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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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neuen Kollektivvertrag bzw. in ein Arbeitsverhältnis nach den neuen Rechtsgrundlagen über-<br />

treten zu wollen.<br />

Im Falle eines gesetzlich eingeräumten Optionsrechtes (vgl. dazu etwa § 22 Abs. 4 des<br />

Bundesbahngesetzes 1992, § 9 Abs. 3 des BG über die Austro Control GesmbH) hat der ehe-<br />

malige Vertragsbedienstete, der seine Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem nach den alten<br />

Rechtsgrundlagen abgeschlossenen Dienstverhältnis erklärt, einen Rechtsanspruch auf gleich-<br />

zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger nach den Rechtsgrundlagen<br />

<strong>für</strong> Neueintretende. Ohne ein derartiges im Ausgliederungsgesetz geregeltes Optionsrecht<br />

kommt die Übernahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten in das neue Recht dann nur<br />

mehr in der Form einer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu treffen-<br />

den Einzelvereinbarung in Betracht. Ziel einer solchen Einzelvereinbarung sollte es sein, den<br />

Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz durch einen Dienstvertrag nach dem<br />

neuen Kollektivvertrag zu ersetzen und dabei eine Kumulierung der Vorteile beider Systeme zu<br />

vermeiden. Im Falle einer solchen Übernahme in ein Dienstverhältnis nach den neuen Rechts-<br />

grundlagen, die sich als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses darstellt, gebührt keine<br />

Abfertigung.<br />

Schränkt das Ausgliederungsgesetz oder der neu zu schaffende Kollektivvertrag des<br />

Rechtsträgers den persönlichen Geltungsbereich nicht auf Neueintretende ein, würde dieser<br />

auch <strong>für</strong> die Dienstverhältnisse der ehemaligen Vertragsbediensteten gelten. Dies hätte aber<br />

zur Folge, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten die Vorteile des bisherigen und des<br />

geänderten Dienstverhältnisses lukrieren könnten und dann nicht nur das höhere Entgelt nach<br />

dem Kollektivvertrag beziehen, sondern auch zusätzlich den erweiterten Bestandschutz nach<br />

dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 behalten würden. Eine derartige Kumulierung der<br />

Standards von Vertragsbediensteten- und Angestelltenrecht ist aus wirtschaftlicher Sicht des<br />

neuen Rechtsträgers und des Bundes nicht vertretbar und wäre durch entsprechende Fest-<br />

legung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages im Sinne einer Stichtagsregelung hintan-<br />

zuhalten.<br />

7.4.6 Anwendung eines Kollektivvertrages auf Beamte<br />

Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die<br />

kollektive Rechtsgestaltung nur <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse gelten, die auf einem privatrechtlichen<br />

Vertrag beruhen. Daraus folgt, dass Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen auf (über-<br />

lassene) Beamte grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Bundes-<br />

beamter in einem ausgegliederten Unternehmen beschäftigt wird und dieser Rechtsträger<br />

einem bestimmten Kollektivvertrag unterworfen ist. Die Begründung da<strong>für</strong> liegt darin, dass <strong>für</strong><br />

das öffentliche Dienst- und Besoldungsrecht verfassungsrechtlich ein Gesetzesvorbehalt gilt<br />

und die wesentlichen Rechte und Pflichten der Beamten gesetzlich determiniert sind, sodass <strong>für</strong><br />

eine Betriebsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Belegschaftsvertretung und<br />

ausgegliederter Einrichtung kaum ein Raum besteht. Eine Betriebsvereinbarung macht nur in<br />

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