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2.2.3 Fehler der Bauleistung

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5 Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers<br />

Entscheidung<br />

Der Bauunternehmer haftete auf Grund seines Än<strong>der</strong>ungsvorschlags für die<br />

dadurch verursachten Mängel und hatte für den Schaden an <strong>der</strong> baulichen Anlage<br />

einzustehen. Er hätte sich über die konkreten Bodenverhältnisse vergewissern<br />

müssen, ehe er seinen Än<strong>der</strong>ungsvorschlag machte. Der Unternehmer war nicht<br />

dadurch von <strong>der</strong> Mängelhaftung frei, dass <strong>der</strong> Architekt des Bauherrn den Vorschlag<br />

ungeprüft übernahm. Dies führte nicht zu einer Anordnung des Architekten<br />

i.S.v. § 13 Nr. 3 VOB/B. Allerdings wurde zu Gunsten des Auftragnehmers<br />

das Mitverschulden des Architekten berücksichtigt. Denn <strong>der</strong> Architekt hatte<br />

durch seine Ausschreibung den Eindruck erweckt, dass nur nichtdrückendes Wasser<br />

zu erwarten sei.<br />

OLG Celle, Urteil vom 23.12.1999 – 22 U 15/99 – BauR 2000, 1073<br />

Umfang und Intensität des Hinweises können auch von <strong>der</strong> Sachkunde des Auftraggebers<br />

abhängen. Bei einem sachkundigen Auftraggeber kann unter Umständen<br />

ein Hinweis unterbleiben, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer auf Grund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Sachkunde des Auftraggebers davon ausgehen darf, dass Mangel und Mangelrisiko<br />

dem Auftraggeber ohnedies klar sind.<br />

Leitsatz<br />

Kann <strong>der</strong> Auftragnehmer davon ausgehen, dass <strong>der</strong> vom Auftraggeber eingeschaltete<br />

Fachmann den Auftraggeber über das Mangelrisiko so aufgeklärt hat,<br />

dass dieser in <strong>der</strong> Lage ist, das Risiko zu überblicken, besteht keine eigene Hinweispflicht<br />

des Auftragnehmers mehr.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2003 – 5 U 71/01 – BauR 2004, 99/100<br />

Auf Risiken hinsichtlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Baugenehmigung muss <strong>der</strong> Bauunternehmer<br />

nicht hinweisen, wenn er nicht zur Einholung <strong>der</strong> Baugenehmigung verpflichtet<br />

ist und dem Auftraggeber die Problematik <strong>der</strong> Baugenehmigung bekannt<br />

ist (OLG Hamm, Urt. vom 21.2.2002 – 21 U 23/01 – BauR 2003, 1042 – Revision<br />

vom BGH nicht angenommen).<br />

Der Hinweis bedarf keiner bestimmten Form, er kann auch mündlich erteilt werden.<br />

Zwar könnte aus dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 VOB/B gefolgert werden, dass<br />

<strong>der</strong> Auftragnehmer nur bei einem schriftlichen Hinweis entlastet ist, dies trifft<br />

jedoch im Ergebnis nicht zu. Für die Haftungsbefreiung des Auftragnehmers<br />

reicht auch für den VOB-Vertrag ein mündlicher Hinweis, wenn er nach Inhalt<br />

und Form so eindeutig ist, wie das auch von einem schriftlichen Hinweis verlangt<br />

werden muss.<br />

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