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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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2.1.3. In allen anderen Fällen prüft die zuständige Dienstbehörde nach Ermessen,<br />

ob eine Anrechnung erfolgen kann. Dabei ist insbesondere abzuwägen, ob<br />

vor der Lebenszeitverbeamtung die Eignung, Befähigung und fachliche Leis-<br />

tung bei Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten ausreichend geprüft<br />

werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte<br />

bereits drei Jahre in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen<br />

obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich als Tarifbeschäftigte oder<br />

Tarifbeschäftigter tätig gewesen ist (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2, der in diesen Fällen<br />

auch den Verzicht auf die Mindestprobezeit ermöglicht). Ist sie oder er<br />

hingegen weniger als drei Jahre in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen<br />

Behörde tätig, besitzt aber mehrere Jahre hauptberufliche Berufserfahrung<br />

in der Wirtschaft oder anderen Verwaltungsbereichen, ist zumindest<br />

auf die Mindestprobezeit von einem Jahr nicht zu verzichten, da sonst<br />

die Bewährung für die Lebenszeitverbeamtung nicht ausreichend geprüft<br />

werden kann. Bei Bedarf kann in diesen Fällen die Berufserfahrung bei der<br />

Berechnung der Erfahrungszeiten in der Besoldung oder bei der Einstellung<br />

in ein höheres Amt als das Eingangsamt berücksichtigt werden.<br />

2.1.4. Hauptberufliche Tätigkeiten, die bereits im Vorbereitungsdienst angerechnet<br />

wurden, Voraussetzung für die Zulassung <strong>zur</strong> Laufbahn sind, nach § 20 BBG<br />

oder in den Fällen des § 29 Absatz 2 bei der Berechnung der Erfahrungsstufen<br />

berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.<br />

Beispiel: Ein Bewerber arbeitet nach Abschluss des Ingenieurstudiums sechs<br />

Jahre und sechs Monate als Bauingenieur in einem Unternehmen. Die Befähigung<br />

für den höheren technischen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten<br />

hauptberuflicher Tätigkeit erworben. Wegen der zusätzlichen Berufserfahrung<br />

wird er in ein höheres Amt als das Eingangsamt (A 15) eingestellt. Folge: Es<br />

können keine Zeiten auf die Probezeit mehr angerechnet werden.<br />

3. Verlängerung der Probezeit nach § 30<br />

Anders als bisher wird die Probezeit durch die in § 30 Absatz 2 genannten Zeiten<br />

(insb. Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind) nicht mehr verlängert.<br />

4. Mindestprobezeit<br />

Die Mindestprobezeit von einem Jahr muss außer in den Fällen des § 31 Absatz 2<br />

in jedem Fall absolviert werden, d.h. es müssen entsprechende Dienstzeiten vorliegen.<br />

Zu den Dienstzeiten zählen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs sowie Mutterschutzzeiten,<br />

da in dieser Zeit die Dienstbezüge fortgezahlt werden. Ermäßigte und<br />

regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln. Führen bestimmte Umstände<br />

(z. B. längere Erkrankung) im Einzelfall dazu, dass die Bewährung nicht festgestellt<br />

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