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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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Zu § 10 (Einrichtung von Vorbereitungsdiensten)<br />

Mehrere gleichwertige und verwandte Ausbildungen eröffnen den Zugang zu einer<br />

Laufbahn (§ 16 BBG). Es werden nicht mehr nur gleiche, sondern auch verwandte Ausbildungsrichtungen<br />

in einer Laufbahn zusammengefasst. Innerhalb einer Laufbahn können<br />

fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.<br />

Die Laufbahn- und Ausbildungsvorschriften werden stärker voneinander getrennt (§ 26<br />

BBG). Die laufbahnrechtlichen Regelungen werden in der <strong>Bundeslaufbahnverordnung</strong><br />

getroffen. Die Befugnis, die besonderen Vorschriften für die fachspezifischen Vorbereitungsdienste<br />

zu erlassen, wird den in Anlage 2 zu § 10 Absatz 1 genannten obersten<br />

Dienstbehörden übertragen. Die auf dieser Grundlage erlassenen Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnungen lösen die bisherigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />

ab und bedürfen nicht mehr des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.<br />

§ 10 Absatz 2 bestimmt die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu regelnden<br />

Mindestinhalte, um einheitliche Qualitätsanforderungen zu sichern. In den Ausbildungsund<br />

Prüfungsordnungen sind Regelungen über die Gestaltung der Vorbereitungsdienste<br />

zu treffen und Einzelheiten der Prüfungen zu regeln. Die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />

vorzusehenden Prüfungsnoten sind in Anlage 3 zu § 10 Absatz 2 genannt.<br />

Zu § 11 (Einstellung in den Vorbereitungsdienst)<br />

Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind keine Altersgrenzen mehr vorgesehen.<br />

Diese sollten sicherstellen, dass im Hinblick auf entstehende Versorgungsansprüche<br />

ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildung, Dienstzeiten und Zeiten mit Versorgungsansprüchen<br />

besteht. Die Anknüpfung an das Alter ist bei den Vorbereitungsdiensten<br />

jedoch dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen,<br />

Fachkräftebedarf, Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche<br />

Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend<br />

berücksichtigt werden.<br />

§ 48 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums<br />

der Finanzen vom 23. März 1995 - II A 2 - H 1224 - 5/95 (GMBl 1996<br />

S. 79) bleibt davon unberührt.<br />

Die Beamtinnen und Beamten führen als Dienstbezeichnung die sich aus Anlage 1 zu<br />

§ 9 Absatz 1 ergebende Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn<br />

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