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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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Investments (allenfalls in einem größeren unternehmerischen Kontext) orientiert, und nicht<br />

an außerprivatwirtschaftlichen, im staatlichen Interesse liegenden (wie Arbeitslosengeld-<br />

zahlungen, Strukturpolitik etc. vgl. dazu die Mitteilung der Kommission an die Mitglied-<br />

staaten 93 C 307/03, Abl. C 307 v. 13.11.1993). Demzufolge enthält eine staatliche Maß-<br />

nahme also dann Elemente staatlicher Beihilfen, wenn sie nicht ausschließlich aus dem<br />

Reasonable Private Investor Prinzip her erklärt werden kann. Dies gilt etwa <strong>für</strong> Beteiligun-<br />

gen, Kapitalerhöhungen, Gesellschafterdarlehen oder Haftungen. Gleichgültig in diesem<br />

Zusammenhang ist, auf welcher rechtlichen Basis das staatliche Handeln beruht. Eine<br />

Beihilfe kann also etwa in einer steuergesetzlichen Regelung genauso liegen wie etwa in<br />

einer Kapitalmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher sind bei Aus-<br />

gliederungsmaßnahmen die finanziellen Beziehungen des Staates zum ausgegliederten<br />

Unternehmen unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (insbesondere Kapitalausstattung,<br />

Übernahme von Personalkosten, allfällige Haftungen, nicht gänzlich marktmäßige<br />

Leistungsbeziehungen).<br />

d) Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen staatliche Leistungen erhält,<br />

die als Gegenleistung <strong>für</strong> die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungserbringung<br />

gewährt werden, und wenn diese Leistungen die diesbezüglichen Kosten des Unter-<br />

nehmens nicht übersteigen.<br />

In solche Fällen ist damit auch keine Notifikationspflicht im Sinne des Beihilfenrechts<br />

gegeben.<br />

Diese bereits längere Zeit kontrovers diskutierte Frage hat der EuGH mit seiner Ent-<br />

scheidung vom 22.11.2001 in der Sache Ferring/Acoss (Rs C–53/00) klar entschieden.<br />

e) Die Offenlegung der vielgestaltigen finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und<br />

seinen Unternehmen und damit die Verhinderung "versteckter“ Subventionen ist wesent-<br />

licher Regelungsgegenstand der unter lit. c) bereits erwähnten Transparenzrichtlinie.<br />

Steht nun ein Unternehmen nicht nur in Teilbereichen im Wettbewerb mit anderen Unter-<br />

nehmen, sondern erfüllt es Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

oder sind ihm ausschließlich oder besondere Rechte gewährt worden, besteht die Gefahr,<br />

dass die da<strong>für</strong> gewährten Entgelte zu hoch sein könnten, wodurch das Unternehmen in den<br />

wettbewerbsbezogenen Sparten in den Genuss unmarktwirtschaftlich günstiger Ausgangs-<br />

bedingungen (verbotene Quersubvention) kommen könnte. Um diese Gefahr der Quer-<br />

subventionen innerhalb von Unternehmen zu reduzieren (die Gewährung solcher aus-<br />

schließlichen oder besonderen Rechte und die Erbringung von Dienstleistungen im allge-<br />

meinen wirtschaftlichen Interesse wird von der Kommission auch in diesem Zusammen-<br />

hang als gegeben und zulässig vorausgesetzt), wurde im Jahr 2000 eine Änderung der<br />

Transparenzrichtlinie beschlossen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, anwendbar ab 1.1.2002),<br />

deren Kern eine vollständige buchhalterische Trennung der Geschäftsbereiche ist. Damit<br />

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