Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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thodenkompetenz), dem Arbeitsverhalten (soziale Kompetenz) und für Beamtinnen und<br />
Beamte, die Führungsaufgaben wahrnehmen, nach dem Führungsverhalten beurteilt.<br />
Die Ergebnisse von Zielvereinbarungen sollen in die dienstliche Beurteilung einfließen.<br />
Im Rahmen einer kombinierten Beurteilung ist eine Bewertung der Zielerreichung als<br />
Teil der Gesamtwürdigung möglich.<br />
Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In<br />
den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden.<br />
Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.<br />
Die Beurteilungsrichtlinien können nach § 55 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2011<br />
noch die bisherigen Richtwerte vorsehen.<br />
Zu § 54 (Aufstieg – Übergangsregelung)<br />
Nach § 54 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den<br />
§§ 33 bis 33b der bisherigen BLV (BLV-alt) durchgeführt werden. Hierbei ist folgendes<br />
zu beachten:<br />
1. Zuständigkeiten<br />
Die Auswahlverfahren für den Ausbildungs- und den Praxisaufstieg in den nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung)<br />
werden beim Aufstieg in den mittleren Dienst grundsätzlich zentral vom Bundesverwaltungsamt,<br />
beim Aufstieg in den gehobenen Dienst durch die FH Bund durchgeführt.<br />
Es liegt jedoch in der eigenen Zuständigkeit der jeweiligen obersten<br />
Dienstbehörden, darüber zu entscheiden, welche Beamtinnen und Beamten, ggf.<br />
nach einer Vorauswahl, zum Auswahlverfahren für den Aufstieg zugelassen werden.<br />
Die diesbezüglichen Entscheidungen (Benennung der einzelnen Beamtinnen<br />
und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen sollen) sind dem Bundesverwaltungsamt<br />
bzw. der FH Bund rechtzeitig mitzuteilen. Nach Durchführung der<br />
Auswahlverfahren teilen das Bundesverwaltungsamt bzw. die FH Bund den Dienstbehörden<br />
die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erzielten Ergebnisse mit.<br />
Über die beamtenrechtliche Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn entscheidet<br />
aufgrund ihrer Personalhoheit nach § 33 Absatz 5 BLV-alt die jeweilige<br />
zuständige oberste Dienstbehörde. Das Bundesverwaltungsamt bzw. die FH Bund<br />
sind lediglich für die organisatorischen Modalitäten, insbesondere die Planung der<br />
Kapazitäten, und die Durchführung der Aufstiegsausbildung zuständig.<br />
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