Saar Bau Report Nr. 3/2012 - AGV Bau Saar
Saar Bau Report Nr. 3/2012 - AGV Bau Saar
Saar Bau Report Nr. 3/2012 - AGV Bau Saar
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
87549_sbr_Inhalt_3-<strong>2012</strong> 13.07.<strong>2012</strong> 13:04 Uhr Seite 35<br />
änderte oder zusätzliche Leistung auszuführen,<br />
wenn sie wirksam angeordnet<br />
wird.<br />
Mit einer wirksamen Anordnung entsteht<br />
ein Anspruch des Auftragnehmers<br />
auf eine geänderte Vergütung.<br />
Daraus folgt, dass der Auftragnehmer<br />
die Leistung nicht alleine deshalb verweigern<br />
darf, weil eine Vereinbarung<br />
über die zusätzliche Vergütung noch<br />
nicht getroffen wurde. Auch ein Streit<br />
über die sich aus der Regelung der<br />
VOB/B ergebende Vergütung berechtigt<br />
grundsätzlich nicht zum Leistungsverweigerungsrecht.<br />
Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten<br />
ein und macht er die Fortführung von<br />
einer Einigung über eine Zusatzvergütung<br />
abhängig, kommt dieses Verhalten<br />
einer Erfüllungsverweigerung<br />
gleich und der Auftraggeber ist zur<br />
Kündigung des <strong>Bau</strong>vertrages aus wichtigem<br />
Grund berechtigt.<br />
Vereinbaren die Parteien eines <strong>Bau</strong>vertrages,<br />
dass es sich bei der Vergütung<br />
um einen „Festpreis“ handelt,<br />
trägt der Auftragnehmer das Risiko<br />
steigender bzw. fallender Marktpreise.<br />
Realisiert sich dieses Risiko, besteht<br />
kein Anspruch des Auftragnehmers<br />
auf Anpassung der Vergütung unter<br />
dem Gesichtspunkt der Störung der<br />
Geschäftsgrundlage.<br />
4. Zahlung und Skontofrist:<br />
Veranlassung der Zahlung oder<br />
Gutschrift maßgeblich?<br />
OLG Jena<br />
Urteil vom 11.05.2011<br />
Az.: 2 U 1000/10<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs kam es bei<br />
Zahlungsfristen lediglich darauf an,<br />
wann der Zahlungspflichtige die sogenannte<br />
Leistungshandlung durchgeführt<br />
hat. Konkret bedeutet dies, dass<br />
die Zahlungs- oder Skontofrist gewahrt<br />
war, wenn der Zahlungspflichtige<br />
den Brief mit dem Verrechnungsscheck<br />
bei der Post aufgegeben hat<br />
bzw. die Überweisung bei seiner Bank<br />
getätigt hat. Aufgrund eines für deutsche<br />
Gerichte bindenden Urteils des<br />
Europäischen Gerichtshofs aus dem<br />
Jahre 2008 muss der BGH seine bisherige<br />
Rechtsprechung aufgeben.<br />
Danach ist für die Rechtzeitigkeit der<br />
Zahlung einzig und allein der Eingang<br />
des Geldes beim Leistungsempfänger<br />
maßgebend. Mithin ist es in Zukunft<br />
völlig irrelevant, wann der Verrechnungsscheck<br />
zur Post gegeben wurde<br />
bzw. wann die Zahlung durch den Leistungspflichtigen<br />
veranlasst wurde.<br />
5. Abnahme durch Ingebrauchnahme<br />
und Wartezeit<br />
Bundesgerichtshof<br />
Beschluss vom 23.02.<strong>2012</strong><br />
Az.: VII ZR 143/09<br />
In Werkverträgen besteht grundsätzlich<br />
die Pflicht zu einer rechtsgeschäftlichen<br />
Abnahme. Diese kann durch Ingebrauchnahme<br />
fingiert werden. Man<br />
spricht dabei von einer konkludenten<br />
Abnahme. Wenn also ein <strong>Bau</strong>herr die<br />
Sache, auch ohne Abnahme, rügelos in<br />
Gebrauch nimmt, kann man nach einer<br />
gewissen Zeit von einer konkludenten<br />
Abnahme ausgehen.<br />
In der Rechtsprechung ist allerdings<br />
oft fraglich, welcher Zeitraum der rügelosen<br />
Ingebrauchnahme angemessen<br />
ist.<br />
Im vorliegenden Fall war die Abnahme<br />
eines Mehrfamilienhauses und insbesondere<br />
die Schallisolierung streitig.<br />
Nach Erstellung des Mehrfamilienhauses<br />
wurde dieses von den Eigentümern<br />
der einzelnen Eigentumswohnungen<br />
bezogen. Eine ausdrückliche Abnahme<br />
hat nicht stattgefunden. Ungefähr<br />
sechs Jahre nach Einzug in dem Haus<br />
rügten die Wohnungseigentümer eine<br />
mangelhafte Schallisolierung. Streitig<br />
war im vorliegenden Fall die Verjäh-<br />
<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />
rung und mithin der Zeitpunkt der Abnahme.<br />
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang<br />
entschieden, dass im<br />
Einzug in das Gebäude noch nicht der<br />
Zeitpunkt der Abnahme zu sehen ist.<br />
Im vorliegenden Sachverhalt war den<br />
Eigentümern eine sechs- bis achtwöchige<br />
Prüfungszeit des Mehrfamilienhauses<br />
zuzusprechen, womit die Abnahme<br />
acht Wochen nach Einzug in<br />
das Haus als durchgeführt anzusehen<br />
war. Aufgrund des nun vom Gericht<br />
festgelegten Abnahmezeitpunkts waren<br />
die Gewährleistungsrechte bereits<br />
verjährt. Die Eigentümer hatten argumentiert,<br />
dass eine mindestens einjährige<br />
Prüfungspflicht nach Einzug notwendig<br />
wäre. Dies hat das Gericht eindeutig<br />
verneint.<br />
Für die Praxis kann nur angeraten werden,<br />
immer eine ausdrückliche Abnahme<br />
durchzuführen. Denn erst mit<br />
durchgeführter Abnahme entsteht<br />
überhaupt ein Vergütungsanspruch<br />
des Werkunternehmers. Die Berufung<br />
auf eine konkludente Abnahme produziert<br />
nur Rechtsunsicherheit.<br />
6. Nachunternehmer - Mehrkosten<br />
bei Vergabeverzögerung<br />
Bundesgerichtshof<br />
35