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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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oder des Aufstiegsbewerbers abzustimmen. Bei der Erstellung des Ausbildungs-<br />

plans durch die Behörde sollte in Absprache mit der Fraktion <strong>zur</strong> Gewährleistung<br />

einer größeren Verwendungsbreite und <strong>zur</strong> Vorbereitung auf die Vorstellung beim<br />

Bundespersonalausschuss ein Einsatz in zwei verschiedenen Aufgabenbereichen<br />

vorgesehen werden.<br />

7. Keine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit bei freigestellten<br />

funktionstragenden Personen<br />

Auch beim Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe nach § 33a Absatz 2 bis 4 oder<br />

§ 33b Absatz 2 BLV-alt haben die freigestellten funktionstragenden Personen, wie<br />

Mitglieder der Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertrauenspersonen,<br />

die in der BLV bzw. den speziellen Laufbahnvorschriften<br />

festgelegte Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung in die höhere Laufbahn<br />

abzuleisten. Eine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit ist für<br />

diese Fälle nicht vorgesehen. Für die Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung<br />

muss die Freistellungszeit unterbrochen werden.<br />

Die vor dem 14. Februar 2009 <strong>zur</strong> <strong>Bundeslaufbahnverordnung</strong> erlassenen Rundschreiben<br />

werden aufgehoben.<br />

Berlin, den 14. Juli 2009<br />

D 2 - 216 102/48<br />

Bundesministerium des Innern<br />

Im Auftrag<br />

Lieven<br />

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