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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />

rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />

nis namhaft zu machen.<br />

(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, haben das Recht, ohne<br />

Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.<br />

(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss (Präsidium),<br />

dem der Vorsitzende und sein Stellvertreter angehören.<br />

(6) Ausschussbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit; kommt diese nicht zu Stande,<br />

entscheidet der Aufsichtsrat.<br />

§ 9<br />

Willenserklärungen<br />

Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder<br />

seinem Stellvertreter abgegeben.<br />

§ 10<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrates und über die<br />

ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengstes Stillschweigen zu<br />

wahren.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gesellschafter in Kraft.<br />

- 111 -

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