AUSGLIEDERUNGSHANDBUCH - Bundesministerium für Finanzen
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ar vor dem Dienstgeberwechsel bestanden haben, vom Bund auf den Rechtsnachfolger, ohne<br />
dass es da<strong>für</strong> einer Einwilligung des Vertragsbediensteten bedürfte.<br />
Für diesen unmittelbar durch das Gesetz vorzunehmenden Dienstgeberwechsel spricht auch,<br />
dass bei einem Verbleib der Dienstgeberfunktion beim Bund das mit der Ausgliederung ange-<br />
strebte und bei den Vertragsbediensteten verfassungsrechtlich auch mögliche eigenverantwort-<br />
liche Personalmanagement der ausgegliederten Einrichtung in diesem Punkt nicht erreicht<br />
werden würde. Auch wenn eine allfällige Überlassung von vertraglichen Bediensteten durch den<br />
Bund an das ausgegliederte Unternehmen <strong>für</strong> einzelne Bedienstete günstiger sein mag, gehört<br />
der Dienstgeberwechsel bei den vertraglichen Dienstverhältnissen aus diesem Grund zu den<br />
unabdingbaren Grundsätzen von Ausgliederungsprojekten des Bundes.<br />
7.3.2 Schutz der Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen<br />
des Dienstgeberwechsels<br />
Für die von einer Ausgliederung betroffenen vertraglichen Bediensteten könnten sich ver-<br />
schiedene nachteilige Auswirkungen ergeben. Dabei stellt sich infolge der Übernahme ihrer<br />
Dienstverhältnisse im Wege der Rechtsnachfolge in erster Linie die Frage nach deren<br />
"Bestandschutz". Dies nicht nur hinsichtlich des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses und<br />
der Sicherung gegen Beendigung durch den (neuen) Arbeitgeber (z. B. verpflichtende Angabe<br />
des Kündigungsgrundes), sondern auch hinsichtlich des Entgeltes (z. B. Einstufung) und<br />
sonstiger wesentlicher arbeitsrechtlicher Parameter (z. B. unterschiedlicher Urlaubsanspruch,<br />
unterschiedliche Arbeits- bzw. Dienstzeit). Um derartige Nachteile so weit als möglich zu ver-<br />
meiden, sehen die meisten Ausgliederungsgesetze deshalb im Interesse der Erhaltung der<br />
Motivation der Mitarbeiter zur Vermeidung derartiger Nachteile vor, dass den übergeleiteten<br />
Vertragsbediensteten ihre zum Ausgliederungszeitpunkt auf Grund ihres Dienstverhältnisses<br />
zum Bund bestehenden Rechte dienst- und besoldungsrechtlicher Art gewahrt bleiben.<br />
Eine andere Möglichkeit zur Erreichung dieses Zieles besteht darin, dass auf diese vom Bund<br />
abgeschlossenen und von der ausgegliederten Einrichtung übernommenen Dienstverhältnisse<br />
die <strong>für</strong> vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbe-<br />
sondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, kraft ausdrücklicher Anordnung im Ausgliede-<br />
rungsgesetz bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis weiter anzuwenden sind. Ein<br />
solcher Grund, als ehemaliger Vertragsbediensteter des Bundes das Ausscheiden aus diesem<br />
Dienstverhältnis nach den weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erklären, kann die in<br />
jüngeren Ausgliederungsgesetzen damit verknüpfte Option eines Übertrittes in den <strong>für</strong> die<br />
Neueintretenden geltenden Kollektivvertrag oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder<br />
Einzelvereinbarung in Verbindung mit einem gesetzlichen Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme<br />
in ein Arbeitsverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung nach den <strong>für</strong> Neueintretende geltenden<br />
Rechtsgrundlagen sein.<br />
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