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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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jenen Angelegenheiten Sinn, in denen dem Dienstgeber Ermessen eingeräumt ist. In diesem<br />

Sinn sieht § 72 des Postbetriebsverfassungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des<br />

ersten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes <strong>für</strong> Arbeitsverhältnisse aller Art bei den mit dem<br />

Poststrukturgesetz ausgegliederten Unternehmen vor und gestattet ausdrücklich den Abschluss<br />

von Betriebsvereinbarungen in den in dieser Bestimmung erschöpfend angeführten Angelegen-<br />

heiten (z. B. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, der Anordnung von Über-<br />

stunden).<br />

- 48 -<br />

Bundeskanzleramt<br />

MR Mag. Wolf Dietrich Böhm

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