AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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7.4.4 Übernahme überlassener Beamter in ein Arbeitsverhältnis<br />
nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />
Ist im Zuge der Ausgliederung eines Verwaltungsbereiches in Aussicht genommen, <strong>für</strong> Neu-<br />
eintretende ein neues Dienst- und Besoldungsrecht mit entsprechenden Leistungsanreizen<br />
vorzusehen, erscheint es nicht zweckmäßig, dieses den vom Bund übernommenen Bedienste-<br />
ten grundsätzlich vorzuenthalten. Die bisher ergangenen Ausgliederungsgesetze sehen des-<br />
halb <strong>für</strong> die von einer Ausgliederung betroffenen Beamten ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein<br />
Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger <strong>für</strong> den Fall des Austrittes aus dem öffentlich-recht-<br />
lichen Dienstverhältnis vor. Dieses Optionsrecht ist innerhalb einer bestimmten Frist – nach den<br />
bisherigen Ausgliederungsgesetzen längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren –<br />
auszuüben.<br />
Überlassene Beamte, welche innerhalb dieser Frist ihren Austritt aus dem Bundesdienst<br />
erklären, haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger mit<br />
Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt <strong>für</strong><br />
neueintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die bisherigen Ausgliederungsgesetze<br />
sehen weiters vor, dass die beim Bund verbrachte Dienstzeit dabei <strong>für</strong> alle zeitabhängigen<br />
Rechte anzurechnen ist.<br />
7.4.5 Übernahme ehemaliger Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis<br />
nach den Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> Neueintretende<br />
Die im Ausgliederungsgesetz zu normierende Zuweisung von vertraglichen Bediensteten an<br />
und deren Übernahme durch den neuen Rechtsträger bewirkt – unabhängig vom Willen des<br />
Vertragsbediensteten unmittelbar durch das Gesetz – eine Änderung des mit dem Bund ge-<br />
schlossenen Dienstvertrages. Der bisherige Dienstgeber wird durch einen anderen Dienst-<br />
geber, nämlich den neuen Rechtsträger, ersetzt und der bisherige Vertragsbedienstete wird<br />
zum Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers. Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge bleiben die<br />
aus dem nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossenen Dienstvertrag er-<br />
fließenden Rechte, wie sie im Ausgliederungszeitpunkt bestanden haben, unberührt und sind<br />
auch vom neuen Arbeitgeber zu wahren.<br />
Soll nun das Leistungsanreize enthaltende neue Dienst- und Besoldungsrecht <strong>für</strong> Neuein-<br />
tretende auch den bisherigen Vertragsbediensteten des Bundes zugänglich sein, ist dies in der<br />
Form von Einzelvereinbarungen oder in Form eines gesetzlichen, innerhalb eines festzulegen-<br />
den Umstiegszeitraumes auszuübenden Optionsrechtes auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis<br />
nach diesen Rechtsgrundlagen möglich. Dieses Wahlrecht beinhaltet, dass sich der ehemalige<br />
Vertragsbedienstete des Bundes und nunmehrige Arbeitnehmer des neuen Rechtsträgers frei-<br />
willig und durch schriftliche Erklärung da<strong>für</strong> entscheidet, auf die Rechte aus seinem bisherigen<br />
Vertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verzichten und gleichzeitig in den<br />
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