Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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oder des Aufstiegsbewerbers abzustimmen. Bei der Erstellung des Ausbildungs-<br />
plans durch die Behörde sollte in Absprache mit der Fraktion <strong>zur</strong> Gewährleistung<br />
einer größeren Verwendungsbreite und <strong>zur</strong> Vorbereitung auf die Vorstellung beim<br />
Bundespersonalausschuss ein Einsatz in zwei verschiedenen Aufgabenbereichen<br />
vorgesehen werden.<br />
7. Keine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit bei freigestellten<br />
funktionstragenden Personen<br />
Auch beim Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe nach § 33a Absatz 2 bis 4 oder<br />
§ 33b Absatz 2 BLV-alt haben die freigestellten funktionstragenden Personen, wie<br />
Mitglieder der Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertrauenspersonen,<br />
die in der BLV bzw. den speziellen Laufbahnvorschriften<br />
festgelegte Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung in die höhere Laufbahn<br />
abzuleisten. Eine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit ist für<br />
diese Fälle nicht vorgesehen. Für die Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung<br />
muss die Freistellungszeit unterbrochen werden.<br />
Die vor dem 14. Februar 2009 <strong>zur</strong> <strong>Bundeslaufbahnverordnung</strong> erlassenen Rundschreiben<br />
werden aufgehoben.<br />
Berlin, den 14. Juli 2009<br />
D 2 - 216 102/48<br />
Bundesministerium des Innern<br />
Im Auftrag<br />
Lieven<br />
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