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Saar Bau Report Nr. 3/2012 - AGV Bau Saar

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87549_sbr_Inhalt_3-<strong>2012</strong> 13.07.<strong>2012</strong> 13:04 Uhr Seite 35<br />

änderte oder zusätzliche Leistung auszuführen,<br />

wenn sie wirksam angeordnet<br />

wird.<br />

Mit einer wirksamen Anordnung entsteht<br />

ein Anspruch des Auftragnehmers<br />

auf eine geänderte Vergütung.<br />

Daraus folgt, dass der Auftragnehmer<br />

die Leistung nicht alleine deshalb verweigern<br />

darf, weil eine Vereinbarung<br />

über die zusätzliche Vergütung noch<br />

nicht getroffen wurde. Auch ein Streit<br />

über die sich aus der Regelung der<br />

VOB/B ergebende Vergütung berechtigt<br />

grundsätzlich nicht zum Leistungsverweigerungsrecht.<br />

Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten<br />

ein und macht er die Fortführung von<br />

einer Einigung über eine Zusatzvergütung<br />

abhängig, kommt dieses Verhalten<br />

einer Erfüllungsverweigerung<br />

gleich und der Auftraggeber ist zur<br />

Kündigung des <strong>Bau</strong>vertrages aus wichtigem<br />

Grund berechtigt.<br />

Vereinbaren die Parteien eines <strong>Bau</strong>vertrages,<br />

dass es sich bei der Vergütung<br />

um einen „Festpreis“ handelt,<br />

trägt der Auftragnehmer das Risiko<br />

steigender bzw. fallender Marktpreise.<br />

Realisiert sich dieses Risiko, besteht<br />

kein Anspruch des Auftragnehmers<br />

auf Anpassung der Vergütung unter<br />

dem Gesichtspunkt der Störung der<br />

Geschäftsgrundlage.<br />

4. Zahlung und Skontofrist:<br />

Veranlassung der Zahlung oder<br />

Gutschrift maßgeblich?<br />

OLG Jena<br />

Urteil vom 11.05.2011<br />

Az.: 2 U 1000/10<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs kam es bei<br />

Zahlungsfristen lediglich darauf an,<br />

wann der Zahlungspflichtige die sogenannte<br />

Leistungshandlung durchgeführt<br />

hat. Konkret bedeutet dies, dass<br />

die Zahlungs- oder Skontofrist gewahrt<br />

war, wenn der Zahlungspflichtige<br />

den Brief mit dem Verrechnungsscheck<br />

bei der Post aufgegeben hat<br />

bzw. die Überweisung bei seiner Bank<br />

getätigt hat. Aufgrund eines für deutsche<br />

Gerichte bindenden Urteils des<br />

Europäischen Gerichtshofs aus dem<br />

Jahre 2008 muss der BGH seine bisherige<br />

Rechtsprechung aufgeben.<br />

Danach ist für die Rechtzeitigkeit der<br />

Zahlung einzig und allein der Eingang<br />

des Geldes beim Leistungsempfänger<br />

maßgebend. Mithin ist es in Zukunft<br />

völlig irrelevant, wann der Verrechnungsscheck<br />

zur Post gegeben wurde<br />

bzw. wann die Zahlung durch den Leistungspflichtigen<br />

veranlasst wurde.<br />

5. Abnahme durch Ingebrauchnahme<br />

und Wartezeit<br />

Bundesgerichtshof<br />

Beschluss vom 23.02.<strong>2012</strong><br />

Az.: VII ZR 143/09<br />

In Werkverträgen besteht grundsätzlich<br />

die Pflicht zu einer rechtsgeschäftlichen<br />

Abnahme. Diese kann durch Ingebrauchnahme<br />

fingiert werden. Man<br />

spricht dabei von einer konkludenten<br />

Abnahme. Wenn also ein <strong>Bau</strong>herr die<br />

Sache, auch ohne Abnahme, rügelos in<br />

Gebrauch nimmt, kann man nach einer<br />

gewissen Zeit von einer konkludenten<br />

Abnahme ausgehen.<br />

In der Rechtsprechung ist allerdings<br />

oft fraglich, welcher Zeitraum der rügelosen<br />

Ingebrauchnahme angemessen<br />

ist.<br />

Im vorliegenden Fall war die Abnahme<br />

eines Mehrfamilienhauses und insbesondere<br />

die Schallisolierung streitig.<br />

Nach Erstellung des Mehrfamilienhauses<br />

wurde dieses von den Eigentümern<br />

der einzelnen Eigentumswohnungen<br />

bezogen. Eine ausdrückliche Abnahme<br />

hat nicht stattgefunden. Ungefähr<br />

sechs Jahre nach Einzug in dem Haus<br />

rügten die Wohnungseigentümer eine<br />

mangelhafte Schallisolierung. Streitig<br />

war im vorliegenden Fall die Verjäh-<br />

<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />

rung und mithin der Zeitpunkt der Abnahme.<br />

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang<br />

entschieden, dass im<br />

Einzug in das Gebäude noch nicht der<br />

Zeitpunkt der Abnahme zu sehen ist.<br />

Im vorliegenden Sachverhalt war den<br />

Eigentümern eine sechs- bis achtwöchige<br />

Prüfungszeit des Mehrfamilienhauses<br />

zuzusprechen, womit die Abnahme<br />

acht Wochen nach Einzug in<br />

das Haus als durchgeführt anzusehen<br />

war. Aufgrund des nun vom Gericht<br />

festgelegten Abnahmezeitpunkts waren<br />

die Gewährleistungsrechte bereits<br />

verjährt. Die Eigentümer hatten argumentiert,<br />

dass eine mindestens einjährige<br />

Prüfungspflicht nach Einzug notwendig<br />

wäre. Dies hat das Gericht eindeutig<br />

verneint.<br />

Für die Praxis kann nur angeraten werden,<br />

immer eine ausdrückliche Abnahme<br />

durchzuführen. Denn erst mit<br />

durchgeführter Abnahme entsteht<br />

überhaupt ein Vergütungsanspruch<br />

des Werkunternehmers. Die Berufung<br />

auf eine konkludente Abnahme produziert<br />

nur Rechtsunsicherheit.<br />

6. Nachunternehmer - Mehrkosten<br />

bei Vergabeverzögerung<br />

Bundesgerichtshof<br />

35

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