Saar Bau Report Nr. 3/2012 - AGV Bau Saar
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87549_sbr_Inhalt_3-<strong>2012</strong> 13.07.<strong>2012</strong> 13:04 Uhr Seite 33<br />
berücksichtigt werden.<br />
Viele Tarifverträge, auch die der <strong>Bau</strong>wirtschaft,<br />
beinhalten in Bezug auf<br />
die Kündigungsfrist immer noch die<br />
Regelung, dass bei der Berechnung<br />
der Beschäftigungsdauer Zeiten, die<br />
vor der Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
liegen, nicht berücksichtigt werden.<br />
Das Bundesarbeitsgericht musste<br />
sich nun mit einer solchen tarifvertraglichen<br />
Regelung auseinandersetzen.<br />
Dabei hat das Bundesarbeitsgericht<br />
klar geurteilt, dass eine solche Regelung<br />
mit dem Recht der Europäischen<br />
Union nicht vereinbar und mithin unwirksam<br />
ist. Dies gilt sowohl für Regelungen,<br />
die auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />
verweisen, als auch für solche Regelungen,<br />
die den Wortlaut der vorzitierten<br />
BGB-Norm übernommen haben.<br />
Konkret stellt diese Norm eine Altersdiskriminierung<br />
im Sinne des Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetzes<br />
und der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie<br />
dar.<br />
5. Befristung bei Vertretung eines<br />
abgeordneten Mitarbeiters<br />
LAG Berlin Brandenburg<br />
Urteil vom 20.12.2011<br />
Az.: 3 Sa 1509/11<br />
Begründet der Arbeitgeber die Befristung<br />
eines Arbeitsverhältnisses damit,<br />
ein Arbeitnehmer werde zur Vertretung<br />
eines Stammmitarbeiters, dem<br />
vorübergehend höherwertige Aufgaben<br />
übertragen worden seien, beschäftigt,<br />
muss der Arbeitgeber im Befristungsrechtsstreit<br />
konkret die Tatsachen<br />
vortragen, die die Prognose<br />
rechtfertigt, der Stammmitarbeiter<br />
werde wieder zu seinen alten Bedingungen<br />
arbeiten.<br />
Für die Praxis empfiehlt sich in solchen<br />
unklaren Fällen eher eine sachgrundlose<br />
Befristung. Diese im Allgemeinen<br />
als „zeitbefristete Arbeitsverträge“<br />
bezeichneten Arbeitsverhältnisse,<br />
können ohne Angabe eines Sachgrundes<br />
für maximal zwei Jahre geschlossen<br />
werden.<br />
6. Frist zur Geltendmachung von<br />
Entschädigungsansprüchen nach dem<br />
AGG<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 15.03.<strong>2012</strong><br />
Az.: 8 AZR 160/11<br />
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf<br />
Entschädigung oder Schadensersatz<br />
nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz<br />
geltend machen, so muss<br />
er dafür die Zweimonatsfrist des § 15<br />
Abs. 4 AGG einhalten. Bei Ablehnung<br />
einer Bewerbung beginnt die Frist in<br />
dem Moment zu laufen, in dem der<br />
Bewerber von der Benachteiligung<br />
Kenntnis erlangt.<br />
In dieser als Pressemitteilung des BAG<br />
vorliegenden Entscheidung, bewarb<br />
sich der Kläger auf eine Stellenanzeige.<br />
Am 02.09.2008 erhielt er eine Absage.<br />
Mit Schreiben vom 04.11.2008<br />
meldete er Schadensersatzansprüche<br />
an, weil er nicht zum Vorstellungsgespräch<br />
eingeladen worden war.<br />
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen,<br />
weil der Kläger die Zweimonatsfrist<br />
des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten<br />
hatte. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens<br />
hatte der Kläger<br />
Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung,<br />
da er bei der Bewerbung<br />
auf seine Schwerbehinderung<br />
hingewiesen hatte und er abgelehnt<br />
worden war, ohne dass er zu einem<br />
Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.<br />
Da es sich um einen öffentlichen<br />
Arbeitgeber handelte, hätte er zwingend<br />
zu einem Vorstellungsgespräch<br />
eingeladen werden müssen. Diese Entscheidung<br />
ist für die Praxis sehr zu begrüßen,<br />
da sie in Bezug auf die Zweimonatsfrist<br />
Rechtssicherheit für den<br />
Rechtsanwender schafft.<br />
7. Private Dienstwagennutzung<br />
und Kosten<br />
LAG Hamm<br />
Urteil vom 03.02.<strong>2012</strong><br />
Az.: 7 Sa 1485/11<br />
Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos,<br />
dass dem Arbeitnehmer ein<br />
Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung<br />
überlassen ist, umfasst dies sämtliche<br />
Kosten, die im Zusammenhang<br />
mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs<br />
angefallen sind, damit also auch die<br />
im Urlaub des Arbeitnehmers aufge-<br />
<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />
wandten Kosten für die Betankung<br />
des Fahrzeugs.<br />
Für die Praxis kann aufgrund dieser<br />
Entscheidung des LAG Hamm nur angeraten<br />
werden, mit den Mitarbeitern,<br />
denen ein Dienstwagen zur privaten<br />
Nutzung überlassen wurde, eine<br />
schriftliche Vereinbarung über die<br />
Dienstwagennutzung zu gestalten. In<br />
einer solchen kann geregelt werden,<br />
dass die Betankung während der Urlaubsfahrten<br />
vom Arbeitnehmer geleistet<br />
werden muss.<br />
8. Zurückweisung der Betriebsratsanhörung<br />
mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde<br />
LAG Baden-Württemberg<br />
Urteil vom 28.03.<strong>2012</strong><br />
Az.: 20 Sa 47/11<br />
Eine Kündigung ist gemäß § 102<br />
BetrVG unwirksam, wenn das die Betriebsratsanhörung<br />
einleitende Schreiben<br />
eines für den Arbeitgeber handelnden<br />
betriebsfremden Dritten vom<br />
Betriebsrat unverzüglich wegen fehlender<br />
Vorlage einer Vollmachtsurkunde<br />
gerügt und deswegen zurückgewiesen<br />
wird.<br />
Für die Praxis bedeutet ein solches<br />
ordnungsgemäßes und begründetes<br />
Zurückweisen, dass die Betriebsratsanhörung<br />
als nicht erfolgt gilt. Es sollte<br />
daher im Betrieb immer darauf geachtet<br />
werden, dass die Betriebsratsanhörung<br />
von dem ordnungsgemäßen Vertreter<br />
des Unternehmens unterzeichnet<br />
wurde. Dies kann der Inhaber, der<br />
Geschäftsführer, der Prokurist oder<br />
der Personalleiter sein. Bei anderen<br />
Personen sollte der Betriebsratsanhörung<br />
eine entsprechende Bevollmächtigung<br />
beigefügt sein.<br />
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