AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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jenen Angelegenheiten Sinn, in denen dem Dienstgeber Ermessen eingeräumt ist. In diesem<br />
Sinn sieht § 72 des Postbetriebsverfassungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des<br />
ersten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse aller Art bei den mit dem<br />
Poststrukturgesetz ausgegliederten Unternehmen vor und gestattet ausdrücklich den Abschluss<br />
von Betriebsvereinbarungen in den in dieser Bestimmung erschöpfend angeführten Angelegen-<br />
heiten (z. B. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, der Anordnung von Über-<br />
stunden).<br />
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Bundeskanzleramt<br />
MR Mag. Wolf Dietrich Böhm