der Wohnung von dem Zeitpunkt an über, ab dem der Käuferden Vertragsgegenstand aufgrund Übergabe nutzen darf. DieVerkäuferin ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahmedurchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligenZahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabeleistet.Der Käufer tritt vom Tage des Besitzübergangs an in sämtlicheVerpflichtungen ein, die durch die Teilungserklärung unddie Gemeinschaftsordnung begründet werden (Mietverhältnissesind zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden). DieVerkäuferin erteilt dem Käufer daher ab Besitzübergabe Stimmrechtsvollmachtfür die Eigentümerversammlung. Ein Hausgeldfür den Vertragsbesitz hat bis zur Besitzübergabe die Verkäuferin,ab diesem Zeitpunkt der Käufer zu zahlen.Die Verkäuferin trägt alle Kosten für Erschließungs-, Versorgungs-und Abwasseranlagen, soweit sie bisher errichtetsind oder anlässlich der Durchführung des vorliegenden Bauvorhabensvorgesehen sind. Dies umfasst beispielhaft die Kostenfür Hausanschlüsse sowie eventuell anfallende naturschutzrechtlicheAusgleichsmaßnahmen. Etwaige Rückerstattungenvon Vorausleistungen stehen der Verkäuferin zu. Allesonstigen Erschließungskosten im Sinne des Baugesetzbuchesund nach Landesrecht und kommunalem Satzungsrecht trägtder Käufer.l) Ansprüche und Rechte bei MängelnDer Käufer ist aufgrund des Prospektes über die Lage desGrundstücks und des derzeitigen Zustandes des Gebäudesund der Außenanlage sowie die Grundrisse informiert. Bezüglichdes Grundstücks und für die nach der Baubeschreibungunverändert bleibende Altbausubstanz sind Sachmängelgewährleistungsansprücheund Schadensersatzansprüche desKäufers ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet jedoch gemäßBaubeschreibung für vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlasseneSanierungs- und/oder Modernisierungsarbeiten an derAltbausubstanz. Für diese Fälle hat der Käufer einen Anspruchauf Nacherfüllung oder kann Minderungsrechte geltend machenund bei nicht behebbaren Mängeln vom Vertrag zurücktretenoder Schadenersatz verlangen (Mängelrechte nach §§633 ff. BGB).Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit und auf Ersatz sonstigerSchäden, die jeweils auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen könnennicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungeneines gesetzlichen Vertreters der Verkäuferin oder derenErfüllungsgehilfen. Der Bauträgervertrag sieht vor, dassdurch die Verkäuferin keine Garantien für besondere Eigenschaftenübernommen werden. Mängelrechte des Käufers fürSonderwünsche bestehen gegenüber der Verkäuferin nicht, essei denn, diese hat die Sonderwünsche selbst ausgeführt. Sicherungshalbertritt die Verkäuferin im Rahmen des Bauträgervertragesdie ihr gegen die am Bau beteiligten Personen zustehendenAnsprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme undAufwendungsersatz und Schadensersatz wegen mangelhafterLeistungen an den Käufer ab.m) AbwicklungsvollmachtenIm Bauträgervertrag sind verschiedene Vollmachten enthalten.Durch beide Parteien werden die Notarangestellten vollumfänglichzur Durchführung des Vertrages und gegebenenfallsRückabwicklung ermächtigt. Der Käufer erhält eine Belastungsvollmachtzur Grundpfandrechtsbestellung auf dem Vertragsobjektzu Finanzierungszwecken. Die Verkäuferin ist bevollmächtigt,Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächenumzuwandeln und Aufteilungen oder räumliche Veränderungennach billigem Ermessen vorzunehmen. Im Innenverhältnisist diese Vollmacht insoweit beschränkt, dass die Änderungenbei wirtschaftlicher Sichtweise Art und Umfang des Sondereigentumsdes Käufers sowie der ihm zur Sondernutzung zugewiesenenTeile des Gemeinschaftseigentums nicht unzumutbarbeeinträchtigen dürfen.n) Rücktritt nach VertragsannahmeNach Annahme des Angebotes zum Abschluss des Bauträgervertragesist ein Rücktritt vom Vertrag nur noch nach