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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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dass zwar hauptberufliche Tätigkeiten absolviert wurden, diese aber nicht dem in der<br />

Stellenausschreibung definierten Anforderungsprofil entsprechen.<br />

Beispiel: Gesucht wird eine Juristin oder ein Jurist mit Erfahrungen im Umweltrecht. Es<br />

bewirbt sich ein Jurist, der Umweltrecht studiert hat, seine hauptberuflichen Erfahrungen<br />

aber nur 5 Jahre in diesem Bereich und 3 Jahre in einer Bank (Bereich: Kreditverträge)<br />

gesammelt hat. Hier spricht vieles dafür, nicht 8 Jahre, sondern nur 5 Jahre positiv<br />

zu berücksichtigen.<br />

1. Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten<br />

In jedem Fall können hauptberufliche Tätigkeiten aber nur berücksichtigt werden,<br />

wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 BBG geregelten<br />

Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden, ihrer Art und Bedeutung nach dem<br />

angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind. Arbeitet z. B. ein<br />

Jurist nach Abschluss seines 2. Staatsexamens zunächst als Sachbearbeiter in einer<br />

Verwaltung, entspricht diese Tätigkeit nicht der Tätigkeit im höheren Dienst.<br />

Wurde kein Vorbereitungsdienst absolviert, kann das erste Beförderungsamt frühestens<br />

übertragen werden, wenn nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen im<br />

einfachen Dienst drei Jahre, im mittleren und gehobenen Dienst vier Jahre und<br />

sechs Monate und im höheren Dienst fünf Jahre und sechs Monate hauptberufliche<br />

Tätigkeiten <strong>zur</strong>ückgelegt wurden (Mindestzeiten für den Erwerbs der Laufbahnbefähigung<br />

durch hauptberufliche Tätigkeiten sowie Zeiten einer Probezeit). Eine Beförderung<br />

während der Probezeit kann nicht unterstellt werden, weil keine beamtenrechtliche<br />

Beurteilung vorliegt, die einen Vergleich mit anderen Probezeitbeamtinnen<br />

und Probezeitbeamten ermöglicht.<br />

Fiktiver<br />

Werdegang*<br />

Erwerb der Laufbahnbefähigung**<br />

Abschluss der<br />

Probezeit<br />

eD mD gD hD<br />

1 Jahr und<br />

6 Monate<br />

1 Jahr und<br />

6 Monate<br />

2 Jahre und<br />

6 Monate<br />

3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre<br />

1. Beförderungsamt A 3 A 7 A 10 A 14<br />

Beförderungssperre 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr<br />

2. Beförderungsamt A 4 A 8 A 11 A 15<br />

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