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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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ordnungen können ergänzende Lehrveranstaltungen, die notwendiges Spezialwissen<br />

vermitteln, vorgesehen werden. Hiervon unabhängig ist eine Beschränkung auf die be-<br />

rufspraktische Studienzeit bei Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusses auch<br />

im Einzelfall möglich.<br />

Zu § 14 (Höherer Dienst)<br />

Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ist nach § 14 auf die Vermittlung berufspraktischer<br />

Fähigkeiten und Kenntnisse aus<strong>zur</strong>ichten. Die Ausgestaltung bleibt den<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen überlassen.<br />

Zu § 15 (Verlängerung der Vorbereitungsdienste)<br />

§ 15 legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst<br />

zu verlängern ist. Anders als bisher sind hierzu keine Regelungen mehr in den einzelnen<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu treffen. Ziel der Regelung ist, Referendarinnen,<br />

Referendare, Anwärterinnen und Anwärter vor Nachteilen durch das Versäumen<br />

von Ausbildungsabschnitten oder Teilen hiervon zu schützen. Sie gilt nicht für jeden Fall<br />

einer Unterbrechung, sondern setzt voraus, dass andernfalls die zielgerechte Fortsetzung<br />

des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet und das Erreichen des Ausbildungsziels<br />

gefährdet ist. Dies muss durch eine genaue Prüfung im Einzelfall festgestellt<br />

werden. Eine pauschale Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig. Der<br />

Vorbereitungsdienst ist nur in dem Umfang zu verlängern, der für das Erreichen des<br />

Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies muss nicht in jedem Fall den Zeitraum der Unterbrechung<br />

umfassen. Die oder der Betroffene ist bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes<br />

anzuhören. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Dauer der Verlängerung.<br />

§ 15 Absatz 2 betrifft insbesondere die Fälle, in denen während des Vorbereitungsdienstes<br />

familienpolitische Teilzeit wegen der Geburt eines Kindes oder der Pflege von<br />

Angehörigen erforderlich ist. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern<br />

und die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen, ist der Vorbereitungsdienst in entsprechender<br />

Anwendung des Absatzes 1 zu verlängern, sofern nach Prüfung des jeweiligen<br />

Einzelfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.<br />

§ 15 Absatz 3 legt für die Fälle einer Unterbrechung wegen Erkrankung (Absatz 1<br />

Nummer 1), aus anderen zwingenden Gründen (Absatz 1 Nummer 6) oder bei Teilzeitbeschäftigung<br />

(Absatz 2) eine Höchstdauer für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes<br />

von 24 Monaten fest. Dies trägt dem Schutz der Referendarinnen, Referenda-<br />

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