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Teil D: Rutschungen - Planat

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3 Grobbeurteilung3. GrobbeurteilungDie Grobbeurteilung (Schritt 1) soll einen ersten Überblick über die Situation liefern,einerseits die Prozesskenntnisse, andererseits die Schutzmassnahmen betreffend(Tab. 3.1). Auf dieser Basis soll abgeschätzt werden können, ob von der Massnahmeeine relevante Wirkung hinsichtlich der Gefahrensituation erwartet werdenkann. Die Prozesskenntnisse müssen an dieser Stelle mindestens so weit erfasstsein, dass abgeschätzt werden kann, ob der Grundsatz 1 erfüllt ist.3.1 Grundlagen/Informationen zu den ProzessenUmfangreiche Grund-Die üblicherweise vorhandenen Prozessgrundlagen wie Ereigniskataster, Gefahrenhinweiskarte2 Die Empfehlungen des Bundes werden momentan überarbeitet. <strong>Teil</strong>e der AGN-Methode werden integriert.und Gefahrenkarte sind für Rutschprozesse in der Regel nicht ausrei-chend, um Grundsatz 1 beantworten zu können. Auf der Basis dieser Standardgrundlagenkann keine Beurteilung der Massnahmenwirkung vorgenommenwerden. Mittel- und vor allem tiefgründige Prozesse bedürfen wesentlich umfangreichererAbklärungen. Grundlagen, die gewisse Mindestvoraussetzungen nichterfüllen, sind zurückhaltend oder allenfalls auch nicht zu verwenden.Aufgrund der Komplexität von <strong>Rutschungen</strong> sind auf Stufe der Grobbeurteilungbereits umfassende Abklärungen zum Prozessverständnis vorauszusetzen.Folgende Unterlagen müssen in ausreichender Qualität vorhanden sein:– Karte der Phänomene (erweiterte Legende) oder vergleichbare Grundlage;– Das Gesamtsystem ist mitsamt seiner <strong>Teil</strong>prozesse und möglichen Interaktionenerfasst;– Das Spektrum möglicher Prozesswirkungen ist mittels Szenarien erfasst.Dabei ist auch das Extremereignis betrachtet worden;– Geologisch-hydrogeologisches Modell, mit entsprechenden Hangprofilen;– Gefahrenbeurteilung basierend auf den Empfehlungen des Bundes 2 und derAGN-Methode.3.2 Grundlagen/Informationen zu den MassnahmenDie vorhandenen Schutzbautengrundlagen (v.a. Projektunterlagen, z.B. Daten überbestehende Anker) enthalten möglicherweise Angaben, welche über die üblichenGefahrengrundlagen hinausgehen. So machen beispielsweise Verankerungenkeinen Sinn, wenn nicht Angaben bzw. konkrete Vorstellungen über den Verlauf derInfos ausSchutzbautengrundlagenzumGefahrenpotenzialGleitfläche(n) bestehen. Ebenso setzt die räumliche Platzierung einer Massnahmeein räumliches Gesamtbild des Prozesses voraus. Hingegen setzt das Erstellen vonDrainagegräben nicht zwangsläufig ein vertieftes Prozessverständnis voraus. Danksolcher Unterlagen kann auch das Gefahrenpotenzial besser eingegrenzt werden.Verschiedene Massnahmen zur Stabilisierung von <strong>Rutschungen</strong> beinhalten verborgene<strong>Teil</strong>e oder sie entziehen sich einer direkten visuellen Kontrolle (gemäss Tab.2.1 besonders: H1a ausser Oberflächendrainagen, H1b, W1, W2, z.T. W3). Indiesen Fällen sind ein umfassendes Projektdossier und Ausführungspläne unabdingbar.Projektdossier undAusführungspläne beiverborgenen <strong>Teil</strong>enunabdingbarDurch nachträgliche Feldbegehungen lassen sich die fehlenden Unterlagenin der Regel kaum mehr zweifelsfrei rekonstruieren.lagenabklärungen nötigNotwendige Unterlagen11

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