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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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8.4 Staatliche Aufgaben und Eigenleistungen<br />

a) Aufgaben und Organisationsformen der Mitgliedstaaten werden vom Gemeinschaftsrecht<br />

grundsätzlich nicht erfasst. Dies ergibt sich schon aus der Struktur der Verträge, weil die<br />

vertragsschließenden Mitgliedstaaten nach wie vor als solche weiter bestehen und ihre<br />

Souveränität nur dort eingeschränkt ist, wo der Vertrag der Gemeinschaft bestimmte Auf-<br />

gaben zuweist. Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft ergeben sich insbesondere aus den<br />

Artikeln 2 und 4 EGV (z. B. die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts-<br />

und Währungsunion und die Durchführung bestimmter gemeinsamer Politiken und Maß-<br />

nahmen). Betreffend Fragen der internen Organisation und der Art und Weise der Erfüllung<br />

staatlicher Aufgaben fehlt dementsprechend auch jede ausdrückliche Ermächtigung im<br />

EGV, welche als Grundlage <strong>für</strong> entsprechende Rechtsakte von Rat oder Kommission<br />

dienen könnte und stünde dem möglicherweise auch das in Artikel 5 EGV verankerte<br />

Subsidiaritätsprinzip entgegen.<br />

Auch <strong>für</strong> Bereiche, in denen eine Regelungsbefugnis der Gemeinschaft besteht, bedeutet<br />

dies freilich nicht, dass die Mitgliedstaaten in solchen Bereichen nicht tätig werden oder<br />

handeln dürften, sondern einfach, dass sie an bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vor-<br />

gaben gebunden sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechts).<br />

b) Über den engeren Bereich der innerstaatlichen Organisation hinaus ist überdies auch auf<br />

die grundsätzliche Neutralität des EGV gegenüber Fragen der Wirtschaftsverfassung hin-<br />

zuweisen (Artikel 295 EGV, dieser erlaubt nicht nur Privatisierungen [unter Hinweis auf die<br />

damaligen Art. 3 lit. g und 5 EGV wird die Privatisierung von manchen als Optimierungs-<br />

maßnahme <strong>für</strong> unverfälschten Wettbewerb und damit als vom EGV tendenziell gefördert<br />

angesehen, z. B. Koenig, Braun, Lekar, in EuZW 1998, 5 ff, Erfüllen die Einstandspflichten<br />

des Bundes <strong>für</strong> die betrieblichen Altersversorgungssysteme der privatisierten Bahn- und<br />

Postunternehmen den Beihilfentatbestand des Artikel 92 EGV?] sondern auch – zumindest<br />

in bestimmten, juristisch freilich nicht ausgeloteten, Grenzen – nach wie vor auch Verstaat-<br />

lichungen, wie es sie ja etwa noch in den frühen 80-iger Jahren in Frankreich gegeben hat).<br />

Der Staat darf also grundsätzlich jede auch wirtschaftliche Tätigkeit "selbst“ durchführen.<br />

Klar ist aber, dass (wie immer entstandene) staatliche Unternehmen – wieder mit den<br />

begrenzten Ausnahmen des Artikels 86 (dazu siehe unter 5.) – den allgemeinen Wett-<br />

bewerbsregeln unterliegen.<br />

c) Zu den obigen Ausführungen unter lit a) und b) ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren<br />

sicherlich eine Tendenz festzustellen ist, den Regelungsbereich, der durch europäische<br />

Normen erfasst wird, zu erweitern, auch in Bereiche der Organisation hinein. Dies gilt ins-<br />

besondere <strong>für</strong> den Bereich der so genannten Daseinsvorsorge. Hiezu hat die Kommission<br />

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