den gesetzlichvorgesehenen Gründen möglich (§§ 634, 636 BGB).Dabei sind die Voraussetzungen des Rücktritts limitiert undgreifen nur bei schwerwiegenden Gründen. Damit wird demRechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass gemeinschaftlichausgehandelte Verträge für beide Seite bindend sind.o) EigentumsumschreibungDer Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt durch seineEintragung im neu gebildeten Teileigentumsgrundbuch. Voraussetzungdafür sind grundsätzlich die vollständige Zahlungdes Kaufpreises nach Fälligkeit und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungdes Finanzamtes (Nachweis über dieBezahlung der Grunderwerbssteuer). Gegebenenfalls könnendie Erklärungen zur Auflassung in einer Nachtragsurkunde erfolgen.Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibungwird im Grundbuch zunächst eine sog. Auflassungsvormerkungeingetragen, die bei Eintragung des Käufers als Eigentümerwieder zur Löschung kommt.2. Verwaltung des Gemeinschaftseigentumsa) VerwaltervertragEntsprechend der Erläuterungen in diesem Prospekt wird dieFirma Sachsengrund Hausverwaltungs GmbH (geschäftsansässig:Rehwagenstraße 2, 04288 Leipzig-Holzhausen) durchdie Verkäuferin zum ersten WEG Verwalter der LiegenschaftNonnenstraße 44 e, f, g in 04229 Leipzig bestellt und erhältentsprechende Vollmachten übertragen. Kraft Gesetzes (§ 26Abs.1 S.1 2 HS WEG) ist die Verwaltererstbestellung auf dieDauer von drei Jahren ab Übergabe befristet. Maßgebend fürden Beginn ist die Begründung der ersten Sondereigentumseinheit.Eine wiederholte Bestellung kann durch Beschluss derEigentümerversammlung erfolgen. Der Verwaltervertrag kannvor Fristablauf nur aus wichtigem Grund beendet werden. Dieserliegt insbesondere dann vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlungnicht ordnungsgemäß führt. In diesen Vertragtritt der Käufer mit Übergang von Besitz/Nutzen und Lasten,spätestens mit Grundbucheintragung als Eigentümer ein.Die im Gesetz (§§ 23 Abs.2, 24 ,27 und 28 WEG) vorgeseheneinzelnen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters finden sichim Verwaltervertrag. Die zur Zeit gültige reguläre Vergütungdes Verwalters beträgt gemäß Leistungskatalog je Wohnungseigentummonatlich derzeit 21,42 € einschließlich der jeweilsgültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen sindgemäß Verwaltervertrag gesondert zu honorieren. Aufgrundder gesetzlichen Grundlage (WEG), dem Verwaltervertrag78Alte Tapisserie | Nonnenstraße 44 e, f und g | Leipzig
Konzeptionelle Gestaltungnebst Vollmacht, der Gemeinschaftsordnung (Teil der Grundurkunde)und den Beschlussfassungen kann der Verwalter, dieWohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr vollumfänglichvertreten.b) Zustimmungserfordernis bei WeiterveräußerungAufgrund der Regelungen in der Gemeinschaftsordnung bedarfeine freihändige Veräußerung des Wohnungseigentumsder Zustimmung des WEG-Verwalters. Dabei muss der Käuferdafür Sorge tragen, dass Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärungund der Gemeinschaftsordnung sowie den bisherigenBeschlussfassungen dem Rechtsnachfolger auferlegt werden.Die Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnungist dem Verwalter anzuzeigen. Die Eigentumswohnungen dürfengrundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eineandere berufliche oder gewerbliche Nutzung ist nur mit schriftlicherEinwilligung des Verwalters zulässig, wobei die Zustimmungnur aus wichtigem Grund versagt werden kann. DieWohnungs- bzw. Teileigentümer haben sich verpflichtet eineInstandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum zubilden. Die Höhe der Beträge wird durch die Eigentümerversammlungfestgelegt. Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumswohnungkann der Käufer keine Auszahlung seinesAnteils an der Instandhaltungsrücklage und an dem sonstigenVerwaltungsvermögen verlangen, sondern die Ansprüche gehenauf seinen Rechtsnachfolger über.c) WärmelieferungsvertragDie Liegenschaft Nonnenstraße 44 e, f, g erhält die WärmeundWasserversorgung aufgrund eines zentralen Wärmelieferungsvertrages(”Wärmecontracting”), der noch durch einenVoreigentümer abgeschlossen wurde. Da auch einige Nachbargrundstückedurch den gleichen Wärmeversorger beliefertwerden, ist eine separate interne Kostenaufteilung und -abrechnungzwischen den Eigentümern erforderlich, solange keinegesonderte einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Wärmeversorgerabgeschlossen wird. Der Käufer muss daher seinenRechtsnachfolger auf diesen Umstand hinweisen, zumaldieser Wärmelieferungsvertrag auch im Fall einer FremdnutzungTeil der mietvertraglichen Vereinbarung sein muss.3. Verwaltung des SondereigentumsEs obliegt der Entscheidung des Käufers, ob er für die Verwaltungseiner vermieteten Eigentumswohnung eine Hausverwaltungbeauftragt oder dies eigenverantwortlich erledigt. Die FirmaSachsengrund Hausverwaltungs GmbH offeriert die Sondereigentumsverwaltungfür eine Vergütung je Eigentumswohnungvon 20,65 € und pro Stellplatz 2,98 € monatlich jeweilsinklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn diesesAngebot für den Käufer in Betracht kommt, so kann er einenVerwaltervertrag mit der Firma Sachsengrund HausverwaltungsGmbH abschließen. Zur Vertragserfüllung sind dann Vollmachtenzu erteilen, damit Mietverträge abgeschlossen undgekündigt werden können und das Mietinkasso stattfindenkann (Einzug der Miete, Mietnebenkosten) sowie Mietkautioneingezogen werden und die Ermächtigung Mietrückstände gerichtlichgeltend zu machen.4. Mietgarantievertraga) VertragsinhaltDie Verkäuferin bietet dem Käufer den Abschluss eines Mietgarantievertragesan. In diesem Vertrag garantiert die Verkäuferinin Abhängigkeit von der konkreten Wohnung eine monatlicheNettokaltmieteinnahme je m²-Wohnfläche für die Dauer einesJahres ab dem 3. des auf die Bezugsfertigstellung folgendenMonatsersten:Erdgeschosswohnungen 6,20 €Wohnungen 1. und 2. Obergeschoss 6,50 €Wohnungen 3. Obergeschoss 6,80 €Zu den Aufgaben der Verkäuferin/Garantiegeberin gehört fürdie Laufzeit der Vereinbarung ferner die Übernahme der Kostenfür (Neu-) Vermietung (Zeitungsannoncen, Maklerprovision).Ferner übernimmt der Mietgarantiegeber während derDauer der Mietgarantie die Kosten der Neuvermietung (Annoncen,Maklerprovision, Besichtigungstermine) auf derGrundlage der vom Käufer erteilten Vermietungsvollmacht.Die Garantiegeberin ist in dieser Zeit auch zur Vertretunggegenüber dem WEG-Verwalter bevollmächtigt und berechtigtdie Kosten der Verwaltung durch Mieteinnahmen und/oderGarantieleistungen auszugleichen. Während der Mietgarantiezeitentstehende Mietzahlungsforderungen werden Käuferseitigan die Garantiegeberin abgetreten. Sollten über die garantierteMiete hinaus zusätzliche Mieterlöse erzielt werden, sostehen diese ohne Ausgleichsverpflichtung an den Käufer aufgrundder Abtretung der Garantiegeberin zu. Der auszuzahlendeBetrag errechnet sich nach vorherigem Abzug der zurBegleichung der WEG Verwaltung erforderlichen Kostenbeiträgevon der gesamten Mietgarantiezahlung.b) Ausnahmen von der MietgarantieDie Mietgarantie umfasst aber nicht die Mietnebenkosten undHausgelder, unabhängig von der Frage der Umlagefähigkeitauf den Mieter. Auch die Renovierungskosten (im Fall der Neuvermietung)verbleiben beim Käufer. Zahlungen aus der Mietgarantiekommen nicht in Betracht, wenn die erforderliche Vermietungsvollmachtnicht erteilt wird, das Scheitern des Mietvertragsabschlussesoder eine ganz oder teilweise erfolgteNichtzahlung der Miete vom Käufer zu vertreten ist, Mietausfälleaufgrund Mietminderungen auftreten, die von der Garantiegeberinnicht zu vertreten sind, der fällige Kaufpreise nichtgezahlt wird und der abgeschlossene Bauträgervertrag und/oder Mietgarantievertrag rückabgewickelt werden.79
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