Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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2.1.3. In allen anderen Fällen prüft die zuständige Dienstbehörde nach Ermessen,<br />
ob eine Anrechnung erfolgen kann. Dabei ist insbesondere abzuwägen, ob<br />
vor der Lebenszeitverbeamtung die Eignung, Befähigung und fachliche Leis-<br />
tung bei Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten ausreichend geprüft<br />
werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte<br />
bereits drei Jahre in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen<br />
obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich als Tarifbeschäftigte oder<br />
Tarifbeschäftigter tätig gewesen ist (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2, der in diesen Fällen<br />
auch den Verzicht auf die Mindestprobezeit ermöglicht). Ist sie oder er<br />
hingegen weniger als drei Jahre in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen<br />
Behörde tätig, besitzt aber mehrere Jahre hauptberufliche Berufserfahrung<br />
in der Wirtschaft oder anderen Verwaltungsbereichen, ist zumindest<br />
auf die Mindestprobezeit von einem Jahr nicht zu verzichten, da sonst<br />
die Bewährung für die Lebenszeitverbeamtung nicht ausreichend geprüft<br />
werden kann. Bei Bedarf kann in diesen Fällen die Berufserfahrung bei der<br />
Berechnung der Erfahrungszeiten in der Besoldung oder bei der Einstellung<br />
in ein höheres Amt als das Eingangsamt berücksichtigt werden.<br />
2.1.4. Hauptberufliche Tätigkeiten, die bereits im Vorbereitungsdienst angerechnet<br />
wurden, Voraussetzung für die Zulassung <strong>zur</strong> Laufbahn sind, nach § 20 BBG<br />
oder in den Fällen des § 29 Absatz 2 bei der Berechnung der Erfahrungsstufen<br />
berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.<br />
Beispiel: Ein Bewerber arbeitet nach Abschluss des Ingenieurstudiums sechs<br />
Jahre und sechs Monate als Bauingenieur in einem Unternehmen. Die Befähigung<br />
für den höheren technischen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten<br />
hauptberuflicher Tätigkeit erworben. Wegen der zusätzlichen Berufserfahrung<br />
wird er in ein höheres Amt als das Eingangsamt (A 15) eingestellt. Folge: Es<br />
können keine Zeiten auf die Probezeit mehr angerechnet werden.<br />
3. Verlängerung der Probezeit nach § 30<br />
Anders als bisher wird die Probezeit durch die in § 30 Absatz 2 genannten Zeiten<br />
(insb. Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind) nicht mehr verlängert.<br />
4. Mindestprobezeit<br />
Die Mindestprobezeit von einem Jahr muss außer in den Fällen des § 31 Absatz 2<br />
in jedem Fall absolviert werden, d.h. es müssen entsprechende Dienstzeiten vorliegen.<br />
Zu den Dienstzeiten zählen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs sowie Mutterschutzzeiten,<br />
da in dieser Zeit die Dienstbezüge fortgezahlt werden. Ermäßigte und<br />
regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln. Führen bestimmte Umstände<br />
(z. B. längere Erkrankung) im Einzelfall dazu, dass die Bewährung nicht festgestellt<br />
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