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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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Da auch Beurlaubungen <strong>zur</strong> Wahrnehmung gleichwertiger Tätigkeiten bei Fraktio-<br />

nen oder bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 SUrlV im besonderen öffentlichen In-<br />

teresse liegen, wurden diese Fallgestaltungen ebenfalls in die Regelung des § 33<br />

Abs. 3 mit einbezogen.<br />

Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Abs. 3 ist, den Betroffenen eine berufliche<br />

Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne die Freistellung oder Beurlaubung<br />

voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu ist die letzte vorliegende Beurteilung unter Be-<br />

rücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fortzu-<br />

schreiben, die nicht vom Dienst freigestellt sind. Solange - noch - eine aktuelle<br />

dienstliche Beurteilung vorliegt, kommt eine fiktive Beurteilungsnachzeichnung nicht<br />

in Betracht. Bei Beurlaubungen nach § 9 SUrlV ist stets vorrangig zu prüfen, ob die<br />

Betroffenen bei der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-<br />

tung oder der Verwaltung oder Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union, zu der sie entsandt werden, eine Beurteilung erhalten, die mit den Beurtei-<br />

lungen ihrer Stammdienststelle vergleichbar ist. Sind die Beurteilungen vergleich-<br />

bar, werden sie bei Auswahlentscheidungen berücksichtigt. Eine Beurteilungsnach-<br />

zeichnung erfolgt in diesen Fällen nicht.<br />

Bei der Auswahl des Personenkreises, der vergleichend herangezogen wird, steht<br />

dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Er kann dabei in typisierender Weise<br />

vorgehen und den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten sowie die<br />

Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche<br />

Maß beschränken (vgl. BVerwG, U. v. 10.04.1997, 2 C 38.95, ZBR 98, 46). Als<br />

Vergleichskriterien kommen - ggf. auch kumulativ - unter anderem die Besoldungsgruppe,<br />

die letzte Beurteilungsnote, der Dienstposten, die Funktion sowie der Geburts-<br />

oder Einstellungsjahrgang in Betracht. Maßstab für die fiktive Beurteilungsnachzeichnung<br />

ist weder der einzelne „Überflieger“ (vgl. OVG Saarland, U. v.<br />

18.04.2007, 1 R 19/05, NVwZ-RR 07, 793) noch der einzelne „Ausreißer“ nach unten.<br />

Entscheidend ist vielmehr die Entwicklung in der überwiegenden Mehrheit der<br />

vergleichbaren Fälle.<br />

Die Auswahl der Vergleichsgruppe sollte möglichst bereits zu Beginn der Freistellung<br />

erfolgen und aktenkundig gemacht werden. Die Betroffenen, deren Beurteilung<br />

durch Nachzeichnung ermittelt wird, haben einen Anspruch darauf, dass ihnen mitgeteilt<br />

wird, zu welchem Ergebnis eine fiktive Beurteilungsnachzeichnung in ihrem<br />

Fall führt.<br />

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