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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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§ 9<br />

Zeichnung<br />

Schriftstücke in Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung <strong>für</strong> das Unternehmen zu-<br />

kommt bzw. die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, sind von<br />

zwei Mitgliedern des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem<br />

Prokuristen zu unterzeichnen.<br />

§ 10<br />

Vertretung, Urlaub<br />

(1) Jedes Vorstandsmitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Vertretung betrauen.<br />

(2) Die Urlaubseinteilung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Berücksichtigung der<br />

Geschäftsinteressen im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden des Vorstandes zu<br />

regeln und dem Aufsichtsratspräsidium zur Kenntnis zu bringen.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt mit Genehmigung durch den Aufsichtsrat in Kraft.<br />

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