AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vor:<br />
a) zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine mittelfristige Planung (Dreijahres-<br />
planung);<br />
b) gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den Konzernabschluss sowie den mit dem<br />
Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht;<br />
c) ein Jahr nach Aufnahme des Vollbetriebes von Investitionsprojekten eine Investiti-<br />
onsnachrechnung, wenn der Investitionsaufwand eine vom Aufsichtsrat festzu-<br />
legende Betragsgrenze überschreitet.<br />
§ 8<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
(1) Die Geschäftsführung bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates:<br />
a) Investitionen, deren Anschaffungskosten im Einzelnen EUR .......... und insgesamt in<br />
einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />
b) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die EUR .......... im Einzelnen oder<br />
insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR .......... übersteigen;<br />
c) Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehört und im Einzelfall EUR .......... überschritten werden;<br />
d) Erteilung der Prokura.<br />
(2) Die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat bestimmen die übrigen gesetzlich vorge-<br />
sehenen Betragsgrenzen sowie die Geschäfte, die zusätzlich zu den gesetzlich vorge-<br />
sehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Diese Betragsgrenzen und<br />
zustimmungspflichtigen Geschäfte sind Bestandteil der Geschäftsordnung <strong>für</strong> die<br />
Geschäftsführung.<br />
(3) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu Geschäften oder Maßnahmen, die seiner<br />
Zustimmung bedürfen, so ist die Geschäftsführung nur dann berechtigt, das Geschäft oder<br />
die Maßnahme dennoch durchzuführen, wenn sie vorher, unter Bekanntgabe der vom Auf-<br />
sichtsrat geäußerten Bedenken, die Zustimmung der Generalversammlung eingeholt hat.<br />
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