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Saar Bau Report Nr. 3/2012 - AGV Bau Saar

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87549_sbr_Inhalt_3-<strong>2012</strong> 13.07.<strong>2012</strong> 13:04 Uhr Seite 33<br />

berücksichtigt werden.<br />

Viele Tarifverträge, auch die der <strong>Bau</strong>wirtschaft,<br />

beinhalten in Bezug auf<br />

die Kündigungsfrist immer noch die<br />

Regelung, dass bei der Berechnung<br />

der Beschäftigungsdauer Zeiten, die<br />

vor der Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

liegen, nicht berücksichtigt werden.<br />

Das Bundesarbeitsgericht musste<br />

sich nun mit einer solchen tarifvertraglichen<br />

Regelung auseinandersetzen.<br />

Dabei hat das Bundesarbeitsgericht<br />

klar geurteilt, dass eine solche Regelung<br />

mit dem Recht der Europäischen<br />

Union nicht vereinbar und mithin unwirksam<br />

ist. Dies gilt sowohl für Regelungen,<br />

die auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />

verweisen, als auch für solche Regelungen,<br />

die den Wortlaut der vorzitierten<br />

BGB-Norm übernommen haben.<br />

Konkret stellt diese Norm eine Altersdiskriminierung<br />

im Sinne des Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetzes<br />

und der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie<br />

dar.<br />

5. Befristung bei Vertretung eines<br />

abgeordneten Mitarbeiters<br />

LAG Berlin Brandenburg<br />

Urteil vom 20.12.2011<br />

Az.: 3 Sa 1509/11<br />

Begründet der Arbeitgeber die Befristung<br />

eines Arbeitsverhältnisses damit,<br />

ein Arbeitnehmer werde zur Vertretung<br />

eines Stammmitarbeiters, dem<br />

vorübergehend höherwertige Aufgaben<br />

übertragen worden seien, beschäftigt,<br />

muss der Arbeitgeber im Befristungsrechtsstreit<br />

konkret die Tatsachen<br />

vortragen, die die Prognose<br />

rechtfertigt, der Stammmitarbeiter<br />

werde wieder zu seinen alten Bedingungen<br />

arbeiten.<br />

Für die Praxis empfiehlt sich in solchen<br />

unklaren Fällen eher eine sachgrundlose<br />

Befristung. Diese im Allgemeinen<br />

als „zeitbefristete Arbeitsverträge“<br />

bezeichneten Arbeitsverhältnisse,<br />

können ohne Angabe eines Sachgrundes<br />

für maximal zwei Jahre geschlossen<br />

werden.<br />

6. Frist zur Geltendmachung von<br />

Entschädigungsansprüchen nach dem<br />

AGG<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 15.03.<strong>2012</strong><br />

Az.: 8 AZR 160/11<br />

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf<br />

Entschädigung oder Schadensersatz<br />

nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz<br />

geltend machen, so muss<br />

er dafür die Zweimonatsfrist des § 15<br />

Abs. 4 AGG einhalten. Bei Ablehnung<br />

einer Bewerbung beginnt die Frist in<br />

dem Moment zu laufen, in dem der<br />

Bewerber von der Benachteiligung<br />

Kenntnis erlangt.<br />

In dieser als Pressemitteilung des BAG<br />

vorliegenden Entscheidung, bewarb<br />

sich der Kläger auf eine Stellenanzeige.<br />

Am 02.09.2008 erhielt er eine Absage.<br />

Mit Schreiben vom 04.11.2008<br />

meldete er Schadensersatzansprüche<br />

an, weil er nicht zum Vorstellungsgespräch<br />

eingeladen worden war.<br />

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen,<br />

weil der Kläger die Zweimonatsfrist<br />

des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten<br />

hatte. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens<br />

hatte der Kläger<br />

Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung,<br />

da er bei der Bewerbung<br />

auf seine Schwerbehinderung<br />

hingewiesen hatte und er abgelehnt<br />

worden war, ohne dass er zu einem<br />

Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.<br />

Da es sich um einen öffentlichen<br />

Arbeitgeber handelte, hätte er zwingend<br />

zu einem Vorstellungsgespräch<br />

eingeladen werden müssen. Diese Entscheidung<br />

ist für die Praxis sehr zu begrüßen,<br />

da sie in Bezug auf die Zweimonatsfrist<br />

Rechtssicherheit für den<br />

Rechtsanwender schafft.<br />

7. Private Dienstwagennutzung<br />

und Kosten<br />

LAG Hamm<br />

Urteil vom 03.02.<strong>2012</strong><br />

Az.: 7 Sa 1485/11<br />

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos,<br />

dass dem Arbeitnehmer ein<br />

Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung<br />

überlassen ist, umfasst dies sämtliche<br />

Kosten, die im Zusammenhang<br />

mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs<br />

angefallen sind, damit also auch die<br />

im Urlaub des Arbeitnehmers aufge-<br />

<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />

wandten Kosten für die Betankung<br />

des Fahrzeugs.<br />

Für die Praxis kann aufgrund dieser<br />

Entscheidung des LAG Hamm nur angeraten<br />

werden, mit den Mitarbeitern,<br />

denen ein Dienstwagen zur privaten<br />

Nutzung überlassen wurde, eine<br />

schriftliche Vereinbarung über die<br />

Dienstwagennutzung zu gestalten. In<br />

einer solchen kann geregelt werden,<br />

dass die Betankung während der Urlaubsfahrten<br />

vom Arbeitnehmer geleistet<br />

werden muss.<br />

8. Zurückweisung der Betriebsratsanhörung<br />

mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde<br />

LAG Baden-Württemberg<br />

Urteil vom 28.03.<strong>2012</strong><br />

Az.: 20 Sa 47/11<br />

Eine Kündigung ist gemäß § 102<br />

BetrVG unwirksam, wenn das die Betriebsratsanhörung<br />

einleitende Schreiben<br />

eines für den Arbeitgeber handelnden<br />

betriebsfremden Dritten vom<br />

Betriebsrat unverzüglich wegen fehlender<br />

Vorlage einer Vollmachtsurkunde<br />

gerügt und deswegen zurückgewiesen<br />

wird.<br />

Für die Praxis bedeutet ein solches<br />

ordnungsgemäßes und begründetes<br />

Zurückweisen, dass die Betriebsratsanhörung<br />

als nicht erfolgt gilt. Es sollte<br />

daher im Betrieb immer darauf geachtet<br />

werden, dass die Betriebsratsanhörung<br />

von dem ordnungsgemäßen Vertreter<br />

des Unternehmens unterzeichnet<br />

wurde. Dies kann der Inhaber, der<br />

Geschäftsführer, der Prokurist oder<br />

der Personalleiter sein. Bei anderen<br />

Personen sollte der Betriebsratsanhörung<br />

eine entsprechende Bevollmächtigung<br />

beigefügt sein.<br />

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