AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
61,5 Lebensjahres folgenden Monatsersten – folgenden 30. Juni oder 31. Dezember im<br />
Rahmen einer Aktion des ausgegliederten Rechtsträgers zum sozialverträglichen Abbau von<br />
Personalüberkapazitäten durch die Dienstbehörde unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karen-<br />
ziert) werden. Dieser Karenzurlaub ist <strong>für</strong> zeitabhängige Rechte, insbesondere <strong>für</strong> die Vor-<br />
rückung, Jubiläumszuwendung und <strong>für</strong> die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berück-<br />
sichtigen.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> Bundesbeamte und Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit<br />
einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung in ihrer bisherigen Dienst-<br />
stelle auf Dauer aufgelassen werden.<br />
Im Rahmen eines derartigen Sozialplanes hat die ausgegliederte Einrichtung dem karenzierten<br />
Beamten monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80 % des Monatsentgeltes zu zahlen,<br />
das der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes<br />
entspricht.<br />
Die amtswegige Karenzierung ist insbesondere an die Zustimmung des Beamten zu dieser<br />
Karenzierung sowie an die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gebunden, zu einem der oben<br />
genannten Termine in den Ruhestand übertreten zu wollen.<br />
7.3 Beschäftigung von Vertragsbediensteten<br />
bei ausgegliederten Rechtsträgern<br />
7.3.1 Dienstgeberwechsel (Überlassung von Vertragsbediensteten)<br />
Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund werden anders als bei den Beamten nicht auf<br />
Lebenszeit zum Bund eingegangen. Die Diensthoheit der obersten Organe nach Art. 21 B-VG<br />
über die einem ausgegliederten Unternehmen zuzuweisenden Vertragsbediensteten des<br />
Bundes kann daher auch im Zuge einer Ausgliederung durch einfaches Bundesgesetz auf den<br />
neuen Rechtsträger übertragen werden. Die Ausgliederungsrichtlinien des Bundes (Richtlinien<br />
<strong>für</strong> die Gestaltung von Bundesgesetzen über die Ausgliederung staatlicher Aufgaben) gehen<br />
davon aus, dass vertragliche Bedienstete dem neuen Unternehmen in der Gesamtrechtsnach-<br />
folge, die im Ausgliederungsgesetz ausdrücklich zu normieren ist, als Arbeitnehmer zuzuweisen<br />
sind und es somit zu einem Dienstgeberwechsel kommt.<br />
Unter der Gesamtrechtsnachfolge versteht man den automatischen und einheitlichen Übergang<br />
sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Dienstvertrag, wie sie im Zeitpunkt unmittel-<br />
- 40 -