Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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Da auch Beurlaubungen <strong>zur</strong> Wahrnehmung gleichwertiger Tätigkeiten bei Fraktio-<br />
nen oder bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 SUrlV im besonderen öffentlichen In-<br />
teresse liegen, wurden diese Fallgestaltungen ebenfalls in die Regelung des § 33<br />
Abs. 3 mit einbezogen.<br />
Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Abs. 3 ist, den Betroffenen eine berufliche<br />
Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne die Freistellung oder Beurlaubung<br />
voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu ist die letzte vorliegende Beurteilung unter Be-<br />
rücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fortzu-<br />
schreiben, die nicht vom Dienst freigestellt sind. Solange - noch - eine aktuelle<br />
dienstliche Beurteilung vorliegt, kommt eine fiktive Beurteilungsnachzeichnung nicht<br />
in Betracht. Bei Beurlaubungen nach § 9 SUrlV ist stets vorrangig zu prüfen, ob die<br />
Betroffenen bei der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-<br />
tung oder der Verwaltung oder Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union, zu der sie entsandt werden, eine Beurteilung erhalten, die mit den Beurtei-<br />
lungen ihrer Stammdienststelle vergleichbar ist. Sind die Beurteilungen vergleich-<br />
bar, werden sie bei Auswahlentscheidungen berücksichtigt. Eine Beurteilungsnach-<br />
zeichnung erfolgt in diesen Fällen nicht.<br />
Bei der Auswahl des Personenkreises, der vergleichend herangezogen wird, steht<br />
dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Er kann dabei in typisierender Weise<br />
vorgehen und den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten sowie die<br />
Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche<br />
Maß beschränken (vgl. BVerwG, U. v. 10.04.1997, 2 C 38.95, ZBR 98, 46). Als<br />
Vergleichskriterien kommen - ggf. auch kumulativ - unter anderem die Besoldungsgruppe,<br />
die letzte Beurteilungsnote, der Dienstposten, die Funktion sowie der Geburts-<br />
oder Einstellungsjahrgang in Betracht. Maßstab für die fiktive Beurteilungsnachzeichnung<br />
ist weder der einzelne „Überflieger“ (vgl. OVG Saarland, U. v.<br />
18.04.2007, 1 R 19/05, NVwZ-RR 07, 793) noch der einzelne „Ausreißer“ nach unten.<br />
Entscheidend ist vielmehr die Entwicklung in der überwiegenden Mehrheit der<br />
vergleichbaren Fälle.<br />
Die Auswahl der Vergleichsgruppe sollte möglichst bereits zu Beginn der Freistellung<br />
erfolgen und aktenkundig gemacht werden. Die Betroffenen, deren Beurteilung<br />
durch Nachzeichnung ermittelt wird, haben einen Anspruch darauf, dass ihnen mitgeteilt<br />
wird, zu welchem Ergebnis eine fiktive Beurteilungsnachzeichnung in ihrem<br />
Fall führt.<br />
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