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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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Zusammenfassung der Laufbahnen, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbil-<br />

dungen voraussetzen. Die Entscheidung, ob und welche Vorbereitungsdienste der nied-<br />

rigeren Laufbahngruppe auf den jeweiligen Vorbereitungsdienst angerechnet werden<br />

können, ist den nach Anlage 2 zu § 10 zuständigen obersten Dienstbehörden überlas-<br />

sen und in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 10 zu regeln. Für die An-<br />

rechnung ist ein Höchstmaß von sechs Monaten festgelegt.<br />

Zu § 17 (Laufbahnprüfung)<br />

Die Laufbahnprüfung muss nicht mehr als Abschlussprüfung zum Ende des jeweiligen<br />

Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. Sie kann in Form von Modulprüfungen abgeleistet<br />

werden. Dies trägt der zunehmenden Modularisierung von Studiengängen an<br />

verwaltungsinternen und externen Hochschulen im Rahmen des Bologna-Prozesses<br />

Rechnung. Eine Modulprüfung bezeichnet den Abschluss eines Moduls, z. B. in Form<br />

einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Ein Modul ist bei Bachelor- und Masterstudiengängen<br />

an Hochschulen eine Lehreinheit, die aus mehreren Lehrveranstaltungen<br />

zu einem gemeinsamen Teilgebiet eines Studienfaches besteht. Ein Modul dauert<br />

in der Regel ein bis drei Semester. Jeder Bestandteil eines Moduls - dazu gehören auch<br />

mündliche Prüfungen oder „Modulabschlussprüfungen“ - wird entsprechend dem mit der<br />

Teilnahme verbundenen Zeitaufwand mit Credit Points (Studien- oder Leistungspunkten)<br />

gewichtet und in einer „Modulabschlussbescheinigung“ benotet.<br />

Nach § 17 Absatz 2 sind die Inhalte der Laufbahnprüfung bei einer Verkürzung des<br />

Vorbereitungsdienstes künftig in allen Fällen, d. h. sowohl bei einer Beschränkung des<br />

Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst auf eine berufspraktische Studienzeit<br />

nach § 13 Absatz 2 als auch bei einer Verkürzung nach § 16, an die Ausbildungsinhalte<br />

des geleisteten Vorbereitungsdienstes anzupassen.<br />

Zu §§ 19, 20, 21 (Mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst)<br />

Kann eine Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung im Einzelfall aus<br />

zwingenden Gründen nicht erfolgen, ist die unterschiedliche Behandlung auf das im<br />

konkreten Fall notwendige Maß zu beschränken. Pauschale Regelungen für eine Vielzahl<br />

von Fällen sind in der Regel unzulässig.<br />

Zu § 23 (Besondere Qualifikationen und Zeiten)<br />

§ 23 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen mit einem<br />

Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ausnahmsweise<br />

für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, wenn die abgeschlossene<br />

Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befä-<br />

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