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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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thodenkompetenz), dem Arbeitsverhalten (soziale Kompetenz) und für Beamtinnen und<br />

Beamte, die Führungsaufgaben wahrnehmen, nach dem Führungsverhalten beurteilt.<br />

Die Ergebnisse von Zielvereinbarungen sollen in die dienstliche Beurteilung einfließen.<br />

Im Rahmen einer kombinierten Beurteilung ist eine Bewertung der Zielerreichung als<br />

Teil der Gesamtwürdigung möglich.<br />

Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In<br />

den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden.<br />

Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.<br />

Die Beurteilungsrichtlinien können nach § 55 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2011<br />

noch die bisherigen Richtwerte vorsehen.<br />

Zu § 54 (Aufstieg – Übergangsregelung)<br />

Nach § 54 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den<br />

§§ 33 bis 33b der bisherigen BLV (BLV-alt) durchgeführt werden. Hierbei ist folgendes<br />

zu beachten:<br />

1. Zuständigkeiten<br />

Die Auswahlverfahren für den Ausbildungs- und den Praxisaufstieg in den nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung)<br />

werden beim Aufstieg in den mittleren Dienst grundsätzlich zentral vom Bundesverwaltungsamt,<br />

beim Aufstieg in den gehobenen Dienst durch die FH Bund durchgeführt.<br />

Es liegt jedoch in der eigenen Zuständigkeit der jeweiligen obersten<br />

Dienstbehörden, darüber zu entscheiden, welche Beamtinnen und Beamten, ggf.<br />

nach einer Vorauswahl, zum Auswahlverfahren für den Aufstieg zugelassen werden.<br />

Die diesbezüglichen Entscheidungen (Benennung der einzelnen Beamtinnen<br />

und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen sollen) sind dem Bundesverwaltungsamt<br />

bzw. der FH Bund rechtzeitig mitzuteilen. Nach Durchführung der<br />

Auswahlverfahren teilen das Bundesverwaltungsamt bzw. die FH Bund den Dienstbehörden<br />

die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erzielten Ergebnisse mit.<br />

Über die beamtenrechtliche Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn entscheidet<br />

aufgrund ihrer Personalhoheit nach § 33 Absatz 5 BLV-alt die jeweilige<br />

zuständige oberste Dienstbehörde. Das Bundesverwaltungsamt bzw. die FH Bund<br />

sind lediglich für die organisatorischen Modalitäten, insbesondere die Planung der<br />

Kapazitäten, und die Durchführung der Aufstiegsausbildung zuständig.<br />

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