Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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ordnungen können ergänzende Lehrveranstaltungen, die notwendiges Spezialwissen<br />
vermitteln, vorgesehen werden. Hiervon unabhängig ist eine Beschränkung auf die be-<br />
rufspraktische Studienzeit bei Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusses auch<br />
im Einzelfall möglich.<br />
Zu § 14 (Höherer Dienst)<br />
Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ist nach § 14 auf die Vermittlung berufspraktischer<br />
Fähigkeiten und Kenntnisse aus<strong>zur</strong>ichten. Die Ausgestaltung bleibt den<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen überlassen.<br />
Zu § 15 (Verlängerung der Vorbereitungsdienste)<br />
§ 15 legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst<br />
zu verlängern ist. Anders als bisher sind hierzu keine Regelungen mehr in den einzelnen<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu treffen. Ziel der Regelung ist, Referendarinnen,<br />
Referendare, Anwärterinnen und Anwärter vor Nachteilen durch das Versäumen<br />
von Ausbildungsabschnitten oder Teilen hiervon zu schützen. Sie gilt nicht für jeden Fall<br />
einer Unterbrechung, sondern setzt voraus, dass andernfalls die zielgerechte Fortsetzung<br />
des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet und das Erreichen des Ausbildungsziels<br />
gefährdet ist. Dies muss durch eine genaue Prüfung im Einzelfall festgestellt<br />
werden. Eine pauschale Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig. Der<br />
Vorbereitungsdienst ist nur in dem Umfang zu verlängern, der für das Erreichen des<br />
Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies muss nicht in jedem Fall den Zeitraum der Unterbrechung<br />
umfassen. Die oder der Betroffene ist bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes<br />
anzuhören. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Dauer der Verlängerung.<br />
§ 15 Absatz 2 betrifft insbesondere die Fälle, in denen während des Vorbereitungsdienstes<br />
familienpolitische Teilzeit wegen der Geburt eines Kindes oder der Pflege von<br />
Angehörigen erforderlich ist. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern<br />
und die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen, ist der Vorbereitungsdienst in entsprechender<br />
Anwendung des Absatzes 1 zu verlängern, sofern nach Prüfung des jeweiligen<br />
Einzelfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.<br />
§ 15 Absatz 3 legt für die Fälle einer Unterbrechung wegen Erkrankung (Absatz 1<br />
Nummer 1), aus anderen zwingenden Gründen (Absatz 1 Nummer 6) oder bei Teilzeitbeschäftigung<br />
(Absatz 2) eine Höchstdauer für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes<br />
von 24 Monaten fest. Dies trägt dem Schutz der Referendarinnen, Referenda-<br />
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