87549_sbr_Inhalt_3-<strong>2012</strong> 13.07.<strong>2012</strong> 13:05 Uhr Seite 36 Recht Urteil vom 8. März <strong>2012</strong> Az.: VII ZR 202/09 Einem Auftragnehmer kann ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen <strong>Bau</strong>zeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Bundesrepublik Deutschland schrieb europaweit den Neubau einer Bundesautobahn aus. Die Klägerin (AN) unterbreitete ein Angebot für ein Teillos. Für die Brückenbauarbeiten hatte sie einen NU benannt, der sein Angebot befristet hatte. Der AN erklärte sich zweimal mit einer Bindefristverlängerung einverstanden. Am letzten Tag der zweiten Bindefristverlängerung erhielt der AN den Zuschlag. Mit der Klage macht der AN Mehrkosten wegen verzögerter Vergabe und Verschiebung der Ausführungszeit geltend, da sein ursprünglich benannter NU sich geweigert hatte, seine Bindefrist zu verlängern und nach Erteilung des Zuschlags an den AN nicht bereit gewesen war, die Leistungen zu dem ursprünglich angebotenen Preis auszuführen. Der AN musste deshalb einen teureren NU beauftragten. Der AN macht hierfür Mehrkosten in Höhe von 260.000 EURO geltend. Der BGH hat entschieden, dass der AN aufgrund der durch die verzögerte Vergabe bedingte Änderung der vertraglichen <strong>Bau</strong>zeit einen Anspruch auf 36 Erstattung der Mehrkosten hat, die ursächlich auf die Verschiebung der <strong>Bau</strong>zeit zurückzuführen sind. Zu ersetzen sei die Differenz zwischen den Kosten, die bei dem AN für die Ausführung der <strong>Bau</strong>leistung tatsächlich angefallen seien und den Kosten, die der AN bei Erbringung der <strong>Bau</strong>leistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen. Hinsichtlich der Kosten für <strong>Bau</strong>stoffe, Material und NU-Leistungen, die im ausgeschriebenen Zeitraum entstanden wären, sei in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auf Marktpreise zurückzugreifen. Soweit der AN allerdings schlüssig darzulegen vermöge, dass er die NU-Leistungen zu einem anderen Preis eingekauft hätte, sei dieser maßgeblich. 7. Bindung an Schlussrechnung OLG Hamm Urteil vom 21.02.<strong>2012</strong> Az.: 21 U 93/11 Der Auftragnehmer (AN) erhält im Jahr 2000 den Auftrag zur Ausführung von MSR-Technik. Die VOB/B ist vereinbart. Als es zu Verzögerungen im <strong>Bau</strong>ablauf kommt, führt der AN auf Anordnung des Auftraggebers (AG) Beschleunigungsmaßnahmen durch. Nach Abnahme der Leistung stellt der AN im April 2004 seine Schlussrechnung mit der er Beschleunigungskosten in Höhe von 540.000 EURO geltend macht. Die Rechnung wird vom AG zwar kurzfristig geprüft, aber nicht bezahlt, woraufhin der AN Mitte 2005 Klage erhebt. Im Verlauf des Prozesses stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Beschleunigungskosten über 830.000 EURO betragen. Während der AG insoweit die Einrede der Verjährung erhebt, beantragt der AN am 05.03.2010, ihm weitere 290.000 EURO zuzusprechen. Das OLG Hamm lehnt dies ab. Zwar entfaltet die Schlussrechnung keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers, so dass der AN nicht gehindert ist, auch nach Stellung der Schlussrechnung noch Ansprüche aus dem betreffenden <strong>Bau</strong>vorhaben geltend zu machen. Allerdings ist der weitergehende Vergütungsanspruch verjährt. Nach Prüfung der Schlussrechnung bzw. dem Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 <strong>Nr</strong>. 3 Abs. 1 VOB/B werden nicht nur diejenigen Forderungen fällig, die in der Rechnung enthalten sind, sondern zudem solche, die in die Schlussrechnung nicht aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können. Insoweit gilt eine einheitliche Fälligkeit für alle Ansprüche aus einem einheitlichen Auftrag. Die Verjährung begann vorliegend am 31.12.2004 und endete am 31.12.2007. Die im Jahr 2005 erhobene Klage führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung in Bezug auf die erst später geltend gemachten 290.000 EURO. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt.
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