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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />

a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />

planung);<br />

b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />

Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />

c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />

onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />

legende Betragsgrenze überschreitet.<br />

§ 8<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

(1) Die Geschäftsführung bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates:<br />

a) Investitionen, deren Anschaffungskosten im Einzelnen EUR .......... und insgesamt in<br />

einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />

b) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die EUR .......... im Einzelnen oder<br />

insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />

c) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehört und im Einzelfall EUR .......... überschritten werden;<br />

d) Erteilung der Prokura.<br />

(2) Die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat bestimmen die übrigen gesetzlich vorge-<br />

sehenen Betragsgrenzen sowie die Geschäfte, die zusätzlich zu den gesetzlich vorge-<br />

sehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Diese Betragsgrenzen und<br />

zustimmungspflichtigen Geschäfte sind Bestandteil der Geschäftsordnung <strong>für</strong> die<br />

Geschäftsführung.<br />

(3) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu Geschäften oder Maßnahmen, die seiner<br />

Zustimmung bedürfen, so ist die Geschäftsführung nur dann berechtigt, das Geschäft oder<br />

die Maßnahme dennoch durchzuführen, wenn sie vorher, unter Bekanntgabe der vom Auf-<br />

sichtsrat geäußerten Bedenken, die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt hat.<br />

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