AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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8.4 Staatliche Aufgaben und Eigenleistungen<br />
a) Aufgaben und Organisationsformen der Mitgliedstaaten werden vom Gemeinschaftsrecht<br />
grundsätzlich nicht erfasst. Dies ergibt sich schon aus der Struktur der Verträge, weil die<br />
vertragsschließenden Mitgliedstaaten nach wie vor als solche weiter bestehen und ihre<br />
Souveränität nur dort eingeschränkt ist, wo der Vertrag der Gemeinschaft bestimmte Auf-<br />
gaben zuweist. Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft ergeben sich insbesondere aus den<br />
Artikeln 2 und 4 EGV (z. B. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts-<br />
und Währungsunion und die Durchführung bestimmter gemeinsamer Politiken und Maß-<br />
nahmen). Betreffend Fragen der internen Organisation und der Art und Weise der Erfüllung<br />
staatlicher Aufgaben fehlt dementsprechend auch jede ausdrückliche Ermächtigung im<br />
EGV, welche als Grundlage <strong>für</strong> entsprechende Rechtsakte von Rat oder Kommission<br />
dienen könnte und stünde dem möglicherweise auch das in Artikel 5 EGV verankerte<br />
Subsidiaritätsprinzip entgegen.<br />
Auch <strong>für</strong> Bereiche, in denen eine Regelungsbefugnis der Gemeinschaft besteht, bedeutet<br />
dies freilich nicht, dass die Mitgliedstaaten in solchen Bereichen nicht tätig werden oder<br />
handeln dürften, sondern einfach, dass sie an bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vor-<br />
gaben gebunden sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechts).<br />
b) Über den engeren Bereich der innerstaatlichen Organisation hinaus ist überdies auch auf<br />
die grundsätzliche Neutralität des EGV gegenüber Fragen der Wirtschaftsverfassung hin-<br />
zuweisen (Artikel 295 EGV, dieser erlaubt nicht nur Privatisierungen [unter Hinweis auf die<br />
damaligen Art. 3 lit. g und 5 EGV wird die Privatisierung von manchen als Optimierungs-<br />
maßnahme <strong>für</strong> unverfälschten Wettbewerb und damit als vom EGV tendenziell gefördert<br />
angesehen, z. B. Koenig, Braun, Lekar, in EuZW 1998, 5 ff, Erfüllen die Einstandspflichten<br />
des Bundes <strong>für</strong> die betrieblichen Altersversorgungssysteme der privatisierten Bahn- und<br />
Postunternehmen den Beihilfentatbestand des Artikel 92 EGV?] sondern auch – zumindest<br />
in bestimmten, juristisch freilich nicht ausgeloteten, Grenzen – nach wie vor auch Verstaat-<br />
lichungen, wie es sie ja etwa noch in den frühen 80-iger Jahren in Frankreich gegeben hat).<br />
Der Staat darf also grundsätzlich jede auch wirtschaftliche Tätigkeit "selbst“ durchführen.<br />
Klar ist aber, dass (wie immer entstandene) staatliche Unternehmen – wieder mit den<br />
begrenzten Ausnahmen des Artikels 86 (dazu siehe unter 5.) – den allgemeinen Wett-<br />
bewerbsregeln unterliegen.<br />
c) Zu den obigen Ausführungen unter lit a) und b) ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren<br />
sicherlich eine Tendenz festzustellen ist, den Regelungsbereich, der durch europäische<br />
Normen erfasst wird, zu erweitern, auch in Bereiche der Organisation hinein. Dies gilt ins-<br />
besondere <strong>für</strong> den Bereich der so genannten Daseinsvorsorge. Hiezu hat die Kommission<br />
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