Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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Zu § 10 (Einrichtung von Vorbereitungsdiensten)<br />
Mehrere gleichwertige und verwandte Ausbildungen eröffnen den Zugang zu einer<br />
Laufbahn (§ 16 BBG). Es werden nicht mehr nur gleiche, sondern auch verwandte Ausbildungsrichtungen<br />
in einer Laufbahn zusammengefasst. Innerhalb einer Laufbahn können<br />
fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.<br />
Die Laufbahn- und Ausbildungsvorschriften werden stärker voneinander getrennt (§ 26<br />
BBG). Die laufbahnrechtlichen Regelungen werden in der <strong>Bundeslaufbahnverordnung</strong><br />
getroffen. Die Befugnis, die besonderen Vorschriften für die fachspezifischen Vorbereitungsdienste<br />
zu erlassen, wird den in Anlage 2 zu § 10 Absatz 1 genannten obersten<br />
Dienstbehörden übertragen. Die auf dieser Grundlage erlassenen Ausbildungs- und<br />
Prüfungsordnungen lösen die bisherigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />
ab und bedürfen nicht mehr des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.<br />
§ 10 Absatz 2 bestimmt die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu regelnden<br />
Mindestinhalte, um einheitliche Qualitätsanforderungen zu sichern. In den Ausbildungsund<br />
Prüfungsordnungen sind Regelungen über die Gestaltung der Vorbereitungsdienste<br />
zu treffen und Einzelheiten der Prüfungen zu regeln. Die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />
vorzusehenden Prüfungsnoten sind in Anlage 3 zu § 10 Absatz 2 genannt.<br />
Zu § 11 (Einstellung in den Vorbereitungsdienst)<br />
Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind keine Altersgrenzen mehr vorgesehen.<br />
Diese sollten sicherstellen, dass im Hinblick auf entstehende Versorgungsansprüche<br />
ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildung, Dienstzeiten und Zeiten mit Versorgungsansprüchen<br />
besteht. Die Anknüpfung an das Alter ist bei den Vorbereitungsdiensten<br />
jedoch dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen,<br />
Fachkräftebedarf, Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche<br />
Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend<br />
berücksichtigt werden.<br />
§ 48 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums<br />
der Finanzen vom 23. März 1995 - II A 2 - H 1224 - 5/95 (GMBl 1996<br />
S. 79) bleibt davon unberührt.<br />
Die Beamtinnen und Beamten führen als Dienstbezeichnung die sich aus Anlage 1 zu<br />
§ 9 Absatz 1 ergebende Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn<br />
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