AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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Investments (allenfalls in einem größeren unternehmerischen Kontext) orientiert, und nicht<br />
an außerprivatwirtschaftlichen, im staatlichen Interesse liegenden (wie Arbeitslosengeld-<br />
zahlungen, Strukturpolitik etc. vgl. dazu die Mitteilung der Kommission an die Mitglied-<br />
staaten 93 C 307/03, Abl. C 307 v. 13.11.1993). Demzufolge enthält eine staatliche Maß-<br />
nahme also dann Elemente staatlicher Beihilfen, wenn sie nicht ausschließlich aus dem<br />
Reasonable Private Investor Prinzip her erklärt werden kann. Dies gilt etwa <strong>für</strong> Beteiligun-<br />
gen, Kapitalerhöhungen, Gesellschafterdarlehen oder Haftungen. Gleichgültig in diesem<br />
Zusammenhang ist, auf welcher rechtlichen Basis das staatliche Handeln beruht. Eine<br />
Beihilfe kann also etwa in einer steuergesetzlichen Regelung genauso liegen wie etwa in<br />
einer Kapitalmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher sind bei Aus-<br />
gliederungsmaßnahmen die finanziellen Beziehungen des Staates zum ausgegliederten<br />
Unternehmen unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (insbesondere Kapitalausstattung,<br />
Übernahme von Personalkosten, allfällige Haftungen, nicht gänzlich marktmäßige<br />
Leistungsbeziehungen).<br />
d) Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen staatliche Leistungen erhält,<br />
die als Gegenleistung <strong>für</strong> die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungserbringung<br />
gewährt werden, und wenn diese Leistungen die diesbezüglichen Kosten des Unter-<br />
nehmens nicht übersteigen.<br />
In solche Fällen ist damit auch keine Notifikationspflicht im Sinne des Beihilfenrechts<br />
gegeben.<br />
Diese bereits längere Zeit kontrovers diskutierte Frage hat der EuGH mit seiner Ent-<br />
scheidung vom 22.11.2001 in der Sache Ferring/Acoss (Rs C–53/00) klar entschieden.<br />
e) Die Offenlegung der vielgestaltigen finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und<br />
seinen Unternehmen und damit die Verhinderung "versteckter“ Subventionen ist wesent-<br />
licher Regelungsgegenstand der unter lit. c) bereits erwähnten Transparenzrichtlinie.<br />
Steht nun ein Unternehmen nicht nur in Teilbereichen im Wettbewerb mit anderen Unter-<br />
nehmen, sondern erfüllt es Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
oder sind ihm ausschließlich oder besondere Rechte gewährt worden, besteht die Gefahr,<br />
dass die da<strong>für</strong> gewährten Entgelte zu hoch sein könnten, wodurch das Unternehmen in den<br />
wettbewerbsbezogenen Sparten in den Genuss unmarktwirtschaftlich günstiger Ausgangs-<br />
bedingungen (verbotene Quersubvention) kommen könnte. Um diese Gefahr der Quer-<br />
subventionen innerhalb von Unternehmen zu reduzieren (die Gewährung solcher aus-<br />
schließlichen oder besonderen Rechte und die Erbringung von Dienstleistungen im allge-<br />
meinen wirtschaftlichen Interesse wird von der Kommission auch in diesem Zusammen-<br />
hang als gegeben und zulässig vorausgesetzt), wurde im Jahr 2000 eine Änderung der<br />
Transparenzrichtlinie beschlossen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, anwendbar ab 1.1.2002),<br />
deren Kern eine vollständige buchhalterische Trennung der Geschäftsbereiche ist. Damit<br />
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