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AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen

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Während bei der GmbH der Gesellschafterdurchgriff weitgehend unproblematisch ist, er-<br />

öffnet das Aktiengesetz dem Vorstand einen weiten Unabhängigkeitsspielraum.<br />

Auch hier ist also, ebenso wie bei der Frage der Wesentlichkeit der Fremdaufträge, auf<br />

sämtliche Umstände des Einzelfalles zu achten.<br />

8.6 Wettbewerbsrecht<br />

a) In dem Moment, in dem die (ausgegliederte oder nicht ausgegliederte) staatliche Einrich-<br />

tung allgemein am Markt ihre Leistungen anbietet und daher über den in Punkt 4. ausge-<br />

führten Rahmen der Erbringung staatlicher Eigenleistungen hinausgeht, wird das Wettbe-<br />

werbsrecht relevant. Titel V des EGV enthält diesbezüglich zwei wesentliche Vorschrifts-<br />

kreise: Die Vorschriften <strong>für</strong> Unternehmen gemäß Artikel 81 ff, also insbesondere das Kar-<br />

tellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, sowie die<br />

Regeln <strong>für</strong> staatliche Beihilfen (Artikel 87 ff EGV, grundsätzliches Verbot mit bestimmten<br />

Ausnahmeermächtigungen <strong>für</strong> die Europäische Kommission).<br />

Artikel 86 EGV stellt ausdrücklich klar, dass die Wettbewerbsvorschriften auch <strong>für</strong> öffent-<br />

liche Unternehmen gelten, sowie <strong>für</strong> Unternehmen, denen ausschließliche Rechte gewährt<br />

werden. Ausnahmen von der Geltung der allgemeinen Wettbewerbsregelungen kann es<br />

dabei nur im eng begrenzten Rahmen des Artikel 86 Abs. (2) gehen (auf die im Folgenden<br />

nicht näher eingegangen werden soll). Daraus ergibt sich nun, dass nach dem EG-Vertrag<br />

die Betrauung bestimmter Unternehmen mit bestimmten besonderen Rechten grundsätzlich<br />

zulässig ist. Lediglich sich allenfalls ergebende Wettbewerbsbeschränkungen im Zusam-<br />

menhang mit dieser Betrauung sind am Maßstab des Artikel 86 zu messen. Zur – beihilfe-<br />

freien – Abgeltung solcher Leistungen siehe unten c) und d)).<br />

Wenn auch die ausschließliche Betrauung eines Unternehmens mit speziellen Dienst-<br />

leistungen Monopolcharakter hat, ist dies nicht mit den Handels- oder Finanzmonopolen zu<br />

verwechseln (z. B. Tabak- oder Alkoholmonopol), dem (hier nicht näher zu erörternden)<br />

Regelungsgegenstand von Artikel 31 EGV.<br />

b) Grundsätzlich ist die Schaffung eines Dienstleistungsmonopols (jedenfalls in nicht deregu-<br />

lierten Bereichen) nicht unzulässig, sofern die einschränkenden Regelungen zur Erfüllung<br />

eines berechtigten Zwecks notwendig sind und nicht etwa ein Missbrauch einer (gesetzlich<br />

geschaffenen) marktbeherrschenden Stellung vorliegt. So hat der EuGH in nunmehr<br />

ständiger Rechtsprechung einen solchen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung<br />

bei gesetzlich dem Staat vorbehaltenen Arbeitsvermittlungsmaßnahmen zum Beispiel darin<br />

gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Gesamtnachfrage durch staatliche Vermittlungs-<br />

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