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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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7.4.4 Übernahme überlassener Beamter in ein Arbeitsverhältnis<br />

nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />

Ist im Zuge der Ausgliederung eines Verwaltungsbereiches in Aussicht genommen, <strong>für</strong> Neu-<br />

eintretende ein neues Dienst- und Besoldungsrecht mit entsprechenden Leistungsanreizen<br />

vorzusehen, erscheint es nicht zweckmäßig, dieses den vom Bund übernommenen Bedienste-<br />

ten grundsätzlich vorzuenthalten. Die bisher ergangenen Ausgliederungsgesetze sehen des-<br />

halb <strong>für</strong> die von einer Ausgliederung betroffenen Beamten ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein<br />

Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger <strong>für</strong> den Fall des Austrittes aus dem öffentlich-recht-<br />

lichen Dienstverhältnis vor. Dieses Optionsrecht ist innerhalb einer bestimmten Frist – nach den<br />

bisherigen Ausgliederungsgesetzen längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren –<br />

auszuüben.<br />

Überlassene Beamte, welche innerhalb dieser Frist ihren Austritt aus dem Bundesdienst<br />

erklären, haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger mit<br />

Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt <strong>für</strong><br />

neueintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die bisherigen Ausgliederungsgesetze<br />

sehen weiters vor, dass die beim Bund verbrachte Dienstzeit dabei <strong>für</strong> alle zeitabhängigen<br />

Rechte anzurechnen ist.<br />

7.4.5 Übernahme ehemaliger Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis<br />

nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />

Die im Ausgliederungsgesetz zu normierende Zuweisung von vertraglichen Bediensteten an<br />

und deren Übernahme durch den neuen Rechtsträger bewirkt – unabhängig vom Willen des<br />

Vertragsbediensteten unmittelbar durch das Gesetz – eine Änderung des mit dem Bund ge-<br />

schlossenen Dienstvertrages. Der bisherige Dienstgeber wird durch einen anderen Dienst-<br />

geber, nämlich den neuen Rechtsträger, ersetzt und der bisherige Vertragsbedienstete wird<br />

zum Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers. Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge bleiben die<br />

aus dem nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossenen Dienstvertrag er-<br />

fließenden Rechte, wie sie im Ausgliederungszeitpunkt bestanden haben, unberührt und sind<br />

auch vom neuen Arbeitgeber zu wahren.<br />

Soll nun das Leistungsanreize enthaltende neue Dienst- und Besoldungsrecht <strong>für</strong> Neuein-<br />

tretende auch den bisherigen Vertragsbediensteten des Bundes zugänglich sein, ist dies in der<br />

Form von Einzelvereinbarungen oder in Form eines gesetzlichen, innerhalb eines festzulegen-<br />

den Umstiegszeitraumes auszuübenden Optionsrechtes auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis<br />

nach diesen Rechtsgrundlagen möglich. Dieses Wahlrecht beinhaltet, dass sich der ehemalige<br />

Vertragsbedienstete des Bundes und nunmehrige Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers frei-<br />

willig und durch schriftliche Erklärung da<strong>für</strong> entscheidet, auf die Rechte aus seinem bisherigen<br />

Vertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verzichten und gleichzeitig in den<br />

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