überblicken, besteht keine eigene Hinweispflicht<br />
des Auftragnehmers mehr.<br />
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2003 – 5 U 71/01 – BauR 2004, 99/100<br />
Auf Risiken hinsichtlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Baugenehmigung muss <strong>der</strong> Bauunternehmer<br />
nicht hinweisen, wenn er nicht zur Einholung <strong>der</strong> Baugenehmigung verpflichtet<br />
ist und dem Auftraggeber die Problematik <strong>der</strong> Baugenehmigung bekannt<br />
ist (OLG Hamm, Urt. vom 21.2.2002 – 21 U 23/01 – BauR 2003, 1042 – Revision<br />
vom BGH nicht angenommen).<br />
Der Hinweis bedarf keiner bestimmten Form, er kann auch mündlich erteilt werden.<br />
Zwar könnte aus dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 VOB/B gefolgert werden, dass<br />
<strong>der</strong> Auftragnehmer nur bei einem schriftlichen Hinweis entlastet ist, dies trifft<br />
jedoch im Ergebnis nicht zu. Für die Haftungsbefreiung des Auftragnehmers<br />
reicht auch für den VOB-Vertrag ein mündlicher Hinweis, wenn er nach Inhalt<br />
und Form so eindeutig ist, wie das auch von einem schriftlichen Hinweis verlangt<br />
werden muss.<br />
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