AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, <strong>für</strong> Ausschüsse des Aufsichts-<br />
rates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhält-<br />
nis namhaft zu machen.<br />
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, haben das Recht, ohne<br />
Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.<br />
(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss (Präsidium),<br />
dem der Vorsitzende und sein Stellvertreter angehören.<br />
(6) Ausschussbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit; kommt diese nicht zu Stande,<br />
entscheidet der Aufsichtsrat.<br />
§ 9<br />
Willenserklärungen<br />
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder<br />
seinem Stellvertreter abgegeben.<br />
§ 10<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrates und über die<br />
ihnen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengstes Stillschweigen zu<br />
wahren.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Gesellschafter in Kraft.<br />
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