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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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61,5 Lebensjahres folgenden Monatsersten – folgenden 30. Juni oder 31. Dezember im<br />

Rahmen einer Aktion des ausgegliederten Rechtsträgers zum sozialverträglichen Abbau von<br />

Personalüberkapazitäten durch die Dienstbehörde unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karen-<br />

ziert) werden. Dieser Karenzurlaub ist <strong>für</strong> zeitabhängige Rechte, insbesondere <strong>für</strong> die Vor-<br />

rückung, Jubiläumszuwendung und <strong>für</strong> die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berück-<br />

sichtigen.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> Bundesbeamte und Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit<br />

einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung in ihrer bisherigen Dienst-<br />

stelle auf Dauer aufgelassen werden.<br />

Im Rahmen eines derartigen Sozialplanes hat die ausgegliederte Einrichtung dem karenzierten<br />

Beamten monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80 % des Monatsentgeltes zu zahlen,<br />

das der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes<br />

entspricht.<br />

Die amtswegige Karenzierung ist insbesondere an die Zustimmung des Beamten zu dieser<br />

Karenzierung sowie an die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gebunden, zu einem der oben<br />

genannten Termine in den Ruhestand übertreten zu wollen.<br />

7.3 Beschäftigung von Vertragsbediensteten<br />

bei ausgegliederten Rechtsträgern<br />

7.3.1 Dienstgeberwechsel (Überlassung von Vertragsbediensteten)<br />

Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund werden anders als bei den Beamten nicht auf<br />

Lebenszeit zum Bund eingegangen. Die Diensthoheit der obersten Organe nach Art. 21 B-VG<br />

über die einem ausgegliederten Unternehmen zuzuweisenden Vertragsbediensteten des<br />

Bundes kann daher auch im Zuge einer Ausgliederung durch einfaches Bundesgesetz auf den<br />

neuen Rechtsträger übertragen werden. Die Ausgliederungsrichtlinien des Bundes (Richtlinien<br />

<strong>für</strong> die Gestaltung von Bundesgesetzen über die Ausgliederung staatlicher Aufgaben) gehen<br />

davon aus, dass vertragliche Bedienstete dem neuen Unternehmen in der Gesamtrechtsnach-<br />

folge, die im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich zu normieren ist, als Arbeitnehmer zuzuweisen<br />

sind und es somit zu einem Dienstgeberwechsel kommt.<br />

Unter der Gesamtrechtsnachfolge versteht man den automatischen und einheitlichen Übergang<br />

sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Dienstvertrag, wie sie im Zeitpunkt unmittel-<br />

